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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2009 - Borax Europe/Kommission

(Rechtssache T-121/05)1

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente und Tonaufnahmen - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Borax Europe Ltd (Guildford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vandermeersch und K. Nordlander)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und I. Chatzigiannis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) an den technischen Fortschritt zu verweigern

Tenor

Die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 17. Januar 2005, den Zugang zu bestimmten Dokumenten und Tonaufnahmen im Rahmen der 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu verweigern, wird für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 143 vom 11.6.2005.