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Klage, eingereicht am 3. Mai 2024 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-329/24)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Nikolova und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 7 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG1 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen hat, indem sie ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und der Berichterstattung über diese Pläne gemäß Art. 15 der Richtlinie nicht bis zum 22. März 2022 nachgekommen ist,

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ziele darauf ab, einen guten quantitativen und qualitativen Zustand der europäischen Gewässer wie Flüsse und Seen zu gewährleisten. Gemäß der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete überprüfen und aktualisieren sowie darüber Bericht erstatten. Diese Pläne, die ein Maßnahmenprogramm umfassten, seien laut der Richtlinie der Schlüssel zur Erreichung und Erhaltung eines guten Wasserzustands.

Die Mitgliedstaaten hätten ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete bis zum 22. Dezember 2021 überprüfen und aktualisieren müssen und der Kommission bis zum 22. März 2022 Kopien davon übermitteln müssen.

Da die Kommission innerhalb der angegebenen Frist keine Kopie der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete von der Republik Bulgarien erhalten habe, habe sie dieser am 15. Februar 2023 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Am 28. September 2023 habe sie der Republik Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Trotzdem habe die Republik Bulgarien die Umsetzungsmaßnahmen bislang weder ergriffen, noch der Kommission mitgeteilt.

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1 ABl. 2000, L 327, S. 1.