Language of document :

Urteil des Gerichts vom 18. November 2015 – Synergy Hellas/Kommission

(Rechtssache T-106/13)1

(Schiedsklausel – Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Vorzeitige Kündigung der Verträge – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Guter Glaube – Außervertragliche Haftung – Umdeutung der Klage – Nebeneinander von Klagen auf vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz – Frühwarnsystem [FWS] – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Angelopoulos und K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Sauka im Beistand der Rechtsanwälte L. Athanassiou und G. Gerapetritis)

Gegenstand

Klagen auf vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Durchführung mehrerer Verträge, die die Kommission nach dem Sechsten und Siebten Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation mit der Klägerin geschlossen hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis trägt die Kosten.

____________

1     ABl. C 141 vom 18.5.2013.