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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Januar 2011 von Gerhard Birkhoff gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache F-60/09, Gerhard Birkhoff/Kommission

(Rechtssache T-10/11 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-60/09, Birkhoff/Kommission, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Beklagten, mit der die verlängerte Zahlung der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind, die er seit 1978 bezogen hatte, abgelehnt wurde, abgewiesen worden ist.

Zur Stützung seines Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer sieben Gründe an.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung;

zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf die Annahme, dass der Rechtsmittelführer in der Klageschrift einen einzigen Klagegrund geltend gemacht (Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts) und auf diese Weise die Rügen beschränkt habe, mit denen vielmehr die falsche Anwendung des Rechts und der darauf bezogenen Maßnahmen in dem in Rede stehenden Bereich habe beanstandet werden sollen;

dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, Begründungsfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts, indem das erstinstanzliche Gericht die Sache auf der Grundlage des Grundsatzes der Analogie und ohne Zugrundelegung eines sicheren rechtlichen Kriteriums und/oder einer Bezugsnorm entschieden habe;

vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler sowie mangelhafte und fehlende Begründung bei der Würdigung der Beweise, die der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Vortrags vorgelegt habe;

fünfter Rechtsmittelgrund: Nichtbeachtung der allgemeinen und unverletzlichen Grundsätze der Gleichheit der Personen sowie offensichtliche Unbegründetheit der Anwendung der zugrunde gelegten Regelungen und/oder Leitlinien im vorliegenden Fall;

sechster Rechtsmittelgrund: Unzuständigkeit, mangelnde Begründung und Ermessensmissbrauch bei der Entscheidung über die abziehbaren Kosten, die ganz oder teilweise auf die Krankheit des Familienangehörigen des Rechtsmittelführers zurückzuführen seien, die das Gericht anhand eines Gutachtens des abrechnenden Arztes des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems statt des Verwalters getroffen habe;

siebter Rechtsmittelgrund: mangelnde Begründung in verschiedenen maßgeblichen Punkten des angefochtenen Urteils, die vom Rechtsmittelführer angesprochen, vom Gericht jedoch nicht vertieft worden seien.

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