Language of document : ECLI:EU:T:2014:1072





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2014 – Comptoir d’Épicure/HABM – A-Rosa Akademie (da rosa)

(Rechtssache T‑405/13)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Antrag auf internationale Registrierung, in dem die Europäische Gemeinschaft benannt ist – Bildmarke da rosa – Ältere Gemeinschaftswortmarke aROSA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 20, 21)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Koexistenz älterer Marken auf dem Markt – Auswirkung (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 30)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Markenanmelder, der Inhaber einer nationalen Marke ist, die mit der angemeldeten Marke identisch und älter ist als die nationale Widerspruchsmarke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8) (vgl. Rn. 45)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Vom Anmelder ausdrücklich und rechtzeitig gestelltes Verlangen – Möglichkeit, das Verlangen erstmals vor der Beschwerdekammer zu stellen – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3 und 132 Abs. 1; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 22) (vgl. Rn. 55, 56)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Notwendigkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall (vgl. Rn. 63, 64)

6.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Bestimmte Zusicherungen der Verwaltung (vgl. Rn. 65)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerdekammern – Qualifizierung als Verwaltungsstellen des Amtes – Anspruch der Parteien auf einen fairen „Prozess“ – Fehlen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) (vgl. Rn. 71)

8.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 75 Satz 1 der Verordnung 207/2009 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1) (vgl. Rn. 72)

9.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung, in der auf eine nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichte Unionsrechtsprechung Bezug genommen wird – Verletzung der Begründungspflicht – Fehlen (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 75, 76)

10.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 81, 82, 84, 85, 109, 131)

11.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke da rosa und Wortmarke aROSA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 90, 91, 108, 134)

12.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Ergänzender Charakter der Waren (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 94, 95)

13.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 110, 111, 120)

14.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Möglichkeit der Ähnlichkeit zwischen einer Bildmarke und einer Wortmarke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 115)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 22. Mai 2013 (Sache R 1195/2012‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der A‑Rosa Akademie GmbH und Le Comptoir d’Épicure

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Le Comptoir d’Épicure trägt die Kosten.