Language of document : ECLI:EU:T:2006:27





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 − Volkswagen/HABM – Nacional Motor (Variant)

(Rechtssache T-317/03)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Variant – Ältere nationale Wortmarke DERBIVARIANT – Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer – Verwechslungsgefahr – Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 43 Absatz 5, 62 Absatz 1 und 74 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 17‑18)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 59-60)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juni 2003 (Sache R 610/2001‑4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Nacional Motor SA und der Volkswagen AG

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Volkswagen AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke „VARIANT“ für Waren der Klassen 7, 12 und 37 – Anmeldung Nr. 861112

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Nacional Motor SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Spanische Wortmarken „DERBIVARIANT“, „DERBI VARIANT“ und „VARIANTDERBI“ für Waren der Klasse 12

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung


Tenor

1.

Nummer 2 des Tenors der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Juni 2003 (Sache R 610/2001‑4) wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung des Wortzeichens Variant als Gemeinschaftsmarke für andere Waren und Dienstleistungen als solche der Klassen 7, 12 und 37 zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten.