Language of document : ECLI:EU:T:2014:253





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2014 –
Reagens/Kommission

(Rechtssache T‑30/10)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Zinnwärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Dauer der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Grundbetrag – Mildernde Umstände – Leistungsfähigkeit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Angemessenheit der Geldbuße“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Klagebeantwortung – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt – Pflicht zur Unterzeichnung der mit dem Original übereinstimmenden Kopien – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1) (vgl. Rn. 47, 48)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Antrag auf Vorlage von Schriftstücken – Pflichten des Antragstellers (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 §§ 3 Buchst. d und 4) (vgl. Rn. 54‑57)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 64‑68, 97‑101, 108‑112)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen überlanger Verfahrensdauer – Voraussetzung – Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen – Auswirkungen der übermäßig langen Dauer des Verfahrens auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission – Fehlen (Art. 81 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) (vgl. Rn. 75‑90)

5.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Beweisrechtliche Obliegenheiten von Unternehmen, die die Zuwiderhandlung oder deren Dauer bestreiten (Art. 81 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 117‑127, 165‑169, 178, 180)

6.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Notwendigkeit, den Umsatz der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Geldbußen in angemessenem Verhältnis zu ihm stehen – Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 196)

7.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben (Art. 81 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 215‑217)

8.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – In den Leitlinien der Kommission festgelegte Berechnungsmethode – Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße – Berücksichtigung der Merkmale der Zuwiderhandlung als Gesamtheit – Pflicht zur Berücksichtigung der anderen individuellen Umstände jedes einzelnen beteiligten Unternehmens – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Nrn. 21 bis 23) (vgl. Rn. 219‑249)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 29) (vgl. Rn. 266‑271)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Herabsetzung wegen der finanziellen Lage des Unternehmens – Voraussetzungen (Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 35) (vgl. Rn. 299‑305)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, auf Abänderung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Reagens SpA trägt die Kosten.