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Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 - Air Canada/Kommission

(Rechtssache T-9/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Air Canada (Saint Laurent, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: J. Pheasant und T. Capel, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung einschließlich der Art. 2 und 3 oder, hilfsweise, Teile der Entscheidung nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

die Geldbuße nach Art. 261 AEUV aufzuheben oder, hilfsweise, sie nach Art. 261 AEUV herabzusetzen, einschließlich einer Herabsetzung auf null;

der Kommission aufzutragen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs nach Art. 266 AEUV nachzukommen; und

der Kommission die Air Canada im Zusammenhang mit dieser Klage und allen weiteren Verfahrensstadien entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe:

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, da die Kommission zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung inhaltliche Änderungen der Vorwürfe vorgenommen habe und daher ihre Entscheidung auf eine neue Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage gestützt habe; der Klägerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Beurteilung gehört zu werden.

Zweiter Klagegrund:

-    die Entscheidung sei auf unzulässige Beweise gestützt, da das Beweismaterial, das die Kommission in der Entscheidung gegen die Klägerin anführe, unzulässig sei;

-    dadurch, dass die Kommission bestimmte Beweise gegen die Klägerin herangezogen habe, während sie dieselben oder im Wesentlichen ähnliche Beweise für nicht ausreichend angesehen habe, um die Zuwiderhandlung bestimmter anderer Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nachzuweisen, und dass sie es versäumt habe, durch die Klägerin erfolgte Richtig- und Klarstellungen des Sachverhalts zu berücksichtigen, habe sie gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und es versäumt, den unionsrechtskonformen Beweisstandard anzuwenden.

Dritter Klagegrund: Die Klägerin habe an keiner Zuwiderhandlung teilgenommen,

-    da in den Art. 2 und 3 des verfügenden Teils der Entscheidung nicht festgestellt werde, dass die Klägerin an der in der Begründung beschriebenen einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe;

-    da die Kommission nicht den relevanten rechtlichen Voraussetzungen gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung genügt habe, als sie die Klägerin für eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe;

-    da Entscheidung auf der Grundlage der Beweise, zu deren Heranziehung die Kommission für die Neubeurteilung der gegen die Klägerin gerichteten Beschwerdepunkte im Licht des zweiten Klagegrundes rechtlich befugt sei, in der keine Zuwiderhandlung der Klägerin nachgewiesen werde.

Vierter Klagegrund: Fehlende oder, hilfsweise, unzutreffende Definition des relevanten Marktes unter Verstoß gegen die nach der Unionsrechtsprechung geforderte einschlägige rechtliche Verpflichtung und insbesondere unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

Fünfter Klagegrund: Die Geldbuße solle aufgrund der übrigen Klagegründe und aufgrund des Versäumnisses der Kommission, den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße angewandt zu haben, zur Gänze aufgehoben oder, hilfsweise, wesentlich (einschließlich auf null) herabgesetzt werden.

Sechster Klagegrund: Mangelnde Begründung unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV.

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