Klage, eingereicht am 5. August 2013 – LʼOréal/HABM – Cosmetica Cabinas (AINHOA)
(Rechtssache T-400/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen H. Granado Carpenter und M. L. Polo Carreño)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cosmetica Cabinas, SL (El Masnou, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 6. Juni 2013 in der Sache R 1643/2012-1 aufzuheben,
der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AINHOA“ – eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 2 720 811.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Klägerin stützte sich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 8 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.