Language of document : ECLI:EU:C:2022:358

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY COLLINS

vom 5. Mai 2022(1)

Rechtssache C700/20

The London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited

gegen

Kingdom of Spain

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Commercial Court] [Hoher Gerichtshof (England & Wales), Abteilung Queen’s Bench (Kammer für Handelssachen), Vereinigtes Königreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. d – Art. 34 Nrn. 1 und 3 – Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung – Urteil, das mit einem Urteil unvereinbar ist, das entsprechend einem Schiedsspruch zwischen denselben Beteiligten und in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“






I.      Einleitung

1.        Es ist nicht ganz zwei Jahrzehnte her, dass im November 2002 die M/T Prestige (im Folgenden: Schiff), ein Öltanker, der auf den Bahamas registriert und als Einhüllenschiff konstruiert war, vor der Küste Galiciens (Spanien) in zwei Teile zerbrach und sank. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Schiff 70 000 Tonnen Schweröl geladen und das bei der Havarie austretende Öl führte zu erheblichen Schäden an den Stränden, Städten und Dörfern entlang der Nordküste Spaniens und der Westküste Frankreichs. Wie in den Nrn. 13 bis 26 dieser Schlussanträge näher ausgeführt wird, ergab sich aus dem Untergang des Schiffs ein langwieriger Streit zwischen dem Schiffsversicherer und dem spanischen Staat, der in zwei verschiedenen Verfahren in zwei Mitgliedstaaten betrieben wurde. Dies führte zu zwei Urteilen, von denen eines von der Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña, Spanien) erlassen wurde, das andere vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich). Letztendlich machte der spanische Staat vor den Gerichten von England und Wales die Anerkennung des Urteils der Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña) geltend. In den letzten Tagen des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ersuchte der High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England & Wales]) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 34 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2).

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Internationales Recht

2.        Art. I Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958(3) (im Folgenden: New Yorker Übereinkommen von 1958) bestimmt:

„Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.“

3.        Art. III des New Yorker Übereinkommens von 1958 lautet:

„Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.“

B.      Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 44/2001

4.        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt, dass diese in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d ist sie nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden.

5.        Gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 ist „[u]nter ‚Entscheidung‘ … jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“.

6.        Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)      Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)      Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3)      Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.“

7.        In Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.      die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

3.      sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4.      sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

8.        Nach ihrem Art. 71 Abs. 1 lässt die Verordnung Nr. 44/2001 Übereinkommen unberührt, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

2.      Verordnung Nr. 1215/2012

9.        Da sich an der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Formulierung seit dem Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens nichts geändert hat, scheint der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Beurteilung des Anwendungsbereichs der darin vorgesehenen Ausnahme relevant zu sein(4). Dieser Erwägungsgrund lautet:

„Diese Verordnung sollte nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.

Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen.

Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem [New Yorker Übereinkommen von 1958] zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat.

Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.“

C.      Englisches Recht

10.      Section 66 („Vollstreckung des Schiedsspruchs“) des Arbitration Act 1996 (Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996)(5) bestimmt:

„(l)      Ein vom Schiedsgericht aufgrund einer Schiedsvereinbarung erlassener Schiedsspruch kann mit Genehmigung des Gerichts in gleicher Weise vollstreckt werden wie ein Urteil oder ein Beschluss des Gerichts mit entsprechendem Inhalt.

(2)      Wird die entsprechende Genehmigung erteilt, so kann ein Urteil entsprechend dem Schiedsspruch ergehen.

(3)      Die Vollstreckung eines Schiedsspruchs wird nicht genehmigt, wenn und soweit der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass das Schiedsgericht für den Erlass des Schiedsspruchs sachlich unzuständig war.

Das Recht, einen solchen Einwand zu erheben, kann erloschen sein …“

11.      Section 73 („Verlust des Rechts, Einwände zu erheben“) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 bestimmt:

„(1)      Lässt sich ein am Schiedsverfahren Beteiligter auf das Schiedsverfahren ein oder nimmt er weiter daran teil, ohne, sei es umgehend oder innerhalb der in der Schiedsvereinbarung, vom Schiedsgericht oder in einer Bestimmung in diesem Teil dafür vorgesehenen Frist einen Einwand zu erheben wegen

(a)      fehlender sachlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichts,

(b)      nicht ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens,

(c)      Nichteinhaltung der Schiedsvereinbarung oder einer Bestimmung in diesem Teil oder

(d)      jeglicher sonstigen das Schiedsgericht oder das Verfahren betreffenden Unregelmäßigkeit,

so kann er diesen Einwand später nicht vor dem Schiedsgericht oder dem Gericht erheben, es sei denn, er weist nach, dass ihm zu der Zeit, als er sich auf das Verfahren einließ oder weiter daran teilnahm, die Gründe für den Einwand nicht bekannt waren und er sie bei angemessener Sorgfalt nicht hätte feststellen können.

(2)      Entscheidet das Schiedsgericht, dass seine sachliche Zuständigkeit gegeben ist, und sieht ein Beteiligter am Schiedsverfahren, der diese Entscheidung hätte beanstanden können, sei es

(a)      durch ein zur Verfügung stehendes schiedsgerichtliches Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren oder

(b)      durch Anfechtung des Schiedsspruchs,

von der Beanstandung ab oder nimmt er diese nicht innerhalb der in der Schiedsvereinbarung oder in einer Bestimmung in diesem Teil dafür vorgesehenen Frist vor, so kann er später hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts keinen Einwand erheben, der auf Gründe gestützt ist, die Gegenstand der Entscheidung waren.“

D.      Spanisches Recht

12.      Art. 117 der Ley Orgánica 10/1995 del Código Penal (Organgesetz Nr. 10/1995, Strafgesetzbuch) vom 23. November 1995(6) bestimmt, dass „Versicherer, die die Gefahr finanzieller Haftpflichten aus der Nutzung oder Verwertung eines Gegenstands, eines Unternehmens, einer Industrie oder Tätigkeit übernommen haben, … unbeschadet des Rechts auf Rückgriff gegen die betreffende Person bis zu der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Haftungshöchstgrenze direkt zivilrechtlich haftbar [sind], wenn infolge der Verwirklichung eines in diesem Gesetzbuch geregelten Tatbestands der Versicherungsfall eintritt“.

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13.      Als das Schiff sank, hatten seine Eigentümer (im Folgenden: Eigentümer) eine Versicherung in Form einer Protection & Indemnity Insurance (P&I Insurance) bei The London Steam-Ship Owners’ Mutual Insurance Association Limited (im Folgenden: Club)(7), und zwar aufgrund eines Versicherungsvertrags, der durch eine vom 20. Februar 2002 datierende Bescheinigung über den Eintritt in den Club abgeschlossen wurde (im Folgenden: Versicherungsvertrag). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich der Club zum Schutz und zur Schadloshaltung der Eigentümer unter anderem im Fall von Verschmutzungsschäden bis zu einem Gesamthöchstbetrag von einer Milliarde US-Dollar je Schadensereignis. Der Versicherungsvertrag unterlag den Regeln des Clubs, d. h. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherungspolice, die Bestandteil der Bescheinigung über den Eintritt in den Club waren. Regel 3 sah unter der Überschrift „Leistungsanspruch“ eine „Pay-to-be-paid“-Klausel(8) mit folgendem Wortlaut vor:

„3.1      Entstehen einem Mitglied Haftpflichten, Kosten oder Aufwendungen, gegen die es versichert ist, so hat es Anspruch darauf, dass die Vereinigung diese aus den Mitteln dieser Klasse ersetzt, WOBEI DIES MIT DER MAßGABE GILT, dass:

3.1.1      es eine Vorbedingung für diesen Leistungsanspruch ist, dass das Mitglied den Gesamtbetrag der betreffenden Haftpflichten, Kosten oder Aufwendungen tatsächlich gezahlt hat (und zwar aus ihm uneingeschränkt gehörenden Mitteln und nicht aus Darlehen oder auf sonstige Weise),

…“

14.      Regel 43 der Regeln des Clubs enthielt unter der Überschrift „Gerichtliche Zuständigkeit und Recht“ eine Schiedsklausel, nach der, „falls es zu Differenzen oder Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Vereinigung kommen sollte“, „die entsprechende Differenz oder Streitigkeit“ einem Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter in London (Vereinigtes Königreich) zu unterwerfen ist, und zwar nach englischem Recht und dem Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996.

15.      Ende 2002 wurde in Spanien ein Strafverfahren eingeleitet, das sich unter anderem gegen den Kapitän, den Ersten Offizier und den Maschinisten des Schiffs richtete.

16.      Etwa im Juni 2010, nach Abschluss der Ermittlungsphase des Strafverfahrens, machten mehrere juristische Personen, darunter der spanische Staat, zivilrechtliche Ansprüche gegen mehrere in Anspruch Genommene geltend, auch gegen den Club als Haftpflichtversicherer der Eigentümer aufgrund des Versicherungsvertrags; diese Ansprüche waren auf das sich aus Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs ergebende Recht auf direkte Inanspruchnahme gestützt. An dem spanischen Verfahren beteiligte sich der Club nicht.

17.      Am 16. Januar 2012 leitete der Club in London ein Schiedsverfahren ein mit dem Antrag auf Feststellung, dass der spanische Staat wegen der Schiedsklausel im Versicherungsvertrag gehalten sei, seine Ansprüche gemäß Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs in London geltend zu machen, und dass der Club dem spanischen Staat hinsichtlich dieser Ansprüche weder nach englischem Recht noch nach dem Vertrag hafte. An dem Schiedsverfahren beteiligte sich der spanische Staat nicht(9).

18.      Mit seinem am 13. Februar 2013 ergangenen Schiedsspruch (im Folgenden: Schiedsspruch) entschied das Schiedsgericht, dass der Vertrag englischem Recht unterliege, da es sich nach englischem Kollisionsrecht um Ansprüche vertraglicher Art handele. Der spanische Staat könne daher nicht in den Genuss der vertraglichen Ansprüche der Eigentümer kommen, ohne sowohl die Schiedsklausel als auch die „Pay-to-be-paid“-Klausel einzuhalten. Überdies hätte der spanische Staat ein Schiedsverfahren in London einleiten müssen, um die Zahlung vom Club zu erhalten. Mangels vorheriger Erfüllung der versicherten Haftpflicht durch die Eigentümer hafte der Club dem spanischen Staat nicht für die Ansprüche. Jedenfalls übersteige die Haftung des Clubs nicht den Betrag von 1 Milliarde US-Dollar.

19.      Im März 2013 beantragte der Club beim vorlegenden Gericht gemäß Section 66 (1) und (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 die Genehmigung dafür, den Schiedsspruch im Zuständigkeitsgebiet des vorlegenden Gerichts in derselben Weise wie ein Urteil oder einen Beschluss zu vollstrecken, sowie den Erlass eines Urteils entsprechend dem Schiedsspruch. Der spanische Staat trat dem Antrag entgegen. Er beantragte gemäß Section 67 und/oder 72 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996, den Schiedsspruch aufzuheben und/oder die Nichtigkeit des Schiedsspruchs festzustellen. Die betreffenden Bestimmungen sehen vor, dass ein englischer Schiedsspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden kann, dass dem Schiedsgericht die sachliche Zuständigkeit gefehlt habe und dass die Einleitung eines Schiedsverfahrens in dem betreffenden Rechtsstreit nicht statthaft gewesen sei. Außerdem machte der spanische Staat auch geltend, dass das vorlegende Gericht es ablehnen sollte, sein Ermessen dahin gehend auszuüben, dass es ein Urteil erlässt.

20.      Nach siebentägiger Verhandlung, in deren Zuge Tatsachenbeweis und Sachverständigenbeweis zum spanischen Recht erhoben wurde, erging am 22. Oktober 2013 die Entscheidung des vorlegenden Gerichts. Mit dem entsprechenden Beschluss wurden die Anträge des spanischen Staates abgewiesen, dem Club wurde gemäß Section 66 (1) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 die Vollstreckung des Schiedsspruchs gestattet, und gemäß Section 66 (2) desselben Gesetzes wurde festgestellt, dass gegen den spanischen Staat ein Urteil entsprechend dem Schiedsspruch zu erlassen sei. Am selben Tag erging ein gesondertes förmliches Urteil, in dem es hieß, dass „gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 gegen den [spanischen Staat] ein Urteil entsprechend dem Schiedsspruch erlassen wird“(10).

21.      Gegen das Urteil gemäß Section 66 legte der spanische Staat ein Rechtsmittel zum Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) ein. Mit Urteil vom 1. April 2015 wies dieses Gericht das Rechtsmittel zurück.

22.      Im spanischen Verfahren erging am 13. November 2013 das Urteil der Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña). Darin wurden keine Feststellungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung der Eigentümer oder des Clubs getroffen. Gegen das Urteil legten verschiedene Beteiligte Rechtsmittel zum Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 entschied dieser unter anderem, dass der Kapitän und die Eigentümer hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche hafteten und dass der Club gemäß Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs – vorbehaltlich der Gesamthaftungshöchstgrenze von 1 Milliarde US-Dollar – direkt haftbar sei. Die Sache wurde zur Bemessung der Höhe der jeweiligen Haftung der in dem spanischen Verfahren in Anspruch Genommenen an die Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña) zurückverwiesen. Mit Urteil vom 15. November 2017 (das am 11. Januar 2018 berichtigt wurde) entschied diese, dass der Kapitän, die Eigentümer und der Club wegen des Unfalls gegenüber mehr als 200 einzelnen Beteiligten (einschließlich des spanischen Staates) auf Beträge von mehr als 1,6 Milliarden Euro hafteten; im Fall des Clubs vorbehaltlich der Gesamthaftungshöchstgrenze von 1 Milliarde US-Dollar. Gegen dieses Urteil legten verschiedene Beteiligte Rechtsmittel zum Tribunal Supremo ein, der es mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (das am 21. Januar 2019 abgeändert wurde), von geringfügigen Änderungen abgesehen, bestätigte.

23.      Am 1. März 2019 erließ die Audiencia Provincial de La Coruña (Provinzgericht A Coruña) einen Vollstreckungsbeschluss, mit dem die den einzelnen Vollstreckungsgläubigern einschließlich des spanischen Staates gegen die jeweiligen Vollstreckungsschuldner einschließlich des Clubs zustehenden Vollstreckungsbeträge festgesetzt wurden (im Folgenden: spanische Entscheidung).

24.      Am 25. März 2019 beantragte der spanische Staat beim High Court of Justice (England & Wales) (Hoher Gerichtshof [England & Wales]) gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 44/2001 die Anerkennung der spanischen Entscheidung. Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (im Folgenden: Registrierungsbeschluss) statt(11).

25.      Am 26. Juni 2019 legte der Club gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 einen Rechtsbehelf gegen diesen Registrierungsbeschluss ein. Dieser war auf zwei Gründe gestützt. Erstens wurde geltend gemacht, dass die spanische Entscheidung gemäß Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 mit dem Urteil gemäß Section 66, dass der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) am 1. April 2015 bestätigt habe, unvereinbar sei. Zweitens wurde unter Bezugnahme auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung der spanischen Entscheidung der öffentlichen Ordnung Englands offensichtlich widersprechen würde. Der spanische Staat trat dem vom Club eingelegten Rechtsbehelf entgegen. Er bat das vorlegende Gericht, sechs Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

26.      Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen]) am 22. Dezember 2020 beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann angesichts der Art der Fragen, über die ein nationales Gericht bei der Entscheidung darüber zu befinden hat, ob es ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 erlässt, ein nach dieser Vorschrift ergangenes Urteil eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen?

2.      Kann ein Urteil, das wie ein Urteil nach Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 entsprechend einem Schiedsspruch ergeht, angesichts dessen, dass es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund der in Art. l Abs. 2 Buchst. d vorgesehenen Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt, eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung relevante ‚Entscheidung‘ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen?

3.      Für den Fall, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 keine Anwendung findet, ist dann, wenn die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der inländischen öffentlichen Ordnung widersprechen würde, weil damit wegen eines früheren inländischen Schiedsspruchs oder eines früheren Urteils, das ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, entsprechend dem Schiedsspruch erlassen hat, gegen den Grundsatz der Rechtskraft verstoßen würde, eine Berufung auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 als Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung zulässig oder regelt Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung abschließend die Gründe, aus denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne der Verordnung entgegenstehen können?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

27.      Der Club, die deutsche, die spanische, die französische und die polnische Regierung, das Vereinigte Königreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

28.      In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2022 haben der Club, die spanische, die französische und die polnische Regierung, das Vereinigte Königreich und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und die an sie gerichteten Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

29.      Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Gemäß Art. 86 Abs. 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(12) behält der Gerichtshof die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen über Ersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs, die vor dem Ende des Übergangszeitraums vorgelegt wurden, der gemäß Art. 126 des Abkommens am 31. Dezember 2020 endete. Zudem ist das Urteil des Gerichtshofs nach Art. 89 Abs. 1 des Abkommens, gleich ob es vor oder nach dem Ende des Übergangszeitraums ergeht, in seiner Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich. Da das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen am 22. Dezember 2020 vorgelegt wurde, ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung darüber gegeben, und das vorlegende Gericht wird an das vom Gerichtshof erlassene Urteil gebunden sein.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Vorbemerkungen

30.      Vorab möchte ich zwei Anmerkungen machen.

31.      Erstens: In der Verhandlung haben einige Beteiligte versucht, Punkte in Frage zu stellen, über die bereits vom vorlegenden Gericht entschieden worden ist. Dies betrifft die Feststellungen, dass die auf Art. 117 des spanischen Strafgesetzbuchs gestützten Ansprüche des spanischen Staates gegen den Club nach englischem Recht als Ansprüche auf Durchsetzung von Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen sind und nicht als eigenständige, aus spanischen Gesetzen abgeleitete Rechte, dass die entsprechenden Verpflichtungen nach englischem Recht nur gemäß den für sie geltenden Bedingungen durchgesetzt werden können, d. h. im Wege eines Schiedsverfahrens und vorbehaltlich der „Pay-to-be-paid“-Klausel, und dass eine Entscheidung über die Ansprüche im Wege eines Schiedsverfahrens erfolgen kann.

32.      Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig(13). Der Gerichtshof kann weder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften befinden noch darüber entscheiden, ob diese vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden sind(14). Daraus folgt, dass es dem Gerichtshof in der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse nicht zukommt, sich mit dem im vorstehenden Absatz dieser Schlussanträge geschilderten Vorbringen zu befassen.

33.      Zweitens: Die französische Regierung ist der Ansicht, dass die spanische Entscheidung und das Urteil gemäß Section 66 nicht unvereinbar seien. Der Umstand, dass ein nationales Gericht zuständig sei, schließe weder absolut noch insbesondere im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen notwendigerweise aus, dass ein anderes nationales Gericht oder ein Schiedsgericht Zuständigkeit beanspruche, und umgekehrt. Der Club habe es nicht für notwendig erachtet, am spanischen Verfahren teilzunehmen, und ein Gericht sei weder nach spanischem Recht noch nach Völkerrecht gehalten, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, weil es eine Schiedsklausel gebe. Offenkundig habe sich das spanische Gericht im Hinblick darauf, dass keine auf das Vorhandensein einer solchen Klausel gestützte Zuständigkeitsrüge erhoben worden sei, für für den Rechtsstreit zuständig befunden. Die im Urteil gemäß Section 66 getroffene Feststellung, dass das vom Club angerufene Schiedsgericht aufgrund der Schiedsklausel im Versicherungsvertrag zuständig sei, führe folglich nicht dazu, dass das Urteil mit der spanischen Entscheidung unvereinbar wäre.

34.      Außerdem führt die französische Regierung aus, dass der Umstand, dass das Schiedsgericht entschieden habe, dass die „Pay-to-be-paid“-Klausel Dritten, die einen vom Versicherten verursachten Schaden erlitten hätten, entgegengehalten werden könne, solange keine vorherige Zahlung erfolgt sei, ein nationales Gericht nicht daran hindere, von der Anwendung dieser Klausel abzusehen – erst recht, wenn, wie in diesem Fall, der betroffene Beteiligte vor dem Gericht weder die Klausel geltend gemacht noch sich darauf gestützt habe, dass keine vorherige Zahlung erfolgt sei. Ein Beteiligter könne sich nicht auf die Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung berufen, wenn er es versäumt habe, vor dem Gericht zu erscheinen, das die zweite Entscheidung erlassen habe, deren Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die erste Entscheidung ergangen sei, geltend gemacht werde.

35.      Die Argumentation der französischen Regierung greift aus den beiden folgenden Gründen nicht durch.

36.      Erstens liegt den Vorlagefragen – worauf das Vereinigte Königreich in der Verhandlung hingewiesen hat und wie auch die französische Regierung selbst in ihren schriftlichen Erklärungen angemerkt hat – die Prämisse zugrunde, dass die spanische Entscheidung und das Urteil gemäß Section 66 unvereinbar sind. Zudem ist, worauf das Vereinigte Königreich ebenfalls in der Verhandlung hingewiesen hat, aus der Entscheidung des vorlegenden Gerichts vom 18. Dezember 2020 über die zur Vorabentscheidung vorzulegenden Fragen ersichtlich, dass es der ausdrücklichen Anregung des spanischen Staates, dem Gerichtshof Fragen zur Unvereinbarkeit vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Insoweit genügt es, daran zu erinnern, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Unionsrechts, die für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich sind, zu bestimmen und zu formulieren(15). Auch wenn es dem vorlegenden Gericht freisteht, die Verfahrensbeteiligten aufzufordern, Formulierungen vorzuschlagen, die bei der Abfassung der Vorlagefrage übernommen werden können, ist die Entscheidung sowohl über Form als auch über Inhalt dieser Frage doch allein Sache dieses Gerichts(16). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass der Gerichtshof, wenn das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich feststellt, dass es die Vorlage einer Frage nicht für erforderlich hält, oder wenn es stillschweigend davon absieht, dem Gerichtshof eine von einer der Parteien aufgeworfene Frage zu unterbreiten, weder auf diese Frage antworten noch sie im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens berücksichtigen kann(17). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der französischen Regierung zur Frage der Unvereinbarkeit offensichtlich unzulässig.

37.      Zweitens greifen diese Argumente jedenfalls nicht durch. In der Rechtssache Hoffmann hat der Gerichtshof entschieden, dass hinsichtlich der Unvereinbarkeit zweier Entscheidungen zu prüfen ist, ob diese Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen(18). Für die Unvereinbarkeit ist also auf die Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen abzustellen; es geht weder um die den Entscheidungen zugrunde liegende rechtliche Begründung noch um die zu ihrem Erlass führenden Verfahrensschritte(19). Für die Unvereinbarkeit kommt es – entgegen den Ausführungen der französischen Regierung – auch nicht auf das Verhalten der Beteiligten an. Im vorliegenden Fall haben die in Rede stehenden Entscheidungen – jedenfalls für den Club – diametral entgegengesetzte Rechtsfolgen: Nach der spanischen Entscheidung ist der Club haftbar, wohingegen der Club im Urteil gemäß Section 66 wegen der „Pay-to-be-paid“-Klausel für nicht haftbar befunden wird.

B.      Zu den ersten beiden Fragen

38.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen kann. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass ein solches Urteil aufgrund der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, dem entgegensteht, dass das Urteil eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung darstellen kann.

39.      Da diese beiden Fragen in engem Zusammenhang miteinander stehen, schlage ich vor, sie gemeinsam zu behandeln.

40.      Vorab ist anzumerken, dass ich die Ausführungen des Vereinigten Königreichs zurückweisen würde, wonach der Gerichtshof die Beantwortung der ersten beiden Fragen ablehnen sollte, da diese „im Wesentlichen einen Konflikt darüber betreffen, ob der Streit durch das Schiedsverfahren erschöpfend beigelegt wurde oder nicht“, und ihr Gegenstand folglich unter die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d geregelte Ausnahme falle. Erstens geht es in den beiden Fragen um die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d, Art. 32 und Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Solange diese Auslegung nicht vorgenommen wurde, lässt sich unmöglich sagen, ob der zugrunde liegende Streit zwischen den Beteiligten durch das Schiedsverfahren erschöpfend beigelegt wurde. Mit dem Einwand, den das Vereinigte Königreich diesbezüglich geltend macht, wird somit der Karren vor das Pferd gespannt. Zweitens war es in der Rechtssache Owens Bank(20) so, dass von den drei dem Gerichtshof vorgelegten Fragen die ersten beiden die Anwendung des Brüsseler Übereinkommens in Verfahren in Vertragsstaaten betrafen, in denen es um die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus Nichtvertragsstaaten ging, während die dritte Frage auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze für die Entscheidung über die Aussetzung wegen Rechtshängigkeit abzielte. Der Gerichtshof verneinte die ersten beiden Fragen und hielt angesichts dieser Antwort die Beantwortung der dritten Frage für nicht erforderlich. Der Gerichtshof hat die Beantwortung der ihm in der Rechtssache Owens Bank vorgelegten Fragen also – entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs – nicht mit der Begründung abgelehnt, dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs des Brüsseler Übereinkommens lägen.

41.      Die Gründe für den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 wie auch der Umfang dieses Ausschlusses gehen aus den Materialien für die frühere, in Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens(21) zu findende Fassung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001, aus dem sogenannten „Heidelberger Bericht“(22), aus bestimmten Schlussanträgen von Generalanwälten und aus mehreren Urteilen des Gerichtshofs hervor.

42.      Aus dem Jenard-Bericht(23) und dem Evrigenis/Kerameus-Bericht(24) ist ersichtlich, dass die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen wurde, weil es bereits zahlreiche multilaterale internationale Übereinkünfte über die Schiedsgerichtsbarkeit gab. Der Schlosser-Bericht(25) verweist insbesondere auf das New Yorker Übereinkommen von 1958, dem außer Irland und Luxemburg alle damaligen Mitgliedstaaten beigetreten waren. In ähnlicher Weise verweist auch der Heidelberger Bericht(26) darauf, dass sich der Ausschluss historisch durch das Verhältnis des „Brüsseler Systems“ zum New Yorker Übereinkommen von 1958 erklärt. In dem Bericht heißt es, dass „[i]n den 1960er Jahren, als über das [Brüsseler] Übereinkommen verhandelt wurde, … größtenteils Einigkeit darüber [bestand], dass die Anerkennung von Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 effizient funktionierte und dass die Schiedsgerichtsbarkeit deshalb nicht im europäischen Instrument geregelt werden sollte“ und dass „[a]ußerdem … der [Europarat] damals an einem parallelen Instrument über die Schiedsgerichtsbarkeit [arbeitete], dem aber letztlich kein Erfolg beschert war“(27). Dass das Brüsseler Übereinkommen die Ausnahme betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit vorsah, um die bereits auf diesem Gebiet existierenden internationalen Übereinkünfte – vor allem das New Yorker Übereinkommen von 1958 – zu respektieren, wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Rich(28), von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Van Uden(29) und von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali(30) bestätigt.

43.      Das Brüsseler Übereinkommen und seine Nachfolgeregelung, die Verordnung Nr. 44/2001, sollten also nicht in die Funktionsweise des New Yorker Übereinkommens von 1958 in den Mitgliedstaaten eingreifen(31). Insbesondere enthält keines dieser Instrumente Regelungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen; diese unterliegen vielmehr dem nationalen und internationalen Recht, das in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem die Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht wird.

44.      Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass das New Yorker Übereinkommen von 1958 in dem Verfahren, in dem diese Vorlage zur Vorabentscheidung ergangen ist, keine Rolle spielt, da die in Art. I Abs. 1 des Übereinkommens genannte Voraussetzung – dass es um die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem anderen Staat als demjenigen geht, in dem der Schiedsspruch ergangen ist – im Ausgangsverfahren nicht erfüllt ist. Überdies fällt die spanische Entscheidung offensichtlich in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001, deren Bestimmungen die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat regeln.

45.      Wenngleich der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 (und auch der Vorgängerregelung, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Brüsseler Übereinkommens) keine klaren Angaben dazu enthält, inwieweit die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist, ist doch allgemein anerkannt, dass es sich um einen „umfassenden“(32) Ausschluss handelt, der weit auszulegen ist.

46.      So wird aus dem Jenard-Bericht(33) deutlich, dass der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit nicht auf Verfahren vor einem Schiedsrichter beschränkt ist, sondern auch für gerichtliche Streitigkeiten gilt, die sich auf einen Schiedsspruch beziehen. Im Schlosser-Bericht heißt es, dass sich das Brüsseler Übereinkommen weder auf gerichtliche Verfahren bezieht, die einem Schiedsverfahren dienen sollen(34), noch auf Gerichtsentscheidungen, welche die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Schiedsvertrags feststellen oder gegebenenfalls die Parteien anhalten, ein Schiedsverfahren nicht weiter zu betreiben(35). Dem Bericht zufolge bezieht sich das Brüsseler Übereinkommen auch weder auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen noch auf „Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich inkorporieren – eine im Recht des [Vereinigten Königreichs] übliche Technik der Anerkennung“(36). Auch im Evrigenis/Kerameus-Bericht(37) heißt es, dass Verfahren, die unmittelbar und in der Hauptsache die Schiedsgerichtsbarkeit betreffen (wie z. B. Fälle der Einschaltung des Gerichts in die Bildung des Schiedsorgans oder Verfahren betreffend die gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs oder aber die Anerkennung seiner Gültigkeit bzw. die Erkennung auf seine Fehlerhaftigkeit), nicht unter das Brüsseler Übereinkommen fallen.

47.      Im Einklang damit hat der Gerichtshof in der Rechtssache Rich, die die von einem nationalen Gericht vorgenommene Benennung eines Schiedsrichters betraf, entschieden, „dass die Parteien des Brüsseler Übereinkommens … die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen wollten“(38). Er hat weiter ausgeführt, dass bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen ist. Ist also ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen(39). Im Urteil in der Rechtssache Van Uden, in der es um einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ging, der die Erfüllung von Forderungen aus einem Vertrag mit Schiedsklausel betraf, hat der Gerichtshof entschieden, dass einstweilige Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet sind, sondern vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren zu dessen Unterstützung angeordnet werden, und dass nicht die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet Gegenstand dieser Maßnahmen ist, sondern die Sicherung verschiedenartigster Ansprüche, weshalb sich ihre Zugehörigkeit zum Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht nach ihrer Rechtsnatur bestimmt, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Ansprüche. Soweit also der Gegenstand eines Antrags auf Erlass einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist dieses anwendbar(40). Abschließend sei noch das Urteil in der Rechtssache Gazprom(41) angeführt, in der der Gerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob die Verordnung Nr. 44/2001 es einem Gericht eines Mitgliedstaats verwehrt, einen von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Schiedsspruch, der es einer Partei des Schiedsverfahrens untersagt, bei einem Gericht des ersteren Mitgliedstaats bestimmte Anträge zu stellen, anzuerkennen und zu vollstrecken oder dessen Anerkennung und Vollstreckung zu versagen. Diese Frage hat der Gerichtshof mit der Begründung verneint, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nicht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in einem Mitgliedstaat regelt, der von einem Schiedsgericht in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden ist.

48.      Meines Erachtens wird aus den vorstehenden Ausführungen deutlich, dass ein entsprechend einem Schiedsspruch ergangenes Urteil (wie etwa ein Urteil nach Section 66 [2] des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996) unter den in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit fällt. Überdies scheinen sowohl das vorlegende Gericht als auch alle Beteiligten des Verfahrens vor dem Gerichtshof über diese Auslegung einig zu sein.

49.      Wie der Club, das Vereinigte Königreich und die Kommission zutreffend ausführen, bewirkt der Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 insbesondere, dass es nicht möglich ist, sich auf diese Verordnung zu stützen, um einen Schiedsspruch in einem anderen Mitgliedstaat zu vollstrecken, indem man den Schiedsspruch zunächst in ein Urteil übernehmen lässt und dann bei den Gerichten des anderen Mitgliedstaats die Vollstreckung des Urteils gemäß Kapitel III der Verordnung beantragt(42).

50.      Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Hier wird nicht versucht, die Anerkennung oder Vollstreckung eines nach Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 ergangenen englischen Urteils in einem anderen Mitgliedstaat zu erwirken. In der vorliegenden Sache geht es um die Wirkung, die einem solchen Urteil zukommt, wenn es mit einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat, deren Anerkennung und Vollstreckung in England und Wales geltend gemacht wird, unvereinbar ist.

51.      Dann stellt sich die Frage, ob eine solche Konstellation in den vorgesehenen Anwendungsbereich von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

52.      Wie der Club, das Vereinigte Königreich und die Kommission bin ich aus folgenden drei Gründen der Ansicht, dass ein Urteil gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 offensichtlich als in dem um Anerkennung ersuchten Mitgliedstaat ergangene „Entscheidung“ einzustufen ist.

53.      Erstens ist der Begriff „Entscheidung“ in Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001 sehr weit definiert(43). Diese Definition gilt für alle Bestimmungen dieser Verordnung, in denen dieser Begriff verwendet wird(44), auch für Art. 34 Nr. 3.

54.      Zweitens hat der Gerichtshof in Rn. 17 seines Urteils in der Rechtssache Solo Kleinmotoren ausgeführt, dass, um als eine „Entscheidung“ im Sinne des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden zu können, „die betreffende Entscheidung … von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein [muss], das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet“(45).

55.      Ein Urteil, das gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 erlassen wurde, erfüllt diese Voraussetzungen in vollem Umfang. Aus der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Beschreibung des Verfahrens, nach dem englische Gerichte gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 Urteile erlassen, mit denen Schiedssprüchen Wirkung verliehen wird, wird deutlich, dass es sich dabei weder um eine automatische Genehmigung des Schiedsspruchs noch um eine bloße Formalität handelt. Das Gericht hört die Parteien an und trifft eine gerichtliche Entscheidung über eine Reihe materieller Fragen, etwa darüber, ob die Zuständigkeit des Schiedsrichters gegeben war, ob der Erlass des Urteils im Interesse der Rechtspflege ist (Erwägungen bezüglich der Praktikabilität und des Nutzens des Erlasses der entsprechenden Entscheidung), über Fragen der öffentlichen Ordnung und die Interessen Dritter. Für die Entscheidung über diese Punkte kann das Gericht anordnen, verschiedene Tatsachen- und Rechtsfragen zu untersuchen und darüber zu verhandeln(46). Daraus folgt, wie in der Vorlageentscheidung angegeben, dass ein Gericht in einem Verfahren bezüglich eines Antrags gemäß Section 66 über wichtige materielle Streitpunkte zwischen den Parteien entscheiden kann, auch wenn diese Streitpunkte nicht deckungsgleich sind mit den Fragen oder Streitpunkten, mit denen das Schiedsgericht befasst war und die Gegenstand des Schiedsspruchs sind.

56.      Auch scheint es – worauf das Vereinigte Königreich und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zutreffend hinweisen – so zu sein, dass die Ermächtigung zur Entscheidung darüber, ob ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch erlassen wird, nicht auf dem Schiedsspruch oder auf der Vereinbarung der Parteien, den Streit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, beruht, sondern auf der dem englischen Gericht für diesen Zweck übertragenen Zuständigkeit, die die Entscheidung über materielle Streitpunkte zwischen den Parteien umfasst. Entgegen den Ausführungen der deutschen und der französischen Regierung befindet sich das englische Gericht nämlich nicht in derselben Lage wie ein Gericht, dass einen von den Parteien geschlossenen Vergleich bestätigt, so wie es unter den Umständen der Fall war, die dem Urteil in der Rechtssache Solo Kleinmotoren zugrunde lagen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass „Prozessvergleiche … im Wesentlichen vertraglicher Natur [sind], da ihr Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird“(47). Wie in den schriftlichen Erklärungen der Kommission zutreffend ausgeführt wird, kommt in einem Schiedsspruch nicht eine von den Parteien getroffene Vereinbarung über die darin geregelten Gegenstände zum Ausdruck, sondern es handelt sich um eine Entscheidung über einen Streit über die betreffenden Gegenstände.

57.      Drittens teile ich die in den schriftlichen Ausführungen des Clubs und des Vereinigten Königreichs vertretene Auffassung, dass der Umstand, dass das gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 erlassene Urteil nicht auf jeden der Streitpunkte eingeht, mit denen das Schiedsgericht befasst war, dem nicht entgegensteht, dass das Urteil eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt(48). Für den Erlass eines Urteils, das die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, ist es insbesondere nicht erforderlich, dass das Gericht über sämtliche materiellen Punkte des Streits entscheidet. So hat der Gerichtshof zum Beispiel in dem Urteil in der Rechtssache Gambazzi ausgeführt, dass es zur Erfüllung der Anforderungen an eine „Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift „genügt, dass es sich um solche gerichtlichen Entscheidungen handelt, denen … im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können“(49). In dem genannten Fall ging es um ein Versäumnisurteil, das ein englisches Gericht erlassen hatte, wobei der Beklagte mit der Begründung vom Verfahren ausgeschlossen worden war, dass er Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen desselben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe; das Versäumnisurteil wurde als „Entscheidung“ anerkannt, obwohl das Gericht keine materielle Prüfung des klägerischen Vorbringens vorgenommen, sondern seine Prüfung darauf beschränkt hatte, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils gegeben waren.

58.      Es stimmt, dass in der englischen Fassung des Urteils in der Rechtssache Solo Kleinmotoren(50) in Rn. 17 der bestimmte Artikel „the“ dem Wort „issues“ (Streitpunkte) vorangestellt ist. Aus Rn. 21 dieses Urteils, wo bezogen auf das Wort Streitpunkt der unbestimmte Artikel verwendet wird, wie auch aus der Fassung der Rn. 17 in der Verfahrenssprache, d. h. aus der deutschen Fassung, ist indessen ersichtlich, dass mit der Verwendung des bestimmten Artikels in der englischen Fassung keine besondere Bedeutung beabsichtigt war(51).

59.      Auch teile ich die vom Club, der deutschen Regierung(52), dem Vereinigten Königreich und der Kommission vertretene Auffassung, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede unvereinbare Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, anwendbar ist, unabhängig davon, ob der Gegenstand der Entscheidung in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. Mit anderen Worten: Der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit ist nicht so anzuwenden, dass derartige Entscheidungen aus dem Anwendungsbereich von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen würden.

60.      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht dafür maßgeblich, ob eine Entscheidung im Sinne von Art. 34 Nr. 3 dieser Verordnung in deren Anwendungsbereich fällt, und zwar aus dem einfachen Grund, dass diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Zwecken erlassen wurden und unterschiedliche Ziele verfolgen.

61.      Was den Zweck und die Ziele von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 angeht, so kann eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 32 der Verordnung, wenn sie denn in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt, in den Genuss der gegenseitigen Anerkennung und somit der „Freizügigkeit“ kommen. Um es mit der vom Club verwendeten Formulierung zu sagen: „Art. 1 betrifft die Anwendung der Verordnung auf das Verfahren, die sich im Fall eines Antrags auf Vollstreckung gemäß Kapitel III nach dem Gegenstand der zu vollstreckenden Entscheidung (hier: der spanischen Entscheidung) richtet“, und „wenn festgestellt wird, dass die Verordnung auf das Verfahren Anwendung findet, spielt Art. 1 keine weitere Rolle“.

62.      Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dagegen dient – worauf der Club, die deutsche Regierung, das Vereinigte Königreich und die Kommission hinweisen – einem anderen Zweck und verfolgt andere Ziele, nämlich, die innerstaatliche Rechtsordnung des Mitgliedstaats zu schützen und sicherzustellen, dass das Rechtsleben nicht dadurch gestört wird, dass der Mitgliedstaat gezwungen ist, ein ausländisches Urteil anzuerkennen, das mit einer Entscheidung seiner eigenen Gerichte unvereinbar ist. Laut dem Jenard-Bericht wohnt dieser Grundsatz dem Brüsseler Übereinkommen inne(53). Auf diesen Grundsatz hat der Gerichtshof seine Begründung des Urteils in der Rechtssache Solo Kleinmotoren gestützt(54). Bei der Auslegung von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist deshalb darauf abzustellen, dass das Rechtsleben in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, nicht gestört werden sollte(55).

63.      Da der Ausschluss gewisser Materien aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 die Gefahr unvereinbarer Entscheidungen mit sich brachte, brauchte man Regeln dafür, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. Auf die sich im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ergebende Gefahr der Unvereinbarkeit wurde von mehreren Generalanwälten ausdrücklich hingewiesen (von Generalanwalt Darmon in den Schlussanträgen in der Rechtssache Rich und von Generalanwältin Kokott in den Schlussanträgen in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali(56)). Viele wichtige Materien sind durch Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aus deren Anwendungsbereich ausgenommen, unter anderem der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sowie das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Insolvenz und soziale Sicherheit. Deshalb teile ich die vom Club, der deutschen Regierung, dem Vereinigten Königreich und der Kommission in ihren Erklärungen vertretene Auffassung, dass es das Rechtsleben und die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erheblich stören würde, wenn ihre Gerichte gehalten wären, Entscheidungen anderer inländischer Gerichte auf allen diesen Rechtsgebieten zu ignorieren, auch wenn deren Entscheidungen im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit erlassen wurden und möglicherweise rechtskräftig geworden sind, und zwar zugunsten einer – möglicherweise erst später ergangenen – Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in derselben Angelegenheit. Mangels eindeutiger entgegenstehender Regelungen ist vernünftigerweise anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, Bestimmungen zu erlassen, die das Rechtsleben in den Mitgliedstaaten in solcher Weise stören würden.

64.      In seinem Urteil in der Rechtssache Hoffmann(57) hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass einer Entscheidung, die von einem Gericht des Staates, in dem die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird, erlassen wurde, gebührende Beachtung zuteilwerden sollte, auch wenn der Gegenstand der ersteren Entscheidung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt. In der Rechtssache Hoffmann war ein Ehemann durch ein deutsches Urteil zur Unterhaltszahlung an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in Deutschland verpflichtet worden. Später erwirkte er ein Scheidungsurteil eines niederländischen Gerichts, das in Deutschland nicht anerkannt wurde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Personenstand aus dem Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen, wohingegen der Ehegattenunterhalt in seinen Anwendungsbereich fiel. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vollstreckung der deutschen Entscheidung in den Niederlanden wurde der Gerichtshof gefragt, ob die Vollstreckung gemäß Art. 27 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens(58) wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem niederländischen Scheidungsurteil abzulehnen sei. Der Gerichtshof entschied, dass das niederländische Gericht die Vollstreckung des deutschen Beschlusses abzulehnen habe. Dazu führte er unter anderem aus, dass „die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen [haben], die sich gegenseitig ausschließen“, und dass „[d]ie ausländische Entscheidung, die notwendigerweise das Bestehen des ehelichen Bandes voraussetzt, … nämlich vollstreckt werden [müsste], obwohl dieses Band bereits durch eine Entscheidung gelöst worden ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“(59).

65.      Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Hoffmann(60) vertretene Auffassung den Anforderungen des durch die Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Zuständigkeitssystems genügt, weil so den Entscheidungen in den Rechtsordnungen, in denen sie ergangen sind, Gültigkeit zukommt. Die deutsche Entscheidung und das niederländische Scheidungsurteil konnten nicht innerhalb derselben Rechtsordnung Bestand haben. Wäre nach dem Brüsseler Übereinkommen die Koexistenz beider Entscheidungen zulässig, so wäre der Rechtsfrieden in den Niederlanden untergraben worden(61). Da es in diesem Zusammenhang keinen Grund gibt, zwischen den verschiedenen in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Ausnahmen zu unterscheiden, ist es zudem nicht von Belang, dass das Urteil Hoffmann nicht Art. 1 Abs. 2 Buchst. d betrifft.

66.      Abschließend ist zu sagen, dass mich das vom Club, vom Vereinigten Königreich und von der Kommission vorgebrachte Argument überzeugt hat, dass eine Auslegung von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, nach der Entscheidungen staatlicher Gerichte, mit denen Schiedssprüche übernommen werden (so wie das in Rede stehende Urteil gemäß Section 66 [2]), nicht in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift fielen, zu mindestens zwei Anomalien führen würde.

67.      Erstens könnte nach Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 eine in einem Drittstaat ergangene frühere Entscheidung, die per definitionem nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, der Anerkennung einer späteren, damit unvereinbaren Entscheidung entgegenstehen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ergeht, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Dagegen käme einer unvereinbaren Entscheidung aus dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, und deren Gegenstand für nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallend befunden würde, nicht diese Wirkung zu. Beispielsweise könnte eine von einem Gericht in Bolivien (einem Drittstaat) erlassene Entscheidung der Anerkennung einer von einem Gericht in Irland (einem Mitgliedstaat) erlassenen Entscheidung in Frankreich (einem anderen Mitgliedstaat) entgegenstehen, wohingegen es nicht möglich wäre, sich auf eine von einem französischen Gericht erlassene Entscheidung zu stützen, um die Anerkennung der irischen Entscheidung in Frankreich zu verhindern.

68.      Zweitens käme einem nicht im Inland ergangenen Schiedsspruch in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ein höherer Rang zu als einem im Inland ergangenen und von den Gerichten des Mitgliedstaats übernommenen Schiedsspruch. Hat ein Mitgliedstaat einen ausländischen Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 anerkannt, so kann er sich später nicht auf die Verordnung Nr. 44/2001 berufen, um eine Entscheidung eines Mitgliedstaats zu vollstrecken, die im Widerspruch zu dem ausländischen Schiedsspruch steht. Ein inländischer Schiedsspruch, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, in ein Urteil übernommen wird, wäre in einer schlechteren Position, da ihm weder der Status eines Schiedsspruchs nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958(62) zukäme noch der Schutz gemäß Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Sollte im vorliegenden Fall das Urteil gemäß Section 66 der Vollstreckung der spanischen Entscheidung in England nicht entgegenstehen, so wäre dem Schiedsspruch in der Rechtsordnung, in der das Schiedsverfahren stattfand, jede rechtliche Wirkung genommen; in einem anderen Mitgliedstaat könnte er jedoch mit Vorrang gegenüber der spanischen Entscheidung vollstreckt werden. Nehmen wir das von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen gegebene Beispiel: Sähen sich die französischen Gerichte nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 gehalten, den Schiedsspruch anzuerkennen, so stünde die Verordnung Nr. 44/2001 der Vollstreckung des Schiedsspruchs in Frankreich nicht entgegen und die französischen Gerichte wären in keiner Weise verpflichtet, die spanische Entscheidung, soweit sie mit dem Schiedsspruch unvereinbar ist, anzuerkennen.

69.      All dies führt mich dazu, mich der Ansicht des Clubs, des Vereinigten Königreichs und der Kommission anzuschließen, dass ein gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 ergangenes Urteil eine „Entscheidung …, die … in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist“, im Sinne von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellen kann, unabhängig davon, ob es in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

70.      Ich schlage deshalb vor, dass der Gerichtshof die erste und die zweite Frage dahin beantwortet, dass ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen kann, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.

C.      Zur dritten Frage

71.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich für den Fall, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach der Auffassung des Gerichtshofs keine Anwendung findet, auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung stützen kann, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung zu versagen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ein früherer inländischer Schiedsspruch oder ein früheres entsprechend dem betreffenden inländischen Schiedsspruch erlassenes Urteil besteht. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht, ob es unter diesen Umständen auf Art. 34 Nr. 1 zurückgreifen kann oder ob die Gründe, aus denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit zu einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung führen können, in Art. 34 Nrn. 3 und 4 abschließend geregelt sind.

72.      Angesichts der Antwort, die ich dem Gerichtshof zur Beantwortung der ersten beiden Fragen vorschlage, die die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Probleme löst und dem vorlegenden Gericht die Lösung des Konflikts zwischen dem Urteil gemäß Section 66 und der spanischen Entscheidung ermöglicht, ist die Beantwortung der dritten Frage meines Erachtens nicht erforderlich. Sowohl der Vollständigkeit halber als auch für den Fall, dass der Gerichtshof, was die vorgeschlagene Antwort auf die ersten beiden Fragen angeht, zu einer anderen Auffassung gelangen sollte, werde ich jedoch kurz auf die dritte Frage eingehen.

73.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen, da diese Bestimmung ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele dieser Verordnung bildet. Sie kann nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen(63). Aufgrund des Vorbehalts in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Anforderungen, die sich aus ihrer öffentlichen Ordnung ergeben, selbst festzulegen; die Grenzen dieses Begriffs sind jedoch in dieser Verordnung festgelegt(64). Auch wenn es demnach nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Inhalt der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats zu definieren, hat er doch über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um der Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats die Anerkennung zu versagen(65).

74.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt eine Anwendung der Ordre-public-Klausel ferner nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts darstellt(66). Im Urteil Hoffmann(67) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Anwendung der Ordre-public-Klausel, die nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann, jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn es um die Vereinbarkeit einer ausländischen Entscheidung mit einer inländischen Entscheidung geht, da diese Frage nach Art. 27 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens(68) zu lösen ist.

75.      Hier kann auch auf den Jenard-Bericht(69) verwiesen werden, in dem festgestellt wurde, dass „[d]er Fall, dass ein ausländisches Urteil mit der Entscheidung eines inländischen Gerichts unvereinbar ist, … in den bestehenden Abkommen entweder mit der Ordre-public-Klausel … oder durch eine besondere Bestimmung gelöst [wird]“. Laut dem Bericht ist „die Berufung auf den ordre public mit der Gefahr verbunden, dass dieser Begriff zu weit ausgelegt wird“.

76.      Überdies stellt Art. 34 Nrn. 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 44/2001, worauf Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salzgitter Mannesmann Handel hingewiesen hat, eine lex specialis im Verhältnis zu Art. 34 Nr. 1 dar, der allgemeiner Natur ist. Daher ist Art. 34 Nr. 1 nicht anwendbar, soweit die betreffenden Ordre-public-Erwägungen unter die anderen Ausnahmen fallen(70).

77.      Ich teile deshalb die von der französischen Regierung vertretene Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, die Frage der Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit in Art. 34 Nr. 3 bzw. Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 abschließend zu regeln, womit die Möglichkeit, in diesem Kontext auf den Begriff der öffentlichen Ordnung zurückzugreifen, ausgeschlossen wurde. Folglich sollte der Gerichtshof keine weite Auslegung von Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vornehmen, die die Wirksamkeit der Nrn. 3 und 4 dieser Vorschrift beschränken oder eine Umgehung der darin aufgestellten Voraussetzungen ermöglichen würde.

78.      Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Sachverhalt, der dieser Vorlage zur Vorabentscheidung zugrunde liegt, nicht anwendbar ist, schlage ich deshalb vor, dass er entscheidet, dass sich das vorlegende Gericht nicht auf Art. 34 Nr. 1 der Verordnung stützen kann, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung zu versagen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ein früherer inländischer Schiedsspruch oder ein früheres entsprechend dem betreffenden inländischen Schiedsspruch erlassenes Urteil besteht, und dass die Gründe, aus denen Rechtskraft und/oder Unvereinbarkeit zu einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung führen können, in Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung Nr. 44/2001 abschließend geregelt sind.

VI.    Ergebnis

79.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Commercial Court) (United Kingdom) (Hoher Gerichtshof [England & Wales], Abteilung Queen’s Bench [Kammer für Handelssachen], Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Ein Urteil entsprechend einem Schiedsspruch gemäß Section 66 (2) des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 kann eine für die Zwecke von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen relevante „Entscheidung“ des Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, darstellen, auch wenn es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.


1      Originalsprache: Englisch.


2      ABl. 2001, L 12, S. 1. Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 77, konsolidierte Fassung: ABl. 1998, C 27, S. 1) wurde durch die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt. Diese Verordnung wurde ihrerseits durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) ersetzt. Gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 „ist [diese] nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind“. Da das Verfahren, in dem diese Vorlage zur Vorabentscheidung erging, vor diesem Datum eingeleitet wurde, war die Verordnung Nr. 44/2001 zeitlich anwendbar. Wie ihre Vorgängerregelung, das Brüsseler Übereinkommen, zielt auch die Verordnung Nr. 44/2001 darauf ab, im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit für zivil- und handelsrechtliche Angelegenheiten betreffende Streitigkeiten zu regeln und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.


3      United Nations Treaty Series (UNTS), Bd. 330, S. 3.


4      Generalanwalt Wathelet hat dazu in Nr. 91 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C‑536/13, EU:C:2014:2414) treffend ausgeführt: „Zwar gilt [die Verordnung Nr. 1215/2012] erst ab 10. Januar 2015, doch bin ich … der Meinung, dass der Gerichtshof sie in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigen sollte, denn die wesentliche Neuerung dieser Verordnung, die den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich übernimmt, liegt nicht so sehr in ihren eigentlichen Bestimmungen, sondern in ihrem 12. Erwägungsgrund, der in Wirklichkeit – ein wenig wie ein rückwirkendes Auslegungsgesetz – erläutert, wie dieser Ausschluss auszulegen ist und stets auszulegen gewesen wäre.“


5      https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1996/23/contents (im Folgenden: Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996).


6      BOE Nr. 281 vom 24. November 1995, S. 33987 (im Folgenden: spanisches Strafgesetzbuch).


7      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei der P&I Insurance um eine Form von Haftpflichtversicherung auf Gegenseitigkeit, die die „P&I-Clubs“ zugunsten der ihnen angehörenden Schiffseigner in Bezug auf die Haftpflicht für Schäden bieten, die Dritten aus der Nutzung und dem Betrieb der Schiffe von Clubmitgliedern entstehen. Die Versicherung kann auch Verschmutzungsfälle umfassen und die durch die Verschmutzung entstandenen Haftpflichten gegenüber Dritten abdecken. Außerdem war der Club auch der Versicherer der Eigentümer, der deren gesonderte Pflichtversicherung nach dem Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden deckte. Unter Bezugnahme auf dieses Übereinkommen leistete der Club den Geschädigten Entschädigungszahlungen bis zu der im Übereinkommen vorgesehenen Höchstgrenze.


8      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts knüpfen nach englischem Recht „Pay-to-be-paid“-Klauseln die Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag an eine Vorbedingung, und zwar unabhängig davon, ob es um eine Leistung an die Vertragsparteien oder um eine Leistung an Dritte, die vertragliche Rechte eines anderen ausüben, geht. Ein Leistungsanspruch gegen den Versicherer besteht erst, wenn der Versicherte – in diesem Fall die Eigentümer – den betreffenden Haftpflichtanspruch in voller Höhe erfüllt hat. Derartige Klauseln sind nach englischem Recht entsprechend ihren Bedingungen durchsetzbar. Wer, etwa als Geschädigter einer Ölkatastrophe, Ansprüche aus einer solchen Versicherungsdeckung geltend machen will, muss sich nach englischem Recht sämtlichen Bestimmungen des betreffenden Vertrags, einschließlich etwaiger Schieds- und Rechtswahlklauseln, unterwerfen.


9      Das Schiedsgericht lud den spanischen Staat ein, sich am Verfahren zu beteiligen, und setzte ihn in jeder Verfahrensphase von allen Dokumenten in Kenntnis.


10      Dieser Beschluss und das Urteil werden im Folgenden zusammen als „Urteil gemäß Section 66“ bezeichnet.


11      Der spanische Staat und der Club waren die einzigen Beteiligten an dem Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass des Registrierungsbeschlusses.


12      ABl. 2020, L 29, S. 7. Gemäß Art. 86 Abs. 3 des Abkommens gilt ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union registriert wurden.


13      Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 46).


14      Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility (C‑574/16, EU:C:2018:390, Rn. 32), und vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt (C‑221/15, EU:C:2016:704, Rn. 15).


15      Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio nazionale dei geologi (C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 31).


16      Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly (C‑104/10, EU:C:2011:506, Rn. 65).


17      Urteil vom 13. Dezember 2018, Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes (C‑412/17 und C‑474/17, EU:C:2018:1005, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Urteil vom 4. Februar 1988 (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 22). Vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2002, Italian Leather (C‑80/00, EU:C:2002:342, Rn. 40).


19      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2002, Italian Leather (C‑80/00, EU:C:2002:342, Rn. 44), und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Italian Leather (C‑80/00, EU:C:2002:107, Nr. 54).


20      Urteil vom 20. Januar 1994 (C‑129/92, EU:C:1994:13).


21      Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C‑185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 28 und 29) ausgeführt hat, kann im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Schiedsgerichtsbarkeit sowohl auf die Materialien zum Brüsseler Übereinkommen als auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgegriffen werden.


22      Hess, B., Pfeiffer, T., und Schlosser, P., Report on the Application of Regulation Brussels I in the Member States (Study JLS/C4/2005/03), Ruprecht‑Karls-Universität Heidelberg, September 2007, Rn. 106 und 107. Der Bericht wurde im Auftrag der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren gemäß Art. 73 der Verordnung Nr. 44/2001 im Hinblick auf eine Reform der Verordnung erstellt.


23      Jenard, P., Bericht zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 13).


24      Evrigenis, D. I., und Kerameus, K. D., Bericht über den Beitritt der Republik Griechenland zum EG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1986, C 298, S. 1, Nr. 35).


25      Schlosser, P., Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, Rn. 61).


26      Heidelberger Bericht (angeführt in Fn. 22, Rn. 106).


27      Ebd.


28      Urteil vom 25. Juli 1991 (C‑190/89, EU:C:1991:319, Rn. 17 und 18).


29      In Nr. 51 seiner Schlussanträge (C‑391/95, EU:C:1997:288) hat Generalanwalt Léger ausgeführt, dass „vermieden werden [sollte], dass das Brüsseler Übereinkommen geltenden oder künftigen internationalen Bestimmungen ins Gehege kommt“.


30      Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C‑185/07, EU:C:2008:466, Nr. 46).


31      So heißt es in Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, dass deren Bestimmungen die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt lassen.


32      Heidelberger Bericht (angeführt in Fn. 22, Rn. 106).


33      „Das Übereinkommen gilt somit weder für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen … noch für die Bestimmung der Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die sich auf einen Schiedsspruch beziehen (z. B. bei Klagen auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs); ebenso wenig gilt es für die Anerkennung von Entscheidungen, die aufgrund solcher Klagen ergangen sind“ (Jenard-Bericht, angeführt in Fn. 23, S. 13).


34      Wie etwa „Verfahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern, zur Festlegung des Schiedsorts, zur Verlängerung der für die Fällung des Spruches bestehenden Frist oder auch zur Vorabentscheidung materieller Fragen, wie sie das englische Recht in Gestalt des ‚statement of special case‘ … kennt“ (Schlosser-Bericht, angeführt in Fn. 25, Rn. 64).


35      Ebd.


36      Ebd., Rn. 65. Ganz ähnlich wird im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 klargestellt, dass ihre Bestimmungen nicht für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.


37      Evrigenis/Kerameus-Bericht (angeführt in Fn. 24, Nr. 35). Hier kann auch auf den Heidelberger Bericht (angeführt in Fn. 22) verwiesen werden, wo es in Rn. 106 heißt, dass nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur Schiedsverfahren umfassend ausgeschlossen sind, sondern auch Schiedsverfahren betreffende Verfahren bei staatlichen Gerichten, unabhängig davon, ob diese der Aufsicht oder Unterstützung dienen oder die Vollstreckung darstellen.


38      Urteil vom 25. Juli 1991 (C‑190/89, EU:C:1991:319, Rn. 18). In jener Rechtssache war der Gerichtshof ersucht worden, zu entscheiden, ob der im Brüsseler Übereinkommen vorgesehene Ausschluss in Bezug auf die Schiedsgerichtsbarkeit für Verfahren vor einem staatlichen Gericht gilt, und, falls ja, ob dieser Ausschluss auch gilt, wenn es in solchen Verfahren um eine Vorfrage bezüglich der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung geht. Vgl. auch Urteil vom 17. November 1998, Van Uden (C‑391/95, EU:C:1998:543, Rn. 31), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C‑185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 45 und 47).


39      Ebd., Rn. 26. Vgl. auch Jenard-Bericht (angeführt in Fn. 23), S. 10.


40      Urteil vom 17. November 1998 (C‑391/95, EU:C:1998:543, Rn. 33 und 34).


41      Urteil vom 13. Mai 2015 (C‑536/13, EU:C:2015:316).


42      Vgl. in diesem Sinne Hartley, T., „Arbitration and the Brussels I Regulation – Before and After Brexit“, Journal of Private International Law, 2021, Bd. 17, Nr. 1, S. 72. Vgl. auch die Ausführungen in Nr. 60 dieser Schlussanträge.


43      Vgl. dazu die in Nr. 5 dieser Schlussanträge angeführte Definition.


44      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 15 und 20). Art. 25 des Brüsseler Übereinkommens, um dessen Auslegung es in diesem Urteil ging, ist inhaltsgleich mit Art. 32 der Verordnung Nr. 44/2001.


45      Ebd., Rn. 17.


46      Im Ausgangsrechtsstreit handelte es sich um eine siebentägige Verhandlung, in deren Zuge Tatsachenbeweis und Sachverständigenbeweis zum spanischen Recht erhoben wurde. Siehe Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Urteil vom 2. Juni 1994 (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 18).


48      In der Vorlageentscheidung wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob ein gemäß Section 66 des Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit von 1996 ergangenes Urteil die Anforderungen an eine „Entscheidung“ erfüllt, wenn das staatliche Gericht über einige, jedoch nicht über alle materiellen Punkte entschieden hat, die zwischen den Parteien streitig waren und mit denen sich das Schiedsgericht befasst hatte.


49      Urteil vom 2. April 2009 (C‑394/07, EU:C:2009:219, Rn. 23). Hier hatte sich der spanische Staat der Zuständigkeit des englischen Gerichts unterworfen und das zu dem Urteil gemäß Section 66 führende Verfahren war ein kontradiktorisches.


50      Urteil vom 2. Juni 1994 (C‑414/92, EU:C:1994:221).


51      Die deutsche Fassung der Rn. 17 lautet: „über … Streitpunkte“. Vgl. auch die französische („sur des points litigieux“) und die italienische („su questioni controverse“) Fassung dieser Randnummer.


52      Nach Ansicht der deutschen Regierung fallen Urteile, die von Gerichten desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erlassen werden und mit einem innerstaatlichen Schiedsverfahren in Zusammenhang stehen, letztlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.


53      Jenard-Bericht (angeführt in Fn. 23), S. 45: „[D]as Rechtsleben in einem Staat [würde] gestört werden, wenn man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen könnte“.


54      Urteil vom 2. Juni 1994 (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 21).


55      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Italian Leather (C‑80/00, EU:C:2002:107, Nr. 53).


56      Schlussanträge des Generalanwalts Darmon (C‑190/89, EU:C:1991:58, Nr. 102) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (C‑185/07, EU:C:2008:466, Nrn. 70 bis 73).


57      Urteil vom 4. Februar 1988 (145/86, EU:C:1988:61).


58      Die Vorgängerregelung zu Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.


59      Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 24).


60      Ebd.


61      Diese Auffassung wird auch in der Rechtsliteratur vertreten. Vgl. z. B. Hartley (oben in Fn. 42 angeführt): „[I]m Urteil Hoffmann haben wir gesehen, … dass eine Entscheidung, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (oder des Übereinkommens) fällt, dennoch der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat entgegenstehen kann. Dies ist sachgerecht. Aus der Sicht der jeweiligen Rechtsordnung ist ein Konflikt zwischen zwei Entscheidungen genauso wenig hinnehmbar, wenn eine der Entscheidungen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt: Entscheidend ist die gleichzeitige Gültigkeit beider Entscheidungen innerhalb der betreffenden Rechtsordnung.“


62      Art. I Abs. 1 des Übereinkommens von New York von 1958 ist nur auf die Anerkennung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung des Schiedsspruchs nachgesucht wird.


63      Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


64      Ebd., Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.


65      Ebd., Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.


66      Ebd., Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung.


67      Urteil vom 4. Februar 1988 (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 21).


68      Das ist die Vorgängerregelung zu Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.


69      Jenard-Bericht (angeführt in Fn. 23), S. 45.


70      Schlussanträge des Generalanwalts Wahl (C‑157/12, EU:C:2013:322, Nr. 30).