Language of document : ECLI:EU:T:2013:477

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweislast – Geldbußen – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Gesetzmäßigkeit der Strafen“

In der Rechtssache T‑364/10

Duravit AG mit Sitz in Hornberg (Deutschland),

Duravit SA mit Sitz in Bischwiller (Frankreich),

Duravit BeLux SPRL/BVBA mit Sitz in Overijse (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und C. von Köckritz,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Thyri,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und, hilfsweise, Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit dem Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sektor Badezimmerausstattungen fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden (Randnrn. 2 und 3 sowie Art. 1 des angefochtenen Beschlusses).

2        Genauer führte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss aus, die festgestellte Zuwiderhandlung habe erstens und in erster Linie die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die betreffenden Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise bei besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst. Außerdem stellte sie fest, dass die Preise im Sektor Badezimmerausstattungen in jährlichen Runden festgesetzt worden seien. In diesem Rahmen hätten die Hersteller ihre Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien (Randnrn. 152 bis 163 des angefochtenen Beschlusses).

3        Die von dem Kartell betroffenen Produkte sind Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehören: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: die drei Produktuntergruppen) (Randnrn. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses).

4        Die Klägerinnen – die Duravit AG, die Duravit SA und die Duravit BeLux SPRL/BVBA – stellen von diesen drei Produktuntergruppen Sanitärkeramik her und gehören zu den Adressaten des angefochtenen Beschlusses. Sie waren während der gesamten Dauer ihrer Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung Mitglieder folgender nationaler Verbände von Herstellern von Badezimmerausstattungen: IndustrieForum Sanitär (vormals Freundeskreis der deutschen Sanitärindustrie) (im Folgenden: IFS) und Fachverband Sanitär-Keramische Industrie (im Folgenden: FSKI) in Deutschland, Vitreous China-group (im Folgenden: VCG) in Belgien und Association française des industries de céramique sanitaire (im Folgenden: AFICS) in Frankreich.

5        Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Sektor Badezimmerausstattungen und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) bzw. eine Geldbußenermäßigung. Am 2. März 2005 beschloss die Kommission einen bedingten Geldbußenerlass zugunsten von Masco nach Randnr. 8 Buchst. a und Randnr. 15 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (Randnrn. 126 bis 128 des angefochtenen Beschlusses).

6        Am 9. und am 10. November 2004 führte die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch (Randnr. 129 des angefochtenen Beschlusses).

7        Am 15. und am 19. November 2004 beantragten die Grohe Beteiligungs GmbH (im Folgenden: Grohe) und ihre Tochtergesellschaften sowie die American Standard Inc. (im Folgenden: Ideal Standard) und ihre Tochtergesellschaften jeweils einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bzw. eine Geldbußenermäßigung (Randnrn. 131 und 132 des angefochtenen Beschlusses).

8        Zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 richtete die Kommission an verschiedene Unternehmen und Verbände des Badezimmerausstattungssektors, darunter die Klägerinnen, Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003.

9        Am 17., am 19. und am 20. Januar 2006 beantragten die Roca SARL, die Hansa Metallwerke AG (im Folgenden: Hansa) und ihre Tochtergesellschaften sowie die Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG Armaturenfabrik (im Folgenden: Dornbracht) jeweils einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 bzw. eine Geldbußenermäßigung (Randnrn. 135 bis 138 des angefochtenen Beschlusses).

10      Am 26. März 2007 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte), die am 28. März 2007 mehreren Unternehmen, darunter die Klägerinnen, zugestellt wurde. Daraufhin gewährte die Kommission den Klägerinnen Akteneinsicht, zum einen in Form einer auf DVD-ROM gebrannten Kopie und zum anderen, indem sie sie aufforderte, diejenigen Unterlagen, die nur in den Räumlichkeiten der Kommission zugänglich waren, vor Ort einzusehen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte.

11      Vom 12. bis 14. November 2007 fand eine Anhörung statt, an der die Klägerinnen teilnahmen (Randnr. 143 des angefochtenen Beschlusses).

12      Am 9. Juli 2009 sandte die Kommission an mehrere Unternehmen, darunter die Klägerinnen, ein Sachverhaltsschreiben und lenkte ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Beweise, hinsichtlich deren sie in Betracht zog, sich im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung darauf zu stützen (Randnrn. 147 und 148 des angefochtenen Beschlusses).

13      Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

14      Darin ging sie als Erstes davon aus, die oben in Randnr. 2 beschriebenen Verhaltensweisen seien Teil eines gemeinsamen Planes zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten dieses Beschlusses und wiesen die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf, deren Wirkungsbereich die drei Produktuntergruppen betroffen und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe (im Folgenden: festgestellte Zuwiderhandlung) (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses). Sie betonte insoweit vor allem, dass die besagten Verhaltensweisen nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden hätten, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe (Randnrn. 778 und 793 des angefochtenen Beschlusses). Sie verwies auch auf das Bestehen von nationalen Verbänden, die von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet wurden, mit Mitgliedern, die in Bezug auf alle drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien, von nationalen Verbänden, die sie als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnete, mit Mitgliedern, die in Bezug auf mindestens zwei Produktuntergruppen tätig gewesen seien, und von produktspezifischen Verbänden mit Mitgliedern, die in Bezug auf mindestens eine der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (Randnrn. 796 und 798 des angefochtenen Beschlusses). Schließlich stellte sie das Bestehen einer zentralen Gruppe von Unternehmen fest, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und im Rahmen von Dach- und produktübergreifenden Verbänden an dem Kartell beteiligt gewesen seien (im Folgenden: zentrale Gruppe von Unternehmen) (Randnrn. 796 und 797 des angefochtenen Beschlusses).

15      Die Kommission führte zur Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung erstens aus, dass sie zwar während der Dauer der Zuwiderhandlung als Keramikhersteller tätig gewesen seien, aber dennoch aufgrund ihrer Teilnahme an den Kartelltreffen des Dachverbands IFS, die alle drei Produktuntergruppen betroffen hätten, den gesamten Produktumfang der Zuwiderhandlung gekannt hätten (Randnr. 867 des angefochtenen Beschlusses). Was zweitens den räumlichen Umfang des in Rede stehenden Kartells anbelangt (Randnr. 868 des angefochtenen Beschlusses), ging die Kommission zunächst davon aus, dass die Klägerinnen, da sie während der Dauer ihrer Beteiligung an diesem Kartell Mitglieder des Dachverbands IFS (deutscher Dachverband), des Fachverbands FSKI (auf die Produktuntergruppe Sanitärkeramik spezialisierter Verband in Deutschland), der VCG (auf die Produktuntergruppe Sanitärkeramik spezialisierter Verband in Belgien) und der AFICS (auf die Produktuntergruppe Sanitärkeramik spezialisierter Verband in Frankreich) gewesen seien, an der in Belgien, Deutschland und Frankreich festgestellten Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt gewesen seien. Weiter gehe aus verschiedenen objektiven Indizien hervor, dass die Klägerinnen zumindest hätten vorhersehen müssen, dass sich der räumliche Umfang der festgestellten Zuwiderhandlung nicht nur auf Belgien, Deutschland und Frankreich, sondern auch auf Österreich und Italien erstreckte. Was die Niederlande anbelangt, wies die Kommission darauf hin, dass sie „nicht zu der Feststellung [gelangte], dass in den Niederlanden nach 1999 ein Kartell bestand“ (Fn. 1209 des angefochtenen Beschlusses). Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, den Klägerinnen hätten die allgemeine Reichweite und die Hauptmerkmale des fraglichen Kartells nicht unbekannt gewesen sein können (Randnr. 869 des angefochtenen Beschlusses).

16      Als Zweites stützte sich die Kommission für die Bemessung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) (Randnr. 1184 des angefochtenen Beschlusses).

17      In einem ersten Schritt ermittelte sie den Grundbetrag der Geldbuße. Hierzu führte sie in dem angefochtenen Beschluss aus, die Berechnungsgrundlage sei für jedes Unternehmen sein Umsatz pro Mitgliedstaat, multipliziert mit der Anzahl der Jahre seiner Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in dem jeweiligen Mitgliedstaat und für die betreffende Produktuntergruppe, so dass der Tatsache Rechnung getragen worden sei, dass bestimmte Unternehmen nur in manchen Mitgliedstaaten oder in einer der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (Randnr. 1197 des angefochtenen Beschlusses).

18      Nach dieser Klarstellung setzte die Kommission den Koeffizienten für die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung im Sinne der Nrn. 20 bis 23 der Leitlinien von 2006 auf 15 % fest. Dabei berücksichtigte sie vier Kriterien zur Beurteilung dieser Zuwiderhandlung, nämlich die Art, die kumulierten Marktanteile, die räumliche Ausdehnung und die Umsetzung (Randnrn. 1210 bis 1220 des angefochtenen Beschlusses).

19      Ferner setzte sie den für die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung auf den für die Klägerinnen ermittelten Grundbetrag anzuwendenden Multiplikator auf der Grundlage von Nr. 24 der Leitlinien von 2006 auf 4,33 für Deutschland, auf 3 für Belgien und auf 0,66 für Frankreich fest (Randnr. 1223 des angefochtenen Beschlusses).

20      Schließlich beschloss die Kommission gemäß Nr. 25 der Leitlinien von 2006 zur Abschreckung der betroffenen Unternehmen von der Beteiligung an ähnlichen wie den mit dem angefochtenen Beschluss geahndeten horizontalen Preisfestsetzungsvereinbarungen und in Ansehung der vier oben in Randnr. 18 genannten Beurteilungskriterien eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 15 % (Randnrn. 1224 und 1225 des angefochtenen Beschlusses).

21      Daraus ergab sich ein Geldbußengrundbetrag von 34 340 000 Euro für die Klägerinnen, davon 29 600 000 Euro für Deutschland, 2 900 000 Euro für Belgien und 1 840 000 Euro für Frankreich (Randnr. 1226 des angefochtenen Beschlusses).

22      In einem zweiten Schritt prüfte die Kommission das Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände, die eine Anpassung des Grundbetrags rechtfertigen könnten. In Bezug auf die Klägerinnen stellte sie keine solchen Umstände fest (Randnrn. 1227 bis 1260 des angefochtenen Beschlusses).

23      In einem dritten Schritt wandte die Kommission zur Ermittlung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße die Grenze von 10 % gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: 10%-Grenze) an. Der Gesamtbetrag der Geldbuße für die Klägerinnen nach Anwendung dieser Grenze belief sich auf 29 266 325 Euro (Randnrn. 1261 und 1264 des angefochtenen Beschlusses).

24      Nach alledem wurde der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst:

Artikel 1

(1)      Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und – ab 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich in den angegebenen Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungsektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben:

8.      Duravit AG vom 7. Juli 2000 bis zum 9. November 2004; Duravit BeLux Sprl/Bvba vom 30. Oktober 2001 bis zum 9. November 2004 und Duravit S.A. vom 25. Februar 2004 bis zum 9. November 2004;

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen verhängt:

9.

(a)

EUR 25 226 652

Gegen Duravit AG

 

(b)

EUR 2 471 530

Gesamtschuldnerisch gegen Duravit BeLux SPRL/BVBA und Duravit AG

 

(c)

EUR 1 568 143

Gesamtschuldnerisch gegen Duravit S.A. und Duravit AG

Artikel 3

Die in Artikel 1 aufgeführten Unternehmen stellen die … dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ein, sofern dies noch nicht geschehen ist.

Sie unterlassen die Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen und Verhaltensweisen sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck beziehungsweise dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

…“

25      In Art. 4 der angefochtenen Entscheidung sind die Adressaten der angefochtenen Entscheidung genannt, darunter die Klägerinnen.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

26      Mit Klageschrift, die am 2. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit Schriftsatz, der am 14. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

28      Der Rat hat seinen Streithilfeschriftsatz am 4. April 2011 eingereicht. Die Klägerinnen haben am 23. Mai 2011 ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz eingereicht.

29      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts an die Klägerinnen und an die Kommission schriftliche Fragen gerichtet und sie zur Vorlage von Schriftstücken aufgefordert.

30      Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 haben die Klägerinnen fristgerecht diese Fragen beantwortet und die erbetenen Schriftstücke vorgelegt.

31      Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 hat die Kommission fristgerecht diese Fragen teilweise beantwortet und einen Teil der erbetenen Schriftstücke vorgelegt.

32      Mit Beschluss vom 5. März 2013 hat das Gericht die Kommission im Rahmen der Beweisaufnahme nach Art. 65 der Verfahrensordnung aufgefordert, ein Dokument vorzulegen, das sie auf die in der vorstehenden Randnummer angeführten prozessleitenden Maßnahmen nicht übermittelt hatte, und die Einsichtnahme in dieses Dokument bei der Kanzlei des Gerichts gestattet.

33      Die Kommission ist dieser Aufforderung mit einem ersten Schreiben vom 12. März 2013 fristgerecht nachgekommen.

34      Mit Entscheidung vom 13. März 2013 hat das Gericht den Rechtsanwälten der Klägerinnen gemäß dem Beschluss vom 5. März 2013 eine Frist zur Einsichtnahme in das von der Kommission als Anlage zu ihrem ersten Schreiben vom 12. März 2013 übermittelten Dokument gewährt. Die Rechtsanwälte haben dieses Dokument am 15. März 2013 bei der Kanzlei eingesehen.

35      Mit einem zweiten Schreiben vom 12. März 2013 hat die Kommission zum Schreiben der Klägerinnen vom 28. Februar 2013 Stellung genommen.

36      Am 15. März 2013 hat das Gericht die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert.

37      Die Kommission ist dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. März 2013 fristgerecht nachgekommen.

38      Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. März 2012 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

39      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;

–        hilfsweise, die Höhe der gegen sie in Art. 2 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

41      Der Rat beantragt,

–        die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen;

–        eine angemessene Kostenentscheidung zu treffen.

 Rechtliche Würdigung

42      Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Überprüfung von zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlassenen Beschlüssen der Kommission durch den Unionsrichter auf der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle fußt, die, wenn der Unionsrichter mit einem entsprechenden Antrag befasst wird, durch eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV zuerkannte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 53, 63 und 64). Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld gegebenenfalls aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, KME u. a./Kommission, C‑272/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg. 2011, II‑6681, Randnr. 265).

43      Es ist jedoch zu betonen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht. Das Verfahren vor den Gerichten der Union ist nämlich ein streitiges Verfahren. Daher ist es mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 64).

44      Dieses verfahrensrechtliche Erfordernis verstößt nicht gegen den Grundsatz, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen. Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 65).

45      Dass keine Prüfung der gesamten angefochtenen Entscheidung von Amts wegen stattfindet, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Für dessen Wahrung ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteil Chalkor/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 66).

46      Zweitens begehren die Klägerinnen mit ihrem ersten Klageantrag Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und mit ihrem zweiten Klageantrag hilfsweise Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Im Hinblick auf diese Klageanträge hat das Gericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerinnen betrifft, zu prüfen und diese Prüfung durch Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die gegen die Klägerinnen verhängte Sanktion zu ergänzen.

47      Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift zur Stützung der ersten beiden oben in Randnr. 39 angeführten Klageanträge zum einen „die volle Nachprüfung des [angefochtenen] Beschlusses und des zugrunde liegenden Sachverhalts durch das Gericht gem. Art. 261 AEUV und Art. 31 [der Verordnung Nr.] 1/2003“ begehren. Gestützt auf Art. 68 der Verfahrensordnung beantragen sie zum anderen insbesondere im Hinblick auf das Recht zur Benennung und Vernehmung von Be- und Entlastungszeugen gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), im Rahmen verschiedener Beweisaufnahmen Zeugen zur Stützung mehrerer mit der vorliegenden Klage geltend gemachter Klagegründe zu vernehmen.

48      Insoweit ist das Gericht erstens der Ansicht, dass der Antrag, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine volle Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses und des zugrunde liegenden Sachverhalts vorzunehmen, im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass es diesen Beschluss rechtlich und tatsächlich von Amts wegen prüft. Gemäß der oben in den Randnrn. 43 bis 45 angeführten Rechtsprechung bedeutet die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch den Unionsrichter aber nicht, dass er den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang von Amts wegen prüft. Folglich ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

49      Was zweitens den Antrag betrifft, der auf Durchführung einer Reihe von Beweisaufnahmen zum Zweck der Vernehmung verschiedener Zeugen gerichtet ist, ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung durch Anordnung von Beweiserhebungen nach Art. 68 seiner Verfahrensordnung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beweiserhebung kann nicht den Zweck haben, einem Versäumnis des Klägers bei der Beweisführung abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

50      Wie der Gerichtshof in einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Rechtssache entschieden hat, ist es ferner selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen bezeichnet, über die die Vernehmung des oder der Zeugen stattfinden soll, und die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Dass das Gericht insoweit über ein Ermessen verfügt, kann nicht verneint werden durch Berufung auf das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) anerkannt ist, der auf Art. 6 Abs. 1 EMRK zurückgeht, und konkreter auf den sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK ergebenden allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz, wonach jede angeklagte Person insbesondere das Recht hat, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten, ein Grundsatz, der einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 69).

52      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte räumt nämlich letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und ist es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Nach dieser Rechtsprechung verlangt Art. 6 Abs. 3 EMRK nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Daher wird das Gericht zur Beantwortung der verschiedenen Anträge, die die Klägerinnen zur Stützung mehrerer in der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründe gestellt haben, gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Anordnung entsprechender Vernehmungen prüfen.

55      Viertens ist klarzustellen, dass das Gericht nach der oben in den Randnrn. 43 bis 45 angeführten Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Feststellungen, die die Kommission in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf den wettbewerbswidrigen Zweck einer bestimmten Handlung und die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Handlung getroffen hat, nicht von Amts wegen prüfen kann, wenn die Klägerinnen diese Feststellungen nicht konkret und substantiiert rügen. In einem solchen Fall geht das Gericht daher davon aus, dass die Richtigkeit dieser Feststellungen in Bezug auf diese Handlung nicht gerügt wird, so dass sie den Klägerinnen im Rahmen der Prüfung ihrer Klage in der vorliegenden Rechtssache entgegengehalten werden können.

56      Fünftens machen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Klage neun Klagegründe geltend. Die ersten sechs Klagegründe sind auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet, wobei der erste dieser Klagegründe eine Missachtung der Anforderungen an den Beweis eines Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV betrifft, der zweite einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung der Klägerinnen an einem produktübergreifenden Kartell für Badezimmerausstattungen, der dritte einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung der Klägerinnen an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln im Bereich Sanitärkeramik in Deutschland, der vierte einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung der Klägerinnen an einer Preisabstimmung in Frankreich und Belgien, der fünfte einen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung und der sechste eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens von der Anhörung der Klägerinnen bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses.

57      Mit dem siebten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Leitlinien von 2006 gerügt. Mit diesem siebten Klagegrund machen die Klägerinnen im Wesentlichen zwei Rechtswidrigkeitseinreden geltend.

58      Der achte und der neunte Klagegrund sind auf eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße gerichtet. Mit dem achten Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, sie habe die mindere Schwere ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung, verglichen mit derjenigen der anderen Beteiligten, bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße nicht berücksichtigt. Mit dem neunten Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vor, der Endbetrag der nach Anwendung der 10%-Grenze gegen sie verhängten Geldbuße sei unverhältnismäßig.

59      Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen sind in einem ersten Schritt die beiden mit dem siebten Klagegrund geltend gemachten Rechtswidrigkeitseinreden zu prüfen. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle anhand der ersten sechs von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe ihr Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und in einem dritten Schritt insbesondere anhand der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe acht und neun ihr hilfsweise gestellter Antrag zu prüfen, der im Wesentlichen auf Herabsetzung des Betrags der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbuße gerichtet ist.

I –  Zu den Rechtswidrigkeitseinreden (siebter Klagegrund)

60      Wie das Gericht oben in Randnr. 57 ausgeführt hat, erheben die Klägerinnen mit dem siebten Klagegrund zwei Rechtswidrigkeitseinreden. Erstens machen sie im Wesentlichen geltend, Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße mit der Festlegung der Voraussetzungen für die Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, der sich aus Art. 290 Abs. 1 AEUV ergebe und sich vom Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe unterscheide. Daher seien zweitens die Leitlinien von 2006, die sich auf den genannten Artikel der Verordnung Nr. 1/2003 stützten, rechtswidrig und im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

61      Die Kommission, unterstützt durch den Rat, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

62      Das Gericht prüft im Folgenden nacheinander die Einrede der Rechtswidrigkeit bezüglich Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: erste Einrede) und diejenige bezüglich der Leitlinien von 2006 (im Folgenden: zweite Einrede).

A –  Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003

63      In erster Linie ist auf Art. 290 Abs. 1 AEUV hinzuweisen, der bestimmt:

„In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.“

64      Hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 290 AEUV nach der Rechtsprechung einen Rahmen dafür bieten soll, die Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zu erlassen, vom Unionsgesetzgeber auf die Kommission zu übertragen, und dass es sich bei Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht um eine Vorschrift handelt, die die Kommission ermächtigte, „Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung“ im Sinne von Art. 290 AEUV zu erlassen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2012, Total und Elf Aquitaine/Kommission, C‑495/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).

65      Folglich können sich die Klägerinnen nicht auf Art. 290 Abs. 1 AEUV berufen, um die Rechtmäßigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zu rügen.

66      Was Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft, ist ergänzend daran zu erinnern, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Abs. 2 desselben Artikels das Ermessen der Kommission begrenzen und daher den Anforderungen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit genügen (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T‑11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 63 bis 72).

67      Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung der sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit von Strafen und des Grundsatzes der Rechtssicherheit ergebenden Anforderungen nicht erforderlich, dass die Bestimmungen, aufgrund deren die Sanktionen verhängt werden, so genau formuliert sind, dass die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen sie mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind.

68      Zum einen führt die Existenz unbestimmter Begriffe in einer Bestimmung nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die beiden genannten Grundsätze, und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens hinreichend deutlich festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnr. 71, und Wieland-Werke u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnrn. 62 und 63).

69      Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Klarheit des Gesetzes nicht nur nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung bemesse, sondern auch nach den Präzisierungen durch eine ständige, veröffentlichte Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

70      Die erste Einrede ist sowohl aufgrund der vorstehenden, in erster Linie angestellten Erwägungen als auch aufgrund der vorstehenden ergänzenden Erwägungen als unbegründet zurückzuweisen.

B –  Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 2006

71      Als Erstes ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Erlass von Leitlinien durch die Kommission seinem Wesen nach dazu beiträgt, die Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit von Strafen sicherzustellen. Die Leitlinien enthalten insoweit eine allgemeine und abstrakte Regelung des Vorgehens, das sich die Kommission für die Zwecke der Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat, und gewährleisten damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 211 und 213).

72      Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Erstens ist nämlich Nr. 2 der Leitlinien von 2006 zu entnehmen, dass sich diese in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen gesetzlichen Rahmen einfügen. In den obigen Randnrn. 66 bis 70 ist aber festgestellt worden, dass dieser Artikel den Anforderungen genügt, die sich aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit von Strafen und der Rechtssicherheit ergeben. Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Höhe der Geldbußen im Wettbewerbsrecht der Union insbesondere von der Kommission bei der Erstellung der Leitlinien herangezogen worden seien und es ihr ermöglicht hätten, eine bekannte und zugängliche Entscheidungspraxis zu entwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Evonik Degussa/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 61).

73      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit dem Erlass der Leitlinien von 2006 nicht den Ermessensspielraum überschritten hat, der ihr nach Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zusteht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 250).

74      Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sieht nämlich vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt. Nach Nr. 19 der Leitlinien von 2006 wird zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

75      Dabei wird nach den Nrn. 21 bis 23 der Leitlinien von 2006 zur Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes (im Folgenden: Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung) festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung mehrerer Umstände wie Art der Zuwiderhandlung, kumulierter Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis, wobei Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören. Nach Nr. 25 der Leitlinien von 2006 setzt die Kommission zur Abschreckung zusätzlich unter Berücksichtigung der genannten Umstände einen Wert zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes fest zur Berechnung eines Zusatzbetrags (im Folgenden: Koeffizient für den Zusatzbetrag).

76      Um der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, wird nach Nr. 24 der Leitlinien von 2006 zum einen der nach dem Umsatz ermittelte Wert mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und zum anderen werden Zeiträume von bis zu sechs Monaten mit einem halben Jahr und Zeiträume von mehr als sechs Monaten mit einem ganzen Jahr angerechnet.

77      Nach den Nrn. 27 bis 31 der Leitlinien von 2006 kann dieser Grundbetrag sodann angepasst werden, um erschwerende und mildernde Umstände zu berücksichtigen und um eine ausreichend abschreckende Wirkung der Höhe der Geldbuße zu gewährleisten. Gemäß Nr. 34 dieser Leitlinien kann die Geldbuße auch ermäßigt werden, um der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Rechnung zu tragen.

78      In Nr. 32 der Leitlinien von 2006 wird außerdem klargestellt, dass gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede daran beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

79      Schließlich sieht die Kommission zum einen in Nr. 35 der Leitlinien von 2006 als Ausnahme vor, dass sie bei der Festsetzung der Geldbuße die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens berücksichtigen kann. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen lässt diese Bestimmung der Kommission keinen unbegrenzten Ermessensspielraum, da die Bedingungen für die Gewährung einer Ermäßigung der Geldbuße wegen mangelnder Leistungsfähigkeit darin ganz genau beschrieben sind. So wird dort klargestellt, dass keine Ermäßigung der Geldbuße wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewährt wird und dass eine Ermäßigung nur möglich ist, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und seine Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.

80      Zum anderen weist die Kommission in Nr. 37 der Leitlinien von 2006 darauf hin, dass die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung in einem bestimmten Fall ein Abweichen von der in diesen Leitlinien beschriebenen Methode rechtfertigen können. Da Nr. 37 der Leitlinien von 2006 die Kommission nicht ermächtigt, von den in Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgestellten Grundsätzen abzuweichen, verleiht sie ihr entgegen der Ansicht der Klägerinnen kein nahezu unbegrenztes Ermessen und weicht somit nicht vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen ab.

81      Der Erlass der Leitlinien von 2006 durch die Kommission hat folglich, da er sich in den durch Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgegebenen rechtlichen Rahmen einfügte, dazu beigetragen, die Grenzen für die Ausübung des der Kommission durch diese Bestimmungen eingeräumten Ermessens klarzustellen (Urteil Degussa/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 82), und er hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit von Strafen verstoßen, sondern zu dessen Beachtung beigetragen.

82      Nach alledem ist die zweite Einrede als unbegründet zurückzuweisen.

83      Da die beiden im Rahmen des siebten Klagegrundes geltend gemachten Rechtswidrigkeitseinreden als unbegründet zurückzuweisen sind, ist dieser Klagegrund folglich aus denselben Gründen zurückzuweisen.

II –  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

84      Wie das Gericht oben in Randnr. 56 ausgeführt hat, sind die ersten sechs der von den Klägerinnen zur Stützung ihres Hauptantrags geltend gemachten Klagegründe auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichtet.

85      Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend machen, die Kommission habe gegen die in Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Beweisregeln verstoßen. Mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Klagegrund soll sodann im Wesentlichen dargetan werden, dass im Hinblick auf diese Regeln zum einen die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt habe und zum anderen der angefochtene Beschluss rechtswidrig sei, da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien. Ebenso soll mit dem fünften Klagegrund hinsichtlich dieser Beweisregeln dargetan werden, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, da die Kommission sämtliche in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert habe.

86      Das Gericht wird daher in einem ersten Schritt den fünften Klagegrund im Licht des ersten Klagegrundes, in einem zweiten Schritt den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund im Licht des ersten Klagegrundes und in einem dritten Schritt den sechsten Klagegrund prüfen.

A –  Zum fünften Klagegrund, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beweisregeln bei der Qualifizierung sämtlicher in Rede stehender Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

87      Mit dem fünften Klagegrund, der im Licht des ersten Klagegrundes zu prüfen ist, machen die Klägerinnen im Wesentlichen einen Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der im Rahmen von Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV anwendbaren Beweisregeln geltend, was die Qualifizierung sämtlicher in Rede stehender Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betrifft, die sich auf sechs Mitgliedstaaten erstrecke und sich auf die drei Produktuntergruppen beziehe. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie die Vernehmung zweier Zeugen.

88      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

89      Im Folgenden wird zunächst die Rechtsprechung zum Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie zu den im Rahmen von Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Beweisregeln dargestellt. Im Anschluss daran werden die dem ersten und dem fünften Klagegrund zugrunde liegenden Argumente geprüft.

1.     Darstellung der Rechtsprechung

a)     Zum Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

90      Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Insoweit hat die Kommission darzutun, dass sich die fraglichen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, obwohl sie sich auf verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Hoheitsgebiete beziehen, in einen Gesamtplan einfügen, der von den betroffenen Unternehmen bewusst ausgeführt wird, um ein einziges wettbewerbswidriges Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 258 und 260, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 482).

92      Komplementaritätsverhältnisse zwischen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stellen objektive Indizien für das Vorliegen eines Gesamtplans dar. Solche Verhältnisse bestehen, wenn die besagten Vereinbarungen oder die besagten Verhaltensweisen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollen und durch Interaktion zur Verwirklichung eines einzigen wettbewerbswidrigen Ziels beitragen. Die Kommission hat insoweit alle tatsächlichen Umstände zu prüfen, die den genannten Gesamtplan belegen oder in Frage stellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 482, und vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, Slg. 2010, II‑1255, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

b)     Zu den im Rahmen von Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Beweisregeln

93      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, Slg. 2004, I‑23, Randnr. 62).

94      Ferner müssen dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 265). Die Unschuldsvermutung ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist.

95      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die Unschuldsvermutung in den gegen Unternehmen geführten Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 und 150, sowie Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Randnrn. 175 und 176).

96      Stellt die Kommission, gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln fest, erklärt der Unionsrichter die fragliche Entscheidung zwar für nichtig, sofern das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die der Kommission, dass eine Zuwiderhandlung vorliege. In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, sowie vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, Slg. 1993, I‑1307, Randnrn. 126 und 127).

97      Der Gerichtshof hat aber auch entschieden, dass das Gericht, wenn die Kommission die Teilnahme eines Unternehmens an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen von Unternehmen nachweisen konnte, zu der Annahme berechtigt war, dass es diesem Unternehmen oblag, eine andere Erklärung für den Inhalt dieser Treffen zu geben. Dadurch hatte das Gericht weder unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen (Urteil Montecatini/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 181).

98      Ebenso kann in einem Fall, in dem sich die Kommission auf Beweismittel stützt, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, nicht dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.

99      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Rolle des Richters, der mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, darin besteht, zu prüfen, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der den Betroffenen vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 891).

100    Daher muss die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, oben in Randnr. 96 angeführt, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnrn. 43 und 72).

101    Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen muss. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnrn. 768 bis 778, insbesondere Randnr. 777, in dieser konkreten Frage vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bestätigt im Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 513 bis 523).

102    Ferner kann in Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, und Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnrn. 64 und 65).

103    Drittens gilt hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen herangezogen werden dürfen, im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnr. 72).

104    Das etwaige Fehlen schriftlicher Beweise wird daher nur im Rahmen der Gesamtwürdigung des Beweiswerts des von der Kommission beigebrachten Bündels von Beweisen relevant. Dagegen kann das betroffene Unternehmen nicht allein deshalb, weil schriftliche Beweise fehlen, die Behauptungen der Kommission durch eine andere Erklärung des Sachverhalts wirksam in Frage stellen. Diese Möglichkeit hat das Unternehmen nur, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).

105    Im Übrigen ist es der Kommission nach keiner Bestimmung und keinem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verboten, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen zu verwenden. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit ihrer Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 192).

106    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteil JVE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnrn. 219 und 220).

107    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 72).

108    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und davon ab, ob sein Inhalt vernünftig und glaubhaft ist (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 1053 und 1838).

2.     Zur Rüge wegen Beurteilungsfehlern der Kommission in Bezug auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

109    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, sie habe hinsichtlich der objektiven und subjektiven Kriterien, auf die sie sich zur Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gestützt habe, Beurteilungsfehler begangen.

110    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

111    Zunächst ist zu bemerken, dass die Klägerinnen bei der Beantwortung einer in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage förmlich erklärt haben, dass sie mit der vorliegenden Klage nicht die von der Kommission vorgenommene Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung rügten, sondern nur deren Ergebnis hinsichtlich ihrer Beteiligung daran. Jedoch ist zum einen festzustellen, dass die Klägerinnen den fünften in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund nicht zurückgenommen haben. Mit diesem Klagegrund wird die besagte Qualifizierung aber gerügt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte, von den Klägerinnen zur Stützung der ersten vier Klagegründe geltend gemachte Argumente es erfordern, dass das Gericht diese Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen einer Kontrolle unterzieht. Folglich ist der fünfte Klagegrund zu prüfen.

112    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 14 ausgeführt, davon ausging, dass die oben in Randnr. 2 beschriebenen, die drei Produktuntergruppen betreffenden Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans gewesen seien, der darauf gerichtet gewesen sei, den Wettbewerb zwischen den Adressaten dieses Beschlusses zu beschränken, und Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufgewiesen habe.

113    Wie aus der oben in Randnr. 92 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist im Hinblick auf sämtliche tatsächliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung erfüllt sind. Somit ist zunächst die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss vorgenommen Prüfung darzustellen, die sie zu der Feststellung veranlasste, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, an der die Klägerinnen sich beteiligt hätten, bevor geprüft wird, ob die Klägerinnen den Nachweis erbracht haben, dass die Kommission insoweit einen Beurteilungsfehler begangen hat.

114    In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass sich die Prüfung, die die Kommission zum einen zu der Feststellung veranlasste, dass eine einheitliche Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor vorliege, und zum anderen, dass die Klägerinnen daran beteiligt gewesen seien, in dem angefochtenen Beschluss in zwei Teile gliedert.

115    Als Erstes führt die Kommission in den Randnrn. 792 und 793 des angefochtenen Beschlusses aus, dass mit den rechtswidrigen Verhaltensweisen der in Rede stehenden Unternehmen das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung nachgewiesen sei.

116    Zum Umfang der im vorliegenden Fall festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung trifft die Kommission in den Randnrn. 793 bis 795 des angefochtenen Beschlusses die folgenden vier Feststellungen: Erstens habe diese Zuwiderhandlung drei Produktuntergruppen in mindestens sechs Mitgliedstaaten betroffen, nämlich Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich. Zweitens habe sich die Zuwiderhandlung auf den Zeitraum von spätestens 16. Oktober 1992 bis 9. November 2004 erstreckt. Drittens habe die festgestellte Zuwiderhandlung aus einer Reihe wettbewerbswidriger Handlungen bestanden, die „eine kontinuierliche Ausrichtung mit dem gemeinsamen Ziel hatten, den Preiswettbewerb im Badezimmerausstattungssektor zu beschränken“. Viertens sei eine zentrale Gruppe von Unternehmen, bestehend aus den Klägerinnen sowie Grohe, Ideal Standard, Hansa, der Sanitec Europe Oy (im Folgenden: Sanitec), der Duscholux GmbH & Co, der Duravit AG und der Villeroy & Boch AG, direkt, entscheidend und fortlaufend an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen.

117    Was die spezifischen Umstände betrifft, die im vorliegenden Fall zu der Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung führten, legt die Kommission in Randnr. 796 des angefochtenen Beschlusses zehn Faktoren dar, die in den folgenden Randnrn. 118 bis 128 dargestellt werden.

118    Was erstens die an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen betrifft, sei die zentrale Gruppe von Unternehmen an den Kartellabsprachen in allen oder in einem Teil der sechs betreffenden Mitgliedstaaten beteiligt und in mindestens einem Dachverband für die drei Produktuntergruppen vertreten gewesen. Die Klägerinnen, Grohe, Duscholux, Villeroy & Boch, Sanitec und Hansa hätten u. a. an Sitzungen mindestens eines der folgenden Dachverbände teilgenommen: IFS in Deutschland, Arbeitskreis Sanitär Industrie (im Folgenden: ASI) in Österreich und Sanitair Fabrikanten Platform in den Niederlanden (Randnr. 796 erster Gedankenstrich, Randnr. 797 und Fn. 1075 des angefochtenen Beschlusses).

119    Was zweitens die Koordinierung der Unternehmen untereinander betrifft, hätten insgesamt acht Verbänden Hersteller aus mindestens zwei der drei Produktuntergruppen angehört. Zunächst habe es drei Dachverbände gegeben. Später habe es produktübergreifende Verbände in Italien, nämlich Euroitalia und Michelangelo, sowie in Belgien, wie die Amicale du sanitaire und die Gruppe Home Comfort Team, gegeben. Letztere habe versucht, ihre Tätigkeiten, die damals zwei der drei Produktuntergruppen umfasst hätten, auf alle drei Produktuntergruppen auszuweiten. Schließlich hätten häufig Diskussionen zu mehreren der drei Produktuntergruppen im Rahmen produktspezifischer Verbände stattgefunden, wie bei zwei Treffen der deutschen Sanitärkeramikverbände FSKI und der Arbeitsgemeinschaft Sanitärarmaturenindustrie, die 2002 und 2003 stattgefunden hätten und bei denen von den Teilnehmern auch Preiserhöhungen bei Armaturen besprochen worden seien. Außerdem hätten bilaterale Kontakte zwischen Unternehmen bestätigt, dass enge Verbindungen zwischen den drei Produktuntergruppen bestanden hätten. Beispielsweise habe ein Geschäftsführer von Hansgrohe eingeräumt, dass stets versucht worden sei, Preisinformationen von Wettbewerbern zu erhalten, einschließlich Informationen über die gesamte Sanitärbranche, um „mehr Sicherheit“ für die eigenen Entscheidungen zu erhalten. Im Licht dieser Sitzungen und Kontakte geht die Kommission davon aus, dass die betroffenen Hersteller es in ihrem geschäftlichen Interesse für notwendig gehalten hätten, ihre jeweiligen Preiserhöhungen in einem gemeinsamen Rahmen abzustimmen, um die Wirksamkeit des geschaffenen Systems zu gewährleisten oder seine Wirkungslosigkeit festzustellen (Randnr. 796 und Randnrn. 798 bis 802 und 813 des angefochtenen Beschlusses sowie Fn. 1102 dieses Beschlusses).

120    Was drittens die Struktur und die Vertriebsmodalitäten hinsichtlich der drei Produktuntergruppen betrifft, hätten die Funktionsweise der Branche und insbesondere die Rolle der Großhändler in dem dreigliedrigen Vertriebssystem die objektive Verbindung zwischen diesen drei Produktgruppen belegt. Die Großhändler, die alle drei Produktuntergruppen verkauft hätten, hätten nämlich die gemeinsame Kundenbasis für die Hersteller dieser Untergruppen gebildet. Folglich hätten diese Hersteller ein starkes Interesse daran gehabt, ihr Gesamtverhalten und ihre Preisgestaltung gegenüber den Großhändlern zu koordinieren. Die an den in Rede stehenden kollusiven Verhaltensweisen Beteiligten seien sich dessen bewusst gewesen, dass sie sich an der jährlichen Koordinierung der Preise für dieselben Kunden und nach dem stets selben Muster beteiligt hätten, damit die Hersteller „wirkungsvoller auf die Verhandlungen mit den Großhändlern reagieren konnten“, die jährlich stattgefunden hätten. Die Koordinierung sei auf nationaler Ebene erfolgt, da die Großhändler, also die Gesprächspartner sämtlicher Hersteller, in erster Linie auf nationaler Ebene etabliert gewesen seien (Randnr. 796 dritter Gedankenstrich sowie Randnrn. 803 bis 805 des angefochtenen Beschlusses).

121    Viertens gelangte die Kommission bezüglich der Mechanismen, die die Praktiken der Koordinierung der Preiserhöhungen bestimmten, zu dem Ergebnis, dass sie im Allgemeinen in allen Mitgliedstaaten für die drei Produktuntergruppen auf die gleiche Weise und zur gleichen Zeit stattgefunden hätten. Die Hersteller dieser Produktuntergruppen hätten den Brauch eingeführt, systematisch ihre geplanten Preiserhöhungen in Prozentpunkten für die kommende Preisrunde mit ihren Wettbewerbern auszutauschen, im Allgemeinen bevor den Kunden die Preise übermittelt worden und bevor diese in Kraft getreten seien. Diesen Praktiken sei während des gesamten Kartellzeitraums gewöhnlich im Kontext der regelmäßigen Verbandssitzungen gefolgt worden, bei denen die Teilnehmer ihre jeweiligen Preiserhöhungen bekannt gegeben hätten (Randnrn. 806 bis 809 des angefochtenen Beschlusses).

122    Fünftens hätten die die Praktiken der Koordinierung der Preiserhöhungen ergänzenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen entweder in Vereinbarungen bei besonderen Anlässen oder in der Weitergabe sensibler Geschäftsinformationen in verschiedenen Verbänden verschiedener Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit und in ähnlicher Weise bestanden. Diese Praktiken bestätigten, wie intensiv und stabil das Kartell gewesen sei. Beispielsweise hätten die Beteiligten infolge eines Anstiegs der Rohstoffpreise im Jahr 2004 ihre Preise in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich erhöht. Um der Einführung des Euro Rechnung zu tragen, hätten die Hersteller 2002 den Zeitpunkt der Einführung ihrer neuen Preislisten abgestimmt. Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen habe im Wesentlichen im Austausch von Information zu neuen Absatzzahlen – gewöhnlich eine in Prozenten ausgedrückte Steigerung oder Minderung im Verhältnis zum früheren Vergleichszeitraum – bestanden und sich häufig auf Umsatzprognosen für die kommenden Monate bezogen. Diese Verhaltensweisen hätten dieselben Mitglieder betroffen wie die Praktiken zur Preisfestsetzung und seien im Rahmen derselben Verbände organisiert worden (Randnrn. 810 bis 813 des angefochtenen Beschlusses).

123    Was sechstens die länderübergreifenden Verbindungen betrifft, führt die Kommission zunächst aus, dass die Preisgespräche in einem Mitgliedstaat gelegentlich auch Gespräche über Preiserhöhungen in anderen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt hätten. Beispielsweise sei die Einigung auf Preiserhöhungen für Duschabtrennungen durch den deutschen Fachverband Arbeitskreis Duschabtrennungen im Jahr 2000 Auslöser für eine Preiskoordinierung innerhalb des ASI gewesen. Außerdem hätten die Marktbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander in Zusammenhang gestanden. Beispielsweise seien 2001 in Österreich Versuche unternommen worden, die Preise an das deutsche Niveau anzugleichen. Schließlich hätten Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligter großer deutscher Unternehmen mit Sitz in Deutschland nicht nur die Preise für den Mitgliedstaat des das Treffen organisierenden nationalen Verbands mitgeteilt, sondern auch für andere Mitgliedstaaten (Randnrn. 818 bis 823 des angefochtenen Beschlusses).

124    Im Übrigen erkläre sich das Vorliegen länderübergreifender Verknüpfungen und einer zentralen Preisgestaltung innerhalb der in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen u. a. durch die Bedeutung der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten, wie dies bei Armaturen der Fall sei. Diese beträchtlichen Handelsströme bestätigten, dass die Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprachen Synergien zwischen den in Rede stehenden Unternehmen ermöglicht hätten (Randnrn. 824 bis 833 des angefochtenen Beschlusses).

125    Was siebtens die zentrale Preisgestaltung innerhalb der Unternehmen betrifft, habe die Mehrheit der an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten multinationalen Unternehmen eine Preispolitik verfolgt, die jeweils zentral am Sitz der Konzernmutter festgelegt worden sei. Insbesondere sei der jeweilige Hauptsitz der multinationalen Unternehmen für die Festlegung der Ausgangspreise unter Vorgabe von Preisspannen zuständig gewesen, innerhalb deren die nationalen Tochtergesellschaften unter Berücksichtigung der Informationen, über die sie zu den Mitbewerbern auf nationaler Ebene verfügt hätten, ihre Preise hätten anpassen können. Beispielsweise habe es bei Hansgrohe der in Deutschland angesiedelten strategischen Preisbildungsabteilung oblegen, die Preise unter Berücksichtigung der Marktkenntnisse und der bei ihren Tochtergesellschaften in der Union eingeholten Informationen festzusetzen. Die kleinen unabhängigen Hersteller, die an diesen Verbandstreffen teilgenommen hätten, seien durch die Preisgespräche, die dort stattgefunden hätten, beeinflusst worden (Randnrn. 834 bis 844 des angefochtenen Beschlusses).

126    Was achtens die zwischen den drei Produktuntergruppen bestehenden objektiven Verbindungen betrifft, handle es sich bei sämtlichen Untergruppen um Produkte, die sich in Badezimmern „vor der Wand“ befänden. Die objektiven Verbindungen zwischen diesen drei Produktuntergruppen seien auch implizit anerkannt worden, da sich die Treffen nationaler Verbände, die im Sektor Badezimmerausstattungen tätig seien, auf zwei oder drei Produktuntergruppen bezogen hätten und die Hersteller eine gemeinsame Kundenbasis gehabt hätten. Außerdem hätten die betroffenen Unternehmen bestätigt, dass die drei Produktuntergruppen komplementär seien, was das Bestehen objektiver Verbindungen bestätige (Randnrn. 845 und 846 des angefochtenen Beschlusses).

127    Neuntens weist die Kommission zur zeitlichen Stabilität des Preiskoordinierungsmechanismus darauf hin, dass die in Rede stehenden Kartellabsprachen nach demselben Schema auch dann fortgesetzt worden seien, als einige Mitglieder ihre Beteiligung beendet hätten. Hierzu führt sie beispielhaft an, dass Hansa 1999 aus dem italienischen Verband Michelangelo ausgeschieden sei, der sich sowohl mit Armaturen als auch mit Sanitärkeramik befasst habe, aber in dem Verband Euroitalia weiter mitgewirkt habe, der sich mit Armaturen und in geringerem Umfang mit Sanitärkeramik befasst habe (Randnrn. 801 und 847 sowie Fn. 1174 des angefochtenen Beschlusses).

128    Was zehntens die Teilnahme, Mobilität und Verantwortlichkeit der Führungskräfte betrifft, gebe es zahlreiche Beispiele von Führungskräften, die zwischen den an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gewechselt hätten, die für mehrere Mitgliedstaat verantwortlich gewesen seien oder die an Kartelltreffen unterschiedlicher Verbände in verschiedenen Mitgliedstaaten teilgenommen hätten. Diese Umstände bestätigten die Ergebnisse der Kommission in Bezug auf den größeren räumlichen Umfang und den Produktumfang dieser Zuwiderhandlung. Beispielsweise sei Herr V. von Sanitec sowohl auf den Kartelltreffen von Sanitair Fabrikanten Platform in den Niederlanden als auch auf den Kartelltreffen des Fachverbands VCG in Belgien anwesend gewesen. Dies habe es ihm ermöglicht, die anderen Wettbewerber über die in jedem Verband geführten Gespräche zu informieren. Herr D. habe Ideal Standard im ASI vertreten und an Gesprächen teilgenommen, die sich sowohl auf die Sanitärkeramik als auch auf die Armaturen bezogen hätten (Randnrn. 848 und 849 sowie Fn. 1175 bis 1178 des angefochtenen Beschlusses).

129    Als Zweites prüft die Kommission die Beteiligung der Adressaten des angefochtenen Beschlusses, darunter die der Klägerinnen, an der fraglichen einheitlichen Zuwiderhandlung (Randnr. 850 des angefochtenen Beschlusses).

130    Erstens belegt der Sachverhalt nach Ansicht der Kommission, dass den Klägerinnen, Grohe, Ideal Standard, Sanitec, Hansa, Villeroy & Boch und Duscholux das Gesamtkartell bekannt gewesen sei, da sie gewusst hätten – oder vernünftigerweise hätten vorhersehen können –, dass die festgestellte Zuwiderhandlung sich zumindest über die drei Produktuntergruppen erstreckt habe, und zwar in Anbetracht dessen, dass sie Mitglieder zumindest eines Dachverbands und zugleich Mitglieder mehrerer anderer produktübergreifender Verbände gewesen seien und in drei oder mehr Mitgliedstaaten und Fachverbänden vertreten gewesen seien, über die sie Kontakte zu anderen internationalen Unternehmen gepflegt hätten, die ihrerseits in mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung tätig gewesen seien (Randnr. 852 des angefochtenen Beschlusses).

131    Zweitens ging die Kommission davon aus, dass die Klägerinnen vom räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung und vom Produktbereich der festgestellten Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt hätten oder beides zumindest hätten vorhersehen können. Was nämlich deren Kenntnis bezüglich des räumlichen Umfangs der Zuwiderhandlung anbelange, seien sie zum einen im Rahmen nationaler Verbände in Deutschland, Belgien und Frankreich direkt an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen. Zum anderen gehe aus verschiedenen objektiven und schlüssigen Indizien hervor, dass sie hätten vorhersehen können, dass sich die fragliche Zuwiderhandlung auch auf Österreich und Italien erstreckt habe. Anhand dieser objektiven Indizien stellte die Kommission erstens fest, dass die Produkte der Klägerinnen in Österreich im Rahmen einer Vertriebsvereinbarung mit der Laufen Austria AG, die sich an der Zuwiderhandlung in diesem Mitgliedstaat beteiligt habe, vertrieben worden seien, und zum anderen in Italien über ein Gemeinschaftsunternehmen mit Laufen Austria. Zweitens stellte die Kommission unter Verweis auf die Randnrn. 824 und 833 des angefochtenen Beschlusses wesentliche Handelsströme im Bereich Keramik zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten fest. Drittens wies die Kommission darauf hin, dass die Klägerinnen ein System zentraler Preisfestsetzung angewandt und versucht hätten, die Preise unionsweit zu vereinheitlichen (Randnrn. 867 bis 869 des angefochtenen Beschlusses).

132    In einem zweiten Schritt ist im Hinblick auf ihre oben in den Randnrn. 116 bis 131 dargelegten Beurteilungen zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerinnen geltend machen, einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifizierte.

133    Als Erstes tragen die Klägerinnen zu den von der Kommission berücksichtigten objektiven Kriterien für die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, fünf Argumente vor, nämlich erstens, dass sich an den verschieden Handlungen auf den einzelnen Produktmärkten nicht dieselben Unternehmen beteiligt hätten, zweitens, dass die Handlungen auf diesen Märkten nicht gleichartig oder vergleichbar seien, drittens, dass die angeblichen Verstöße auf diesen Märkten von unterschiedlicher Dauer gewesen seien, viertens, dass es keinerlei wechselseitige wirtschaftliche Bedingtheit oder Komplementarität der angeblich wettbewerbswidrigen Handlungen auf diesen Märkten gegeben habe, und fünftens, dass sowohl die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Synergien aufgrund der Verhaltenskoordinierung in mehreren Mitgliedstaaten für die Qualifizierung der festgestellten Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unerheblich seien.

134    Was erstens die ersten drei oben in Randnr. 133 genannten Argumente betrifft, kann sich nach der oben in Randnr. 90 angeführten Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV aus einer Reihe von Handlungen oder aber einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten. Außerdem geht aus der unten in Randnr. 182 angeführten Rechtsprechung hervor, dass es möglich ist, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Demnach ist der Umstand, dass sich an den verschieden Handlungen auf den einzelnen Märkten nicht dieselben Unternehmen beteiligten, dass die Handlungen auf diesen Märkten nicht gleichartig oder vergleichbar waren und dass sie von unterschiedlicher Dauer waren, für sich genommen nicht geeignet, die von der Kommission vorgenommene Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Frage zu stellen.

135    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 87 erwähnten Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen zu entsprechen. Daher sind die ersten drei oben in Randnr. 133 genannten Argumente als unbegründet zurückzuweisen.

136    Zweitens ist zum vierten oben in Randnr. 133 genannten Argument, wonach es keinerlei wechselseitige wirtschaftliche Bedingtheit oder Komplementarität zwischen den angeblich wettbewerbswidrigen Handlungen auf den verschiedenen Märkten gegeben habe, festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 845 des angefochtenen Beschlusses ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer wechselseitigen Bedingtheit oder Komplementarität der drei Produktuntergruppen auf die beiden folgenden Erwägungen gestützt hat: Zum einen führte sie unter Berufung auf die in den Fn. 1172 und 1173 des angefochtenen Beschlusses angeführten Beweismittel aus, dass diese drei Produktuntergruppen als Teil der allgemeinen Badezimmerausstattung in dieselbe Kategorie der „Produkte vor der Wand“ fielen. Zum anderen stellte sie fest, dass mehrere im Sektor Badezimmerausstattungen tätige nationale Verbände sich auf mindestens zwei der drei oder gar auf alle drei Produktuntergruppen bezogen hätten.

137    Das Gericht ist der Ansicht, dass die Kommission angesichts dieser beiden detaillierten und begründeten Feststellungen berechtigterweise darauf schließen durfte, dass die drei betreffenden Produktuntergruppen sich wechselseitig bedingten und zueinander komplementär waren.

138    Vor diesem Hintergrund oblag es im Hinblick auf die oben angeführten Beweislastregeln den Klägerinnen, zum einen rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der von ihnen geltend gemachte Umstand vorliegt, und zum anderen, dass dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützte, in Frage stellt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen kein Beweismittel vorgebracht haben, mit dem rechtlich hinreichend nachgewiesen werden könnte, dass keine wechselseitige Bedingtheit oder Komplementarität zwischen den drei Produktuntergruppen gegeben war. Folglich ist, da es nicht Sache des Gerichts ist, einem Versäumnis des Klägers bei der Beweisführung abzuhelfen, im Hinblick auf die oben in Randnr. 49 angeführte Rechtsprechung das vierte oben in Randnr. 133 genannte Argument als unbegründet zurückzuweisen.

139    Drittens ist zum fünften oben in Randnr. 133 genannten Argument, wonach sowohl die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Synergien aufgrund der Verhaltenskoordinierung in mehreren Mitgliedstaaten für die Qualifizierung der festgestellten Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unerheblich seien, festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 814 bis 833 des angefochtenen Beschlusses detailliert die Feststellungen dargelegt hat, die sie zu der Annahme veranlasst haben, dass die länderübergreifenden Verbindungen und Handelsströme im vorliegenden Fall zum Nachweis der Existenz einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beigetragen hätten. Was die länderübergreifenden Verbindungen betrifft (Randnrn. 818 bis 823 des angefochtenen Beschlusses), hat die Kommission zunächst ausgeführt, dass die Preisgespräche in einem Mitgliedstaat gelegentlich auch Gespräche über Preiserhöhungen in anderen Mitgliedstaaten zur Folge gehabt hätten. Sodann hätten die Marktbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander in Zusammenhang gestanden. Schließlich hätten Tochtergesellschaften an dem Kartell beteiligter großer deutscher Unternehmen mit Sitz in Deutschland nicht nur die Preise für den Mitgliedstaat des das Treffen organisierenden nationalen Verbands preisgegeben, sondern auch für andere Mitgliedstaaten. Zu den Handelsströmen (Randnrn. 824 bis 833 des angefochtenen Beschlusses) stellte die Kommission fest, dass deren Größe die Schaffung von Synergien zwischen den betroffenen Unternehmen ermöglicht habe.

140    Das Gericht geht zwar davon aus, dass das Vorliegen länderübergreifender Verbindungen oder Handelsströme für sich genommen nicht ausreicht, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festzustellen. Jedoch hat sich zum einen die Kommission, wie oben ausgeführt, für die Qualifizierung der in Rede stehenden Praktiken als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auf neun weitere Faktoren gestützt. Zum anderen ist das Gericht im Hinblick auf die in der vorstehenden Randnummer zusammenfassend dargestellten detaillierten und begründeten Beurteilungen der Kommission bezüglich der länderübergreifenden Verbindungen und Handelsströme der Ansicht, dass die Kommission daraus zutreffenderweise ableiten durfte, dass diese Verbindungen und Handelsströme zeigten, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Praktiken ein länderübergreifendes geografisches Ausmaß hatten.

141    Vor diesem Hintergrund oblag es im Hinblick auf die oben angeführten Beweislastregeln den Klägerinnen, zum einen rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der von ihnen geltend gemachte Umstand vorliegt, und zum anderen, dass dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel in Frage stellt, auf die sich die Kommission stützte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen kein Beweismittel beigebracht haben, mit dem nachgewiesen werden könnte, dass die von der Kommission festgestellten Handelsströme und Synergien, wie von ihnen behauptet, für die Qualifizierung der in Rede stehenden Praktiken als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unerheblich wären. Folglich ist, da es nicht Sache des Gerichts ist, einem Versäumnis des Klägers bei der Beweisführung abzuhelfen, im Hinblick auf die oben in Randnr. 49 angeführte Rechtsprechung das fünfte, oben in Randnr. 133 genannte Argument als unbegründet zurückzuweisen.

142    Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe das subjektive Kriterium, d. h. das Vorliegen eines „Gesamtplans“ oder eines „einheitlichen wirtschaftlichen Ziels“, das erforderlich sei, um eine Zuwiderhandlung als einheitlich und fortgesetzt zu qualifizieren, nicht hinreichend bezeichnet und nicht nachgewiesen. Zur Stützung dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Produkte der drei Produktuntergruppen seien nicht substituierbar, und die Hersteller hätten ihre Verhandlungen mit den Großhändlern individuell und unabhängig geführt und diesen gegenüber keine gemeinsame Haltung eingenommen.

143    Hierzu ist erstens wiederum festzustellen, dass die Klägerinnen, was das erste Argument der fehlenden Substituierbarkeit der drei Produktuntergruppen betrifft, das Wesen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verkennen. Im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 90 bis 92 angeführte Rechtsprechung ist nämlich festzustellen, dass die Qualifizierung einer Gesamtheit wettbewerbswidriger Handlungen, die sich auf verschiedene Produkte beziehen, als einheitlich und fortgesetzt nicht auf der Voraussetzung der Substituierbarkeit beruht, sondern auf dem Vorliegen einer Komplementarität der festgestellten Handlungen in Verbindung mit der wechselseitigen Bedingtheit und Komplementarität der drei Produktuntergruppen. Wie das Gericht jedoch oben ausgeführt hat, hat die Kommission sämtliche Beurteilungen, aufgrund deren sie die in Rede stehenden Praktiken als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert hat, detailliert und begründet dargelegt. Im Rahmen der zehn Faktoren, die sie insoweit herangezogen hat, hat sie unter Bezugnahme auf verschiedene Beweismittel u. a. dargelegt, dass zwischen den festgestellten Handlungen eine solche Komplementarität besteht.

144    Vor diesem Hintergrund oblag es im Hinblick auf die oben angeführten Beweislastregeln den Klägerinnen, zum einen rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der von ihnen geltend gemachte Umstand vorliegt, und zum anderen, dass dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel in Frage stellt, auf die sich die Kommission stützte. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen kein Beweismittel zur Stützung dieses ersten Arguments vorgebracht haben, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass in Bezug auf das subjektive Kriterium der hier in Rede stehenden einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung die Feststellungen, die die Kommission auf der Grundlage der von ihr zur Untermauerung herangezogenen Beweismittel getroffen hat, fehlerhaft waren. Folglich ist, da es nicht Sache des Gerichts ist, einem Versäumnis des Klägers bei der Beweisführung abzuhelfen, im Hinblick auf die oben in Randnr. 49 angeführte Rechtsprechung das erste oben in Randnr. 142 genannte Argument als unbegründet zurückzuweisen.

145    Was zweitens das zweite Argument betrifft, die Hersteller hätten ihre Verhandlungen mit den Großhändlern individuell und unabhängig geführt und diesen gegenüber keine gemeinsame Haltung eingenommen, ist auch hier festzustellen, dass die Klägerinnen, wie sie in Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage eingeräumt haben, keinen Beweis beigebracht haben, der geeignet wäre, dieses Argument zu stützen. Anders als die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, ist daher angesichts der oben in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung, wonach es nicht Sache des Gerichts ist, einem Versäumnis des Klägers bei der Beweisführung abzuhelfen, das zweite oben in Randnr. 142 genannte Argument als unbegründet zurückzuweisen.

146    In Anbetracht der im angefochtenen Beschluss enthaltenen detaillierten und untermauerten Begründung für die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, wie sie oben zusammenfassend dargestellt wurde, oblag es infolgedessen den Klägerinnen, für ihr Vorbringen, dass diese Qualifizierung rechtswidrig sei, Beweise beizubringen.

147    Nach alledem ist, ohne dass es erforderlich oder sachgerecht wäre, dem oben in Randnr. 87 erwähnten Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen zu entsprechen, der fünfte Klagegrund, wie er im Licht des ersten Klagegrundes geprüft worden ist, als unbegründet zurückzuweisen.

B –  Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und verschiedene Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Beweisregeln bei der Annahme einer Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung

148    Was den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund betrifft, die im Licht des ersten Klagegrundes zu prüfen sind, erheben die Klägerinnen im Wesentlichen zwei Rügen. Erstens habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie zum Beweis ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung mehrere Beschwerdepunkte und Beweismittel herangezogen habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden seien. Zweitens habe die Kommission im Hinblick auf die Beweismittel, über die sie verfügt habe, und da die Klägerinnen ausschließlich Sanitärkeramik hergestellt und diese Produkte nur auf dem belgischen, dem deutschen und dem französischen Markt vertrieben hätten, mehrere Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung festgestellt habe.

149    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

1.     Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, weil die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestimmte gegen die Klägerinnen gerichtete Beschwerdepunkte und Beweismittel nicht erwähnt habe

a)     Zu den angeblich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnten Beschwerdepunkten

150    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt, und sie ihre Verteidigung sachgerecht wahrnehmen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die genannte Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Die vorliegend in dem angefochtenen Beschluss gegen die Klägerinnen angeführten Beschwerdepunkte, die nach Ansicht der Klägerinnen nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten waren, betreffen zum einen bestimmte Modalitäten der Durchführung von Vereinbarungen, mit denen die Preise beeinflusst werden sollten, nämlich die Existenz eines Zeitplans für Preiserhöhungen, einen Preiserhöhungsrhythmus, eine regelmäßige Abstimmung, Preisdiskussionen innerhalb des Dachverbands IFS und bilaterale Kontakte. Zum anderen werfen die Klägerinnen, wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts förmlich bestätigt haben, der Kommission vor, sie habe ihnen in dem angefochtenen Beschluss die Verantwortung für eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung in den sechs oben in Randnr. 1 angeführten Mitgliedstaaten auferlegt, obwohl die Zuwiderhandlung, an der sich beteiligt zu haben ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfen worden sei, sich lediglich auf Belgien, Deutschland und Frankreich bezogen habe.

152    Erstens ist zunächst festzustellen, dass aus der Begründung in Abschnitt 4 der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar hervorgeht, dass den u. a. in Randnr. 179 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung angeführten Unternehmen als Teil des harten Kerns, zu dem auch die Klägerinnen gehörten, eine Beteiligung an Zuwiderhandlungen vorgeworfen wurde, die u. a., wie in Randnr. 180 erster Gedankenstrich dieser Mitteilung ausgeführt wird, in einer regelmäßigen Koordinierung im Rahmen von Zusammenkünften der Dachverbände bestanden.

153    Sodann ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 213 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Zusammenkünfte des Dachverbands IFS auflistete, auf denen solche Verhaltensweisen festgestellt wurden.

154    Außerdem hat die Kommission in Randnr. 303 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den Sitzungen des Dachverbands IFS, an denen die Klägerinnen teilgenommen hätten, Diskussionen zu allen Produkten des Badezimmersektors stattgefunden hätten.

155    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Randnr. 149 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der einzigen Randnummer in Abschnitt 2.4.3 („Zeitlicher Ablauf“) des Abschnitts 2.4 („Die Preisbildung in der Branche“), ergibt, dass die Kommission dort klar zum Ausdruck gebracht hat, dass ihrer Ansicht nach ein jährlicher Zeitplan für die Preisabsprachen existierte.

156    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen der Kommission zu Unrecht vorwerfen, sie habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt, dass sie davon ausgegangen sei, dass die fraglichen wettbewerbswidrigen Absprachen u. a. in der Begründung eines Zeitplans von Preiserhöhungen, eines Rhythmus von Preiserhöhungen, einer regelmäßigen Abstimmung und von Preisdiskussionen u. a. innerhalb des Dachverbands IFS bestanden hätten. Folglich können die genannten Merkmale der in Rede stehenden Vereinbarungen den Klägerinnen entgegengehalten werden.

157    Zweitens hat die Kommission in Randnr. 20 dieser Mitteilung im Rahmen der allgemeinen Beschreibung der Funktionsweise des Kartells darauf hingewiesen, dass sich die Hersteller entweder bilateral oder in den nationalen Verbänden zusammengesetzt hätten, um zu erörtern, welche Preiserhöhungen vorgenommen werden sollten. Außerdem hat die Kommission, was Handlungen in Deutschland betrifft, die in Rede stehenden Verhaltensweisen nochmals dahin beschrieben, dass sie sich im Rahmen eines bilateralen Austauschs oder in nationalen Verbänden vollzogen hätten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Randnrn. 79 ff. ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich zu dem Beschwerdepunkt bezüglich der Existenz bilateraler Kontakte Stellung genommen haben, so dass davon auszugehen ist, dass ihnen dieser von der Kommission in dieser Mitteilung angeführte Beschwerdepunkt bekannt war. Folglich kann dieses Merkmal der in Rede stehenden Vereinbarungen den Klägerinnen entgegengehalten werden.

158    Drittens geht aus den Erwägungen in Abschnitt 5.3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte (Randnrn. 401 bis 436) hervor, dass die Kommission zum einen die Gründe dargelegt hat, aus denen sie im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Praktiken – soweit sie sich insbesondere auf die sechs oben in Randnr. 1 angeführten Mitgliedstaaten erstreckt hätten – als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifizieren wollte, und zum anderen ausdrücklich die Klägerinnen als an der Kerngruppe von Unternehmen beteiligt bezeichnet hat (Randnr. 409 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Somit werfen die Klägerinnen der Kommission zu Unrecht vor, sie habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht den genauen räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung angegeben, den sie ihnen habe zurechnen wollen. Folglich kann dieses Merkmal der festgestellten Zuwiderhandlung den Klägerinnen entgegengehalten werden.

159    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen zu Unrecht eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen, die sie damit begründen, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die oben in Randnr. 151 genannten Beschwerdepunkte, die sie in den angefochtenen Beschluss aufgenommen habe, nicht erwähnt. Folglich können diese Beschwerdepunkte den Klägerinnen entgegengehalten werden.

b)     Zu den angeblich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnten Beweismitteln

160    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof über die oben in Randnr. 150 angeführte Rechtsprechung hinaus auch entschieden hat, dass wenn ein Dokument dem betroffenen Unternehmen nicht bekanntgegeben wurde, obwohl die Kommission daraus Schlüsse gezogen hat, die in diesem Dokument enthaltenen Informationen im Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C‑62/86, Slg. 1991, I‑3359, Randnr. 21). Folglich kann dieses Dokument nicht als ein Beweismittel angesehen werden, das dem betreffenden Unternehmen entgegengehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 27).

161    Vorliegend machen die Klägerinnen geltend, mehrere Beweismittel seien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt worden, so dass sie ihnen in dem angefochtenen Beschluss nicht entgegengehalten werden könnten. Dabei handelt es sich zunächst um die Notizen von Herrn S. (von Hansgrohe) (im Folgenden: Notizen von Hansgrohe) bezüglich eines Treffens des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000, sodann um das Protokoll des Treffens des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001, außerdem um den Bericht der GB Consult und schließlich um den Antrag von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und um ihre im Rahmen dieses Antrags abgegebenen Erklärungen zu dem Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 sowie insbesondere ihre Behauptungen zur Existenz bilateraler Kontakte und von Gesprächen zur Koordinierung der Preise.

162    Als Erstes steht hinsichtlich der Notizen von Hansgrohe zum Treffen des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 fest, dass darauf in dem angefochtenen Beschluss unter Verweis auf die S. 112424 der Kommissionsakte Bezug genommen wird. Zwar werden diese Notizen, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2013 eingeräumt hat, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ausdrücklich erwähnt, zumal nicht als Beweismittel in Bezug auf das Treffen des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000, das in der Tabelle in Randnr. 213 dieser Mitteilung angeführt ist, in der die Treffen des Dachverbands IFS aufgelistet sind.

163    Jedoch ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Randnr. 213 der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Abschnitt 4.1.1 befindet, der sich mit dem hauptsächlichen wettbewerbswidrigen Verhalten befasst, auf das sich die Kommission zur Beschreibung des fraglichen Kartells bezieht, nämlich die regelmäßige Koordinierung von Preiserhöhungen. In den Randnrn. 190 bis 216 dieser Mitteilung, die sich mit diesem Verhalten in Deutschland befassen, hat die Kommission ausdrücklich die nationalen Verbände, darunter den Dachverband IFS, benannt, die an dem Kartell beteiligt waren.

164    Zweitens ist zum Dachverband IFS festzustellen, dass zum einen in Randnr. 211 der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen wird, dass die Hersteller des Badezimmerausstattungssektors in Deutschland Informationen über die geplanten Preiserhöhungen ausgetauscht haben. Zum anderen wird in Randnr. 213 der Mitteilung der Beschwerdepunkte in dem Absatz, der der Tabelle der von der Kommission ermittelten Zusammenkünfte dieses Verbands vorausgeht, an denen die Klägerinnen in fast allen Fällen teilgenommen haben, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auf diesen Zusammenkünften, darunter diejenige vom 5. Oktober 2000, zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gekommen sei. Aus dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht somit hervor, dass die Kommission die Zusammenkünfte des Dachverbands IFS ausdrücklich u. a. in Bezug auf die Klägerinnen berücksichtigt hat.

165    Drittens ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 291 der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen hat, dass die Gespräche betreffend die Einführung des Euro u. a. auf der Sitzung des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 stattgefunden haben. In derselben Randnummer führt die Kommission weiter aus, dass die Beweismittel zeigten, dass alle Hersteller von Badezimmerausstattungen, darunter die Klägerinnen, beteiligt gewesen seien. Von diesen Beweismitteln hat die Kommission die mündliche Erklärung von Masco vom 12. Juni 2006 (unter Verweis auf S. 140578 der Kommissionsakte) und die nicht vertrauliche Fassung der Niederschrift (unter Verweis auf S. 139963 der Kommissionsakte) angeführt. Wie die Kommission im Schreiben vom 28. Februar 2013 und im ersten Schreiben vom 12. März 2013 versichert hat, hatten die Klägerinnen Zugang zur nicht vertraulichen Fassung der Niederschrift der Erklärung von Masco; dies wurde von den Klägerinnen auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Allerdings ist festzustellen, dass diese Fassung der Niederschrift, die die Kommission dem Gericht als Anlage zu ihrer Antwort auf die mit Beschluss vom 5. März 2013 angeordnete Beweisaufnahme übermittelt hat, ausdrücklich auf die Notizen von Hansgrohe zum Treffen des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 verweist, die als „Annex 760“ beigefügt waren (im Folgenden: Annex 760).

166    Viertens ist festzustellen, dass aus der Tabelle über den Zugang zur Kommissionsakte, die die Kommission ihrem Schreiben vom 28. Februar 2013 als Anlage beigefügt hatte, hervorgeht, dass mehrere Dokumente betreffend die Sitzung des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000, die sich als S. 112423 bis 112431 in der Kommissionsakte befinden, darunter die Notizen von Hansgrohe (wiedergegeben auf S. 112424 dieser Akte), den Klägerinnen mit dem Annex 760 zugänglich gemacht wurden. Im Übrigen wurde im Titel dieses Annexes ausdrücklich auf zusätzliche Dokumente betreffend diese Zusammenkunft Bezug genommen. Die Klägerinnen haben nicht bestritten, Zugang zu den in diesem Annex enthaltenen Dokumenten erhalten zu haben.

167    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Notizen von Hansgrohe den Klägerinnen als ein Beweismittel zugänglich gemacht wurden, das sich auf die Sitzung des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 bezieht, zu der die Kommission in Randnr. 213 der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich ausgeführt hat, dass es dabei zu wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gekommen sei, die sich auf den regelmäßigen Austausch über die Preiserhöhungen bezogen hätten. Da die Kommission somit in der Mitteilung der Beschwerdepunkte klar angegeben hat, welche Schlussfolgerungen sie aus den Beweismitteln zu ziehen gedachte, die ihr in Bezug auf die genannte Sitzung zur Verfügung standen, darunter die Notizen von Hansgrohe, und die Teilnahme der Klägerinnen an dieser Sitzung eindeutig feststand, ist davon auszugehen, dass ihnen Gelegenheit gegeben wurde, rechtzeitig ihre Meinung zum Beweiswert dieser Beweismittel kundzutun. Folglich stellen die Notizen von Hansgrohe ein Beweismittel dar, das den Klägerinnen entgegengehalten werden kann.

168    Als Zweites ist zum Protokoll der Zusammenkunft des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 zunächst festzustellen, dass dieses Protokoll in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter der Referenz S. 17815 der Kommissionsakte in Fn. 318 zu Randnr. 216 dieser Mitteilung, die eine Tabelle der Zusammenkünfte des Fachverbands FSKI enthält, angeführt ist. Des Weiteren geht aus dem Schreiben der Klägerinnen vom 1. Juni 2007, mit dem sie Zugang zu Beweismitteln in der Kommissionsakte begehrten, hervor, dass sie ausdrücklich Zugang zu diesem Dokument begehrten, indem sie die vorstehend genannte Referenz angaben. Schließlich antwortete die Kommission den Klägerinnen mit Schreiben vom 6. Juni 2007, dass sie zu diesem Dokument, dessen Gegenstand mit „Ideal Stand Inspection D – Minutes of FSKI meeting held on 13 Jul[y] 2001 (KUN 4)“ bezeichnet wurde, Zugang erhalten könnten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Klägerinnen Gelegenheit gegeben wurde, zum einen aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Schlussfolgerungen herauszulesen, die die Kommission aus den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln, wozu das Protokoll der Zusammenkunft des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 zählte, zu ziehen gedachte, und zum anderen rechtzeitig ihre Meinung zum Beweiswert dieser Beweismittel kundzutun. Folglich stellt dieses Protokoll ein Beweismittel dar, das den Klägerinnen entgegengehalten werden kann.

169    Als Drittes geht, was den Bericht der GB Consult betrifft, entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen aus den Randnrn. 361 und 362 der Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die in diesem Bericht aufgeführten Daten auf den Sitzungen des Fachverbands VCG, an denen die Klägerinnen teilnahmen, unter den Teilnehmern diskutiert wurden. Zum anderen ist festzustellen, dass die Klägerinnen in den Randnrn. 153 bis 157 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur auf die Randnrn. 361 und 362 dieser Mitteilung Bezug genommen haben, sondern in erster Linie zu den Daten im Bericht der GB Consult Stellung genommen haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Klägerinnen offenkundig Gelegenheit gegeben wurde, zum einen aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Schlussfolgerungen herauszulesen, die die Kommission aus den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln, wozu der Bericht der GB Consult zählte, zu ziehen gedachte, und zum anderen rechtzeitig ihre Meinung zum Beweiswert dieser Beweismittel kundzutun. Folglich stellt dieser Bericht ein Beweismittel dar, das den Klägerinnen entgegengehalten werden kann.

170    Als Viertes ist, was den Antrag von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und ihre im Rahmen dieses Antrags abgegebenen Erklärungen zu dem Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 sowie insbesondere ihre Behauptungen zum Vorliegen bilateraler Kontakte und von Gesprächen zur Koordinierung der Preise betrifft, zum einen festzustellen, dass der Antrag von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und das von Herrn S. (von Ideal Standard) erstellte Protokoll zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000, das von Ideal Standard im Rahmen des genannten Antrags übermittelt wurde (im Folgenden: Protokoll von Ideal Standard zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000) ausdrücklich in Fn. 815 unter der Randnr. 296 der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in den Randnrn. 74 bis 75 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Erklärungen von Ideal Standard als Erklärungen zitieren, die im Rahmen des Antrags von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 abgegeben wurden. Diese Zitate beziehen sich nicht nur auf eine Koordinierung der Preise im Bereich Sanitärkeramik (Randnrn. 74 und 75), sondern auch auf deren – zum Teil bilaterale – Form (Randnr. 75).

171    Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Klägerinnen Gelegenheit gegeben wurde, zum einen aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Schlussfolgerungen herauszulesen, die die Kommission aus den ihr zur Verfügung stehenden Beweismitteln, wozu der Antrag von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und deren im Rahmen dieses Antrags abgegebene Erklärungen zu dem Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 zählten, zu ziehen gedachte, und zum anderen rechtzeitig ihre Meinung zum Beweiswert dieser Beweismittel kundzutun. Folglich stellen der genannte Antrag und die genannten Erklärungen Beweismittel dar, die den Klägerinnen entgegengehalten werden können.

172    Nach alledem berufen sich die Klägerinnen zu Unrecht auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, die sie damit begründen, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die vier oben in Randnr. 161 genannten Beweismittel erwähnt.

173    In Anbetracht der oben in den Randnrn. 158 bis 172 getroffenen Feststellungen ist die erste zur Stützung der ersten vier Klagegründe vorgebrachte Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zur zweiten Rüge: Beurteilungsfehler der Kommission bei der Annahme der Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung

174    Zur zweiten Rüge tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die Kommission sei im Hinblick auf die im Rahmen von Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV anwendbaren Beweisregeln zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sie an der festgestellten Zuwiderhandlung, d. h. an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, beteiligt gewesen seien.

175    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

176    Insoweit geht, wie oben in Randnr. 24 dargelegt, aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission davon ausging, dass sich die Klägerinnen in den folgenden Zeiträumen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Badezimmerausstattungssektor in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden beteiligt hätten: die Duravit AG vom 7. Juli 2000 bis zum 9. November 2004, die Duravit BeLux vom 30. Oktober 2001 bis zum 9. November 2004 und die Duravit SA vom 25. Februar bis zum 9. November 2004.

177    Im Hinblick darauf, dass das Verfahren vor den Gerichten der Union mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ein streitiges Verfahren ist, ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe und beigebrachten Beweismittel vorzunehmen.

178    Es ist darauf hinzuweisen, dass die zweite Rüge auf einem Einwand beruht, der sich zum einen auf die Glaubhaftigkeit bestimmter, von der Kommission herangezogener Beweismittel bezieht, und zum anderen auf die Feststellung, die die Kommission hinsichtlich der Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich getroffen hat.

179    In einem ersten Schritt wird im Folgenden die Rechtsprechung zur Zurechnung der Verantwortung an ein Unternehmen wegen dessen Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung darstellen. In einem zweiten Schritt wird es sodann das Vorbringen prüfen, auf das die beiden oben in Randnr. 178 angeführten Teile der zweiten Rüge gestützt werden.

a)     Darstellung der Rechtsprechung zur Zurechnung der Verantwortung an ein Unternehmen wegen dessen Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

180    Nach ständiger Rechtsprechung zur Zurechnung der Verantwortung an ein Unternehmen wegen dessen Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

182    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 43).

183    Aus der oben in den Randnrn. 180 bis 182 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Qualifizierung als einheitliche Zuwiderhandlung Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen betrifft, die in Bezug auf ein spezifisches Produkt oder ein bestimmtes geografisches Gebiet als Verstoß gegen Art. 101 AEUV angesehen werden könnten, von der Kommission aber, weil sie sich in einen Gesamtplan einfügen, im Ganzen genommen berücksichtigt werden. Folglich kann die Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung Unternehmen betreffen, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

b)     Zur Glaubhaftigkeit bestimmter von der Kommission herangezogener Beweismittel

 Zur Glaubhaftigkeit der Anträge von Masco und von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

184    Die Klägerinnen machen zum einen geltend, die Anträge von Masco und von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 könnten, da sie sich lediglich auf die Märkte für Armaturen und Duschabtrennungen bezögen, nicht als Beweismittel gegen die Keramikhersteller, zu denen sie gehörten, angeführt werden. Zum anderen stamme das von Masco ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beigefügte Dokument, das sich auf S. 9182 der Kommissionsakte finde, vom Großhandel und enthalte dessen Vorgaben an die Hersteller, was den Zeitplan für die Übermittlung der Preise betreffe. Folglich habe die Kommission eine Beteiligung der Klägerinnen als Keramikhersteller an einer allgemeinen produktübergreifenden Absprache nicht nachgewiesen.

185    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

186    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass zum einen, wie oben in den Randnrn. 180 bis 183 ausgeführt, eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sich auf möglicherweise unterschiedliche Produkte und geografische Gebiete beziehende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen betreffen kann, die als Verstoß gegen Art. 101 AEUV angesehen werden könnten, von der Kommission aber in im Ganzen genommen berücksichtigt werden, weil sie sich in einen Gesamtplan einfügen. Zum anderen muss, wie oben in Randnr. 101 ausgeführt, nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise den Kriterien der Genauigkeit und der Übereinstimmung notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt. Folglich machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, die Anträge von Masco und von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 könnten, da sie sich ihrer Meinung nach lediglich auf die Märkte für Armaturen und Duschabtrennungen beziehen, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht als Beweismittel für eine Beteiligung der Keramikhersteller, zu denen die Klägerinnen gehören, an der festgestellten Zuwiderhandlung angeführt werden.

187    Zweitens ist hinsichtlich des Antrags von Masco auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 jedenfalls festzustellen, dass diesem ein Dokument beigefügt war, das in Randnr. 168 und in Fn. 107 des angefochtenen Beschlusses angeführt wird und aus dem hervorgeht, dass die Absprachen zum Rhythmus für das Erstellen der Preislisten für die gesamte Produktpalette in der Branche „Sanitär Heizung Klima“ gelten sollten. Da sich diese Bezeichnung der betroffenen Produkte vorbehaltslos auf Produkte des Badezimmersektors bezieht, erlaubt sie ohne jeden weiteren Beweis nicht die Annahme, dass die Sanitärkeramikbranche nicht von den von Masco in ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 angezeigten Absprachen umfasst war.

188    Ebenso ist zum Antrag von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 festzustellen, dass u. a. aus den Randnrn. 131, 221 und 1274 bis 1282 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass dieser Antrag zum einen den geografischen Bereich der festgestellten Zuwiderhandlung und damit die betroffenen Mitgliedstaaten umfasste, in denen die Klägerinnen präsent waren, und sich zum anderen auf den Inhalt der Diskussionen innerhalb beispielsweise des Dachverbands IFS bezog. Allerdings vereinigte dieser Verband, wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, Hersteller der drei Produktuntergruppen. Folglich kann der Kommission insoweit, als die Klägerinnen an den Treffen des Dachverbands IFS teilgenommen haben, zu denen Grohe in ihrem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Informationen geliefert hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diesen Antrag herangezogen hat, um Aussagen zum wettbewerbswidrigen Zweck der genannten Diskussionen und damit zur Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung zu treffen.

 Zur Glaubhaftigkeit des Antrags von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

189    Die Klägerinnen machen geltend, Ideal Standard habe im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 unvollständige und unzutreffende Erklärungen abgegeben und die Keramikhersteller beschuldigt, um als dritte Antragstellerin eines Antrags auf Anwendung dieser Mitteilung ihrem Antrag einen wesentlichen Mehrwert gegenüber den beiden ersten Anträgen zu verleihen, die die Kommission insoweit erhalten habe. So werfen sie der Kommission insbesondere vor, bezüglich des französischen Marktes eine der Klageschrift beigefügte interne Tabelle von Ideal Standard berücksichtigt zu haben, obwohl sie in italienischer Sprache abgefasst gewesen sei und keine Verbindung zu dem erwähnten Markt aufgewiesen habe.

190    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

191    Insoweit ergibt sich erstens aus der oben in den Randnrn. 105 und 106 angeführten Rechtsprechung, dass zum einen die Erklärungen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen abgegeben haben, um die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu erreichen, als solche nicht von den Beweismitteln ausgenommen werden können, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV herangezogen werden dürfen. Zum anderen wird die Frage, ob solche Erklärungen hinreichend beweiskräftig sind, unter Berücksichtigung der anderen Beweise beurteilt, die die Kommission zu ihrer Bekräftigung heranzieht.

192    Zweitens kann der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht vorgeworfen werden, dass sie hinsichtlich des französischen Marktes eine italienischsprachige interne Tabelle von Ideal Standard berücksichtigt hat, obwohl diese Tabelle Daten zum Vergleich der Preise verschiedener Produkte im Hinblick auf eine „fourchette mini-maxi“ der Preise zwischen der Marke Ideal Standard und der Marke Porcher enthielt. Aus den Randnrn. 714 bis 726 des angefochtenen Beschlusses, die sich auf den Sachverhalt beziehen, den die Kommission für Frankreich festgestellt hat, geht nämlich hervor, dass die Marke Porcher von Ideal Standard auf dem französischen Markt vertrieben wurde. Somit ist im Hinblick auf die Daten in der internen Tabelle von Ideal Standard, die sich auf den französischen Markt bezogen, unabhängig von der Sprache, in der diese Tabelle verfasst ist, festzustellen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie diese Tabelle hinsichtlich dieses Marktes berücksichtigt hat.

 Zur Glaubhaftigkeit eines von der Kommission herangezogenen Indizienbündels bei Vorliegen einer alternativen Erklärung

193    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die Kommission könne sich nicht auf ein Indizienbündel stützen, um eine Handlung als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu qualifizieren, wenn es eine alternative Erklärung gebe.

194    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

195    Diese Rüge greift nicht durch. Denn zunächst kann, wie sich aus der oben in den Randnrn. 101 bis 102 angeführten Rechtsprechung ergibt, eine schlüssige alternative Erklärung die von der Kommission auf der Grundlage eines Indizienbündels gezogenen Schlüsse zwar entwerten, verbietet es dieser aber grundsätzlich nicht, ein solches Indizienbündel heranzuziehen. Hat die Kommission die Beweismittel, die das Indizienbündel bilden, geprüft und festgestellt, dass dieses den Anforderungen an Genauigkeit und Übereinstimmung genügt, so obliegt es den Klägerinnen, für eine Beanstandung des Beweiswerts dieses Indizienbündels vor dem Unionsrichter Beweismittel beizubringen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass ihre alternative Erklärung hinreichend glaubhaft ist, um den Unionsrichter davon zu überzeugen, dass das von der Kommission herangezogene Indizienbündel nicht herangezogen werden sollte.

 Zur Glaubhaftigkeit eines vom Großhandel erstellten und von Masco übermittelten Dokuments betreffend die Preisübergangsfristen

196    Die Klägerinnen machen geltend, dass eines der von Masco übermittelten Dokumente betreffend die Preisübergangsfristen vom Großhandel, also von Kunden, erstellt worden sei. Die neuen Preislisten der Hersteller, die an die Großhändler versandt und in Kraft gesetzt worden seien, hätten so allein auf den einheitlichen Forderungen der Großhändler beruht. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen die Klägerinnen die Vernehmung eines Zeugen.

197    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

198    Dieses Vorbringen ist dahin auszulegen, dass die Klägerinnen der Kommission im Wesentlichen vorwerfen, sie habe dieses Dokument zu ihren Lasten berücksichtigt, um ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung nachzuweisen, während es im Gegenteil den Beweis dafür liefere, dass die ihnen im Zusammenhang mit dieser Zuwiderhandlung vorgeworfenen Verhaltensweisen auf dem Druck der Großhändler und den von diesen gestellten Anforderungen beruhten.

199    Insoweit ist zum einen davon auszugehen, dass, wie die Kommission in Randnr. 657 des angefochtenen Beschlusses zutreffend angenommen hat, der Umstand, dass die Großhändler von den Herstellern ein bestimmtes Verhalten gefordert haben, Letztere nicht von ihrer Verantwortung freistellen kann, die sie aufgrund ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Praktiken tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Caffaro/Kommission, T‑192/06, Slg. 2011, II‑3063, Randnrn. 41 und 52). Zum anderen können, wie von der Kommission in Randnr. 934 des angefochtenen Beschlusses zu Recht hervorgehoben wurde, zwar außerdem die Bedingungen auf den Märkten, die dem von dem Kartell betroffenen Markt vor- bzw. nachgelagert sind, das Verhalten der Akteure auf dem besagten Markt beeinflussen, doch rechtfertigt dies keinesfalls, dass diese Marktteilnehmer mit ihren Wettbewerbern zusammenwirken, statt unabhängig auf die Marktbedingungen zu reagieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Caffaro/Kommission, Randnr. 52). Daher können der von den Großhändlern ausgeübte Druck und die von ihnen gestellten Anforderungen – unterstellt, diese wären erwiesen – keinesfalls die kollusiven Absprachen der Hersteller von Badezimmerausstattungen rechtfertigen.

200    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 196 erwähnten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zu entsprechen.

201    Mithin hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie ein vom Großhandel erstelltes und von Masco übermitteltes Dokument betreffend die Preisübergangsfristen berücksichtigt hat.

202    Nach alledem stellen die Klägerinnen die Glaubhaftigkeit der von der Kommission herangezogenen und oben in den Randnrn. 184 bis 201 untersuchten Beweismittel zu Unrecht in Frage.

c)     Zu den für die wettbewerbswidrigen Handlungen in Deutschland herangezogenen Beweismitteln

203    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die in dem angefochtenen Beschluss zum Nachweis ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland angeführten Beweise seien unzureichend. Zur Stützung dieser Behauptung stellen sie die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des angeblich wettbewerbswidrigen Gegenstands der Treffen des Dachverbands IFS und des Fachverbands FSKI in Frage.

 Zu den Treffen des Dachverbands IFS (zweiter Klagegrund)

204    Erstens tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die von der Kommission angeführten Beweismittel bezüglich der Treffen des Dachverbands IFS vom 14. Januar und 23. Juni 1997, vom 5. Oktober 2000, vom 20. November 2002 sowie vom 2. und 9. April 2003 reichten nicht aus, um ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland festzustellen. Zweitens hätten sie sich nicht an produktübergreifenden Abstimmungen über die Preise in diesem Land zu besonderen Anlässen beteiligt. Drittens hätten sie sich nicht an einem rechtswidrigen Informationsaustausch in diesem Land beteiligt.

205    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

206    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission den Klägerinnen vorgeworfen hat, sie hätten während des in Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses angeführten Zeitraums ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung, also vom 7. Juli 2000 bis zum 9. November 2004, an neun Zusammenkünften des Dachverbands IFS, nämlich an denen vom 5. Oktober 2000, vom 24. April und 14. November 2001, vom 11. April, 4. Juli und 20. November 2002, vom 9. April und 15. Oktober 2003 sowie vom 27. April 2004, teilgenommen.

–       Zu den Beweismitteln betreffend die Zusammenkünfte des Dachverbands IFS vom 14. Januar und 23. Juni 1997, vom 5. Oktober 2000, vom 20. November 2002 sowie vom 2. und 9. April 2003

207    Als Erstes ist festzustellen, dass die Zusammenkünfte des Dachverbands IFS vom 14. Januar und 23. Juni 1997 nicht zu den Zusammenkünften zählen, auf die sich die Kommission berufen hat, um darzutun, dass die Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung im Zeitraum zwischen dem 7. Juli 2000 und dem 9. November 2004 in Deutschland beteiligt waren. Da die Kommission somit gegen die Klägerinnen keinen Vorwurf wegen deren Beteiligung an diesen beiden Zusammenkünften erhoben hat, geht deren Vorbringen, mit dem sie die Rechtmäßigkeit der darauf bezogenen Feststellungen der Kommission rügen, ins Leere und sind daher zurückzuweisen.

208    Was als Zweites die Zusammenkunft des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 betrifft, machen die Klägerinnen geltend, dass die Notizen von Hansgrohe keine Preisdiskussionen oder ihre Beteiligung an einem Austausch von Preiserhöhungen für 2001 belegten. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie die Vernehmung zweier Zeugen.

209    Hierzu ist festzustellen, dass dieses Treffen in den Randnrn. 203, 271, 279 und 280 des angefochtenen Beschlusses angeführt wird. Die Kommission stellt dort im Wesentlichen fest, dass sich die Teilnehmer auf diesen Treffen zum einen über die für 2001 geplanten Preiserhöhungsraten und zum anderen über die Entwicklung der Verkäufe für die drei Produktuntergruppen ausgetauscht hätten. Zur Stützung ihrer Beurteilung bezüglich des Austauschs der Preiserhöhungsraten für 2001 führte die Kommission die Notizen von Hansgrohe an.

210    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV nach der Rechtsprechung streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegensteht, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man diesem gegenüber in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnrn. 116 und 117, sowie vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, Slg. 2006, I‑11125, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

211    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Informationsaustausch gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoße, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringere oder beseitige und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen führe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

212    Die Offenlegung sensibler Informationen beseitigt nämlich die Ungewissheit über das künftige Verhalten eines Wettbewerbers und beeinflusst damit unmittelbar oder mittelbar die Strategie des Empfängers der Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss also selbständig bestimmen, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben möchte und welche Konditionen er seiner Kundschaft zu gewähren gedenkt (vgl. Urteil Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 211 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

213    Zunächst stellten im vorliegenden Fall die Notizen von Hansgrohe, wie das Gericht oben in Randnr. 167 festgestellt hat, ein Beweismittel dar, das den Klägerinnen entgegengehalten werden könnte. Des Weiteren ist unstreitig, dass Letztere an den Treffen des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 teilgenommen haben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus den Notizen von Hansgrohe, die aus der Zeit stammen, in der das Treffen des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 stattfand, hervorgeht, dass die Teilnehmer auf diesem Treffen eine Preiserhöhung für das Jahr 2001 u. a. für Sanitärkeramik (+ 4,5 %), Duschabtrennungen (+ 7,5 %) und Armaturen (+ 4,5 %) vereinbart haben. Diese Notizen geben zwar nicht den Wortlaut der Gespräche wieder und enthalten auch keine näheren Angaben zu den unter den jeweiligen Teilnehmern, zu denen die Klägerinnen zählten, ausgetauschten Informationen, jedoch ist festzustellen, dass sie den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Teilnehmern des Treffens vom 5. Oktober 2000 belegen, die im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 210 bis 212 angeführte Rechtsprechung in qualifizierter Weise gegen Art. 101 AEUV verstößt.

214    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 208 erwähnten Antrag auf Vernehmung zweier Zeugen zu entsprechen.

215    Daher kommt den Notizen von Hansgrohe, die die Kommission bezüglich des Treffens des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 herangezogen hat und bezüglich deren die Klägerinnen nicht bestreiten, dass sie zu dieser Zeit erstellt wurden, für sich genommen ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis der Beteiligung der Klägerinnen an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zu.

216    Was als Drittes die Zusammenkunft des Dachverbands IFS vom 20. November 2002 betrifft, machen die Klägerinnen geltend, die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass die Hersteller über das Preisgestaltungssystem gesprochen und über Möglichkeiten nachgedacht hätten, durch eine Einigung mit den Großhändlern auf einen festen Multiplikator die Endabnehmerpreise zu bestimmen.

217    Hierzu ist festzustellen, dass dieses Treffen in den Randnrn. 221 und 752 des angefochtenen Beschlusses angeführt wird. Die Kommission stellt dort im Wesentlichen fest, dass die Teilnehmer auf diesem Treffen über das Preisgestaltungssystem gesprochen und über Möglichkeiten nachgedacht hätten, durch eine Einigung mit den Großhändlern auf einen festen Multiplikator die Endabnehmerpreise zu bestimmen. Zur Stützung ihrer Ansicht hat die Kommission die Dokumente angeführt, die sie im Rahmen der von Masco und Grohe gestellten Anträge auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, im Rahmen von Nachprüfungen und infolge einer Antwort des IFS auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 erhalten hatte.

218    Es ist festzustellen, dass unter den zahlreichen von der Kommission herangezogenen Beweismitteln betreffend die Sitzung des Dachverbands IFS vom 20. November 2002, an der teilgenommen zu haben die Klägerinnen nicht bestreiten, aus dem Protokoll dieser Sitzung hervorgeht, dass auf ihr zwar keine Vereinbarung hinsichtlich einer vorzunehmenden Preiserhöhung getroffen wurde, sie aber für die Teilnehmer die Gelegenheit bot, zum einen Feststellungen zu dem Einfluss zu treffen, den der Großhandel bei der Festlegung der Preise der von der Badezimmerausstattungsbranche hergestellten Produkte ausübt, und zum anderen für die Zukunft zu entscheiden, dass „mit dem Großhandel ein einheitlicher, feststehender Multiplikationsfaktor vereinbart [wird]“. Im Hinblick auf die oben in Randnr. 210 angeführte Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Protokoll mit diesen Worten von einer direkten Kontaktaufnahme der Wirtschaftsteilnehmer untereinander hinsichtlich des beabsichtigten zukünftigen Verhaltens berichtet, das zu einer Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen führen würde.

219    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen stellt das Gericht fest, dass dem Protokoll des Treffens des Dachverbands IFS vom 20. November 2002, bezüglich dessen die Klägerinnen nicht bestreiten, dass es zu dieser Zeit erstellt wurde, für sich genommen ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis von deren Beteiligung an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zukommt.

220    Was als Viertes das Treffen des Dachverbands IFS vom 2. April 2003 betrifft, machen die Klägerinnen geltend, dass das an diesem Tag abgehaltene Treffen kein Treffen des Dachverbands IFS gewesen sei und dass sie von den dort geführten Diskussionen keine Kenntnis gehabt hätten.

221    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen an dem Treffen des Dachverbands IFS vom 2. April 2003 unstreitig nicht teilgenommen haben. Im Übrigen geht aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht hervor, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass sich die Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, auf die in Randnr. 224 dieses Beschlusses dargelegten Feststellungen stützte, die sich auf dieses Treffen beziehen. Daher geht das oben in Randnr. 220 angeführte Argument ins Leere und ist folglich zurückzuweisen.

222    Was fünftens die Sitzung des Dachverbands IFS vom 9. April 2003 betrifft, machen die Klägerinnen geltend, dass die branchenübergreifende „Preiskoordinierung“ nicht zu den Aufgaben dieses Dachverbands gehöre und dass die Diskussionen auf dieser Sitzung nicht den Zweck gehabt hätten, die Endabnehmerpreise festzulegen. Etwas anderes gehe weder aus dem Protokoll zu dieser Sitzung noch aus den Notizen von Ideal Standard hierzu hervor.

223    Die Sitzung des Dachverbands IFS vom 9. April 2003 wird in Randnr. 224 des angefochtenen Beschlusses angeführt. Die Kommission stellt dort im Wesentlichen fest, die Teilnehmer hätten zum einen die Frage der Verteilung der Aufgaben zwischen diesem Dachverband und den Fachverbänden erörtert und zum anderen ihre Absicht bekundet, die Endabnehmerpreise festzulegen. Zur Stützung dieser Beurteilung nahm die Kommission auf das Protokoll dieser Sitzung und auf die Notizen von Ideal Standard Bezug, auf die in Fn. 202 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.

224    Erstens ist insoweit zunächst darauf hinzuweisen, dass im Dachverband IFS unstreitig insbesondere die Hersteller der drei Produktuntergruppen vertreten waren. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Diskussionen zwischen den Mitgliedern dieses Verbands zumindest auf diese Untergruppen bezogen. Sodann hat die Kommission, wie das Gericht oben festgestellt hat, die in Rede stehenden Praktiken zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert. Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen nicht, an dem Treffen des Dachverbands vom 9. April 2003 teilgenommen zu haben.

225    Zweitens geht aus dem Inhaltsverzeichnis des Protokolls der Sitzung des Dachverbands IFS vom 9. April 2003 eindeutig hervor, dass in Punkt 2 der Tagesordnung, der sich auf die Schwerpunkte des IFS bezog, eine Diskussion zur Abgrenzung der Aufgaben des Dachverbands und der Fachverbände vorgesehen war. Außerdem geht aus diesem Protokoll klar hervor, dass die Ergebnisse der Sitzung vom 2. April 2003 und namentlich der Umstand, dass die Teilnehmer dort die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Dachverband und den Fachverbänden beschlossen hatten, berücksichtigt wurden. Folglich ist die Kommission im Hinblick auf den Inhalt dieses Protokolls, bezüglich dessen die Klägerinnen nicht bestreiten, dass es zu dieser Zeit erstellt wurde, in Randnr. 224 des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass Diskussionen über die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Dachverband IFS und den nationalen Verbänden auf dem Treffen dieses Dachverbands vom 9. April 2003 stattgefunden haben.

226    Drittens ist hinsichtlich der Notizen von Ideal Standard zum Treffen des Dachverbands vom 9. April 2003 festzustellen, dass die Kommission den Klägerinnen, entgegen deren Behauptungen in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2013, im Verwaltungsverfahren vollständige Einsicht in die nicht vertrauliche Fassung dieser Notizen gewährt hat. Aus den Gerichtsakten, u. a. aus dem zweiten Schreiben der Kommission vom 12. März 2013, mit dem sie zum Schreiben der Klägerinnen vom 28. Februar 2013 Stellung genommen hat, geht nämlich hervor, dass die Kommission den Klägerinnen im Rahmen der Behandlung des Antrags auf Akteneinsicht eine „Master-access-to-file“-Liste bereitgestellt hat, die sie dem Gericht auszugsweise als Anlage zu ihrem zweiten Schreiben vom 12. März 2013 übermittelt hat. In diesem Auszug hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erste Seite dieser Notizen uneingeschränkt eingesehen werden könne und dass die nicht vertrauliche Fassung der zweiten Seite in einem Ordner der Kommissionsakte, dessen Nummer genau angegeben wurde, eingesehen werden könne.

227    Viertens ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in Fn. 202 des angefochtenen Beschlusses, auf die in Randnr. 224 dieses Beschlusses verwiesen wird, um die Feststellung zu untermauern, dass die Diskussionen auf dem Treffen des Dachverbands IFS vom 9. April 2003 die Festlegung der Endabnehmerpreise zum Gegenstand hatten, auf die Notizen von Ideal Standard zu diesem Treffen verweist, indem sie die Nummer der Seite der Kommissionsakte angibt, von der ab diese Notizen wiedergegeben werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es auf S. 2 der nicht vertraulichen Fassung der Notizen von Ideal Standard heißt: „Wir wollen erreichen, dass wir Preise an die Endverbraucher geben können“. Dieses Zitat entspricht genau dem von der Kommission in Randnr. 224 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Stellungnahme zum Beweis dessen geeignet ist, dass die Teilnehmer, wie die Kommission in Randnr. 224 des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht hat, ihre Absicht zum Ausdruck gebracht haben, die Endabnehmerpreise festzulegen. Folglich verstößt dieses Verhalten im Hinblick auf die oben in Randnr. 210 angeführte Rechtsprechung in qualifizierter Weise gegen Art. 101 AEUV. Schließlich berufen sich die Klägerinnen zu Unrecht darauf, dass der Urheber der Notizen von Ideal Standard damit, dass er die erste Person Plural verwendet habe, die Position von Ideal Standard und nicht die der Teilnehmer wiedergegeben habe. Mit diesen Notizen sollten nämlich offenkundig die groben Züge der Gespräche, die auf diesem Treffen stattfanden, wiedergeben werden. Somit ist davon auszugehen, dass mit der Verwendung der ersten Person Plural die gemeinsame Haltung der Teilnehmer des streitigen Treffens Berücksichtigung finden sollte. Diese Einschätzung wird durch die der Gegenerwiderung beigefügte vertrauliche Fassung der Notizen von Ideal Standard bestärkt, da der Urheber dieser Notizen mehrfach die erste Person Singular verwendet, wenn er sich auf den Inhalt der Positionen beziehen wollte, die er auf diesem Treffen im Namen von Ideal Standard zum Ausdruck brachte.

228    Folglich kommt sowohl dem Protokoll des Treffens des Dachverbands IFS vom 9. April 2003 als auch den Notizen von Ideal Standard zu diesem Treffen, bezüglich deren die Klägerinnen nicht bestreiten, dass sie zu dieser Zeit erstellt wurden, für sich genommen ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis ihrer Beteiligung an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zu.

229    Nach alledem geht das Vorbringen zum fehlenden Beweiswert der Beweismittel betreffend die Zusammenkünfte des Dachverbands IFS vom 14. Januar und 23. Juni 1997, vom 5. Oktober 2000, vom 20. November 2002 sowie vom 2 und 9. April 2003 teilweise ins Leere und ist daher teilweise aus diesem Grund sowie teilweise als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zu den Preiserhöhungen bei besonderen Ereignissen

230    Zu den Preiserhöhungen anlässlich der Zusammenkünfte des Dachverbands IFS im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass sie sich nicht an produktübergreifenden Abstimmungen über die Preise anlässlich der Einführung des Euro, der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland oder des Anstiegs der Rohstoffpreise beteiligt hätten. Jedenfalls seien sie, da sie keine Wettbewerber der Unternehmen seien, die an den angeblichen Diskussionen anlässlich der Treffen des Dachverbands IFS teilgenommen hätten, nicht verpflichtet gewesen, sich offen von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu distanzieren. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie hinsichtlich dieser drei Ereignisse die Vernehmung von einem, von fünf und von drei Zeugen.

231    Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus Randnr. 796 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission davon ausging, dass die festgestellte Zuwiderhandlung ein System koordinierter jährlicher Preiserhöhungen zwischen den Herstellern der drei Produktuntergruppen betraf, das durch wettbewerbswidrige Vereinbarungen bei besonderen Ereignissen ergänzt wurde. Diese Erwägung wird durch die Feststellungen, die von der Kommission in den Randnrn. 633 bis 757 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf jedes der drei besonderen Ereignisse, auf die sie Bezug nimmt, dargelegt werden, eingehend untermauert.

232    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Dachverband IFS insbesondere die Hersteller der drei Produktuntergruppen vereinigte, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Diskussionen zwischen den Mitgliedern dieses Verbands zumindest auf diese Untergruppen bezogen. Im Übrigen hat die Kommission, wie das Gericht oben festgestellt hat, die in Rede stehenden Praktiken zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert.

233    Als Erstes machen die Klägerinnen hinsichtlich der Preiserhöhungen anlässlich der Einführung des Euro zum einen geltend, die Forderung nach einem Zeitplan für die Versendung und das Inkrafttreten geplanter Preiserhöhungen sei von den Großhändlern gekommen. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht oben in Randnr. 199 festgestellt hat, solche Forderungen der Großhändler an die Hersteller von Badezimmerausstattungsartikeln Letztere nicht von ihrer Verantwortung freistellen können, die sie aufgrund ihrer Beteiligung an wettbewerbswidrigen Praktiken tragen.

234    Zum anderen berufen sich die Klägerinnen darauf, dass im Dachverband IFS keine Einigung oder Abstimmung über eine einheitliche Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Euro-Einführung erfolgt sei. Dies gehe aus dem zweiten Satz in Randnr. 635 des angefochtenen Beschlusses hervor, in dem es heiße: „Da die Hersteller und Großhändler sich letztlich jedoch nicht über den genauen Zeitplan für die Einführung der Erhöhungen einig werden konnten, fanden die IFS-Mitglieder keine gemeinsame Vorgehensweise“.

235    Hierzu ist festzustellen, dass aus dem zweiten Satz in Randnr. 635 des angefochtenen Beschlusses eindeutig hervorgeht, dass die Hersteller von Badezimmerartikeln, die Mitglieder des Dachverbands IFS waren, versucht hatten, den Zeitplan für die Einführung der Preiserhöhungen abzustimmen. Im Hinblick auf die oben in Randnr. 210 angeführte Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass ein solches Verhalten gegen die Wettbewerbsregeln verstößt.

236    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 230 genannten Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zu entsprechen.

237    Folglich machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, sie hätten sich nicht an produktübergreifenden Abstimmungen über die Preise anlässlich der Einführung des Euro beteiligt.

238    Als Zweites machen die Klägerinnen hinsichtlich der Berücksichtigung der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland geltend, die Diskussionen im Dachverband IFS über die Folgen dieses Ereignisses hätten keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt, und es habe dort keine produktübergreifende Vereinbarung oder Abstimmung zur Abwälzung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten gegeben. Dies gehe zum einen aus Fn. 1007 des angefochtenen Beschlusses hervor, wo es heiße, dass „sich die Unternehmen [dennoch] nicht auf einen einheitlichen Aufschlag in Deutschland [einigten]“ und zum anderen aus dem Protokoll des Treffens des Dachverbands IFS vom 20. November 2002.

239    Hierzu ist festzustellen, dass aus der von den Klägerinnen zitierten Fn. 1007 des angefochtenen Beschlusses eindeutig hervorgeht, dass sich die Hersteller von Badezimmerausstattungsartikeln im Dachverband IFS zwar nicht auf einen einheitlichen Aufschlag in Deutschland infolge der Einführung der Straßenmaut geeinigt haben, die genannten Hersteller dies aber versucht hatten. Daher verstößt dieses Verhalten im Hinblick auf die oben in Randnr. 210 angeführte Rechtsprechung gegen die Wettbewerbsregeln.

240    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 230 erwähnten Antrag auf Vernehmung von fünf Zeugen zu entsprechen.

241    Folglich machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, sie hätten sich nicht an produktübergreifenden Abstimmungen über die Preise anlässlich der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland beteiligt.

242    Als Drittes machen die Klägerinnen hinsichtlich der Preiserhöhungen aufgrund eines Anstiegs der Rohstoffkosten geltend, dass sie von der Diskussion zu diesem Thema nicht betroffen gewesen seien. Diese Diskussion habe nämlich zwischen einigen Händlern am Rande des Treffens des Dachverbands vom 27. April 2004 stattgefunden.

243    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 667 des angefochtenen Beschlusses davon ausging, dass die Frage der Preiserhöhungen aufgrund des Anstiegs der Rohstoffkosten hinsichtlich der drei Produktuntergruppen auf dem Treffen des Dachverbands IFS vom 27. April 2004 diskutiert worden sei. Dabei hätten die Hersteller von Duschabtrennungen und Sanitärkeramik anders als die Armaturenhersteller darauf hingewiesen, dass sie keine Notwendigkeit zur Erhöhung der Preise gesehen hätten. Schließlich hat die Kommission festgestellt, dass die Diskussion anschließend zwischen Grohe, Ideal Standard und Hansgrohe fortgeführt worden sei und in eine Vereinbarung zur Erhöhung der Preise zum 1. Juni 2004 gemündet habe.

244    Entgegen den Behauptungen der Klägerinnen ergibt sich aus Randnr. 667 des angefochtenen Beschlusses kein Widerspruch zwischen der Feststellung einer Diskussion zwischen den Herstellern der drei Produktuntergruppen auf dem Treffen des Dachverbands IFS vom 27. April 2004 einerseits und dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen Grohe, Ideal Standard und Hansgrohe andererseits. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dieser Randnummer die Entwicklung der Diskussionen auf diesem Treffen hinsichtlich zukünftiger Preiserhöhungen aufgrund des Anstiegs der Rohstoffkosten chronologisch dargestellt hat. Die Klägerinnen stellen aber die Feststellung der Kommission hinsichtlich des Umstands, dass die Keramikhersteller auf dem Treffen des Dachverbands vom 27. April 2004 erklärt hätten, sie sähen keine Notwendigkeit für eine Preiserhöhung, nicht in Frage. Eine solche Erklärung im Rahmen eines Treffens eines nationalen Verbands, in dem die Hersteller der drei Produktuntergruppen zusammengeschlossen waren, erlaubt die Feststellung, dass den Klägerinnen der Wille der Armaturenhersteller, sich über zukünftige Preiserhöhungen infolge des Anstiegs der Rohstoffkosten zu verständigen, bekannt war. Folglich ist, da die Kommission die in Rede stehenden Praktiken zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert hat, im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung davon auszugehen, dass den von der Kommission in Bezug auf das Treffen des Dachverbands IFS vom 27. April 2004 herangezogenen Beweismitteln ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis der Beteiligung der Klägerinnen an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zukommt.

245    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 230 genannten Antrag auf Vernehmung von drei Zeugen zu entsprechen.

246    Folglich machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, sie hätten sich nicht an produktübergreifenden Abstimmungen über die Preise infolge des Anstiegs der Rohstoffkosten beteiligt.

247    Als Viertes ist festzustellen, dass die Klägerinnen zu Unrecht geltend machen, sie seien jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, sich auf den Treffen des Dachverbands IFS von den wettbewerbswidrigen Diskussionen, bei denen sie zugegen gewesen seien und die von den Unternehmen, mit denen sie angeblich nicht im Wettbewerb standen, geführt worden seien, zu distanzieren.

248    Wie sich nämlich aus der oben in Randnr. 183 angeführten Rechtsprechung ergibt, kann sich die Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung auf Unternehmen beziehen, die nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

249    Weist die Kommission nach, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, ist dies im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung ein hinreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. entsprechend Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

250    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Dachverband IFS, wie oben in Randnr. 224 ausgeführt, die Hersteller der drei Produktuntergruppen umfasste und dass es sich bei der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handelt.

251    Sodann geht aus Anhang 1 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission neun Treffen des Dachverbands IFS ermittelt hat, an denen die Klägerinnen im Zeitraum ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung, die die Kommission in Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses anführt, teilgenommen haben. Aus diesem Anhang geht außerdem hervor, dass auf den neun Treffen des Dachverbands IFS, an denen die Klägerinnen teilgenommen haben, nicht nur die Hersteller der Produktuntergruppen Armaturen oder Duschabtrennungen anwesend waren, sondern auch Keramikhersteller, nämlich Ideal Standard, Villeroy & Boch oder Keramag. Folglich standen sich auf diesen neun Treffen Hersteller der drei Produktuntergruppen gegenüber.

252    Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die oben in Randnr. 181 angeführte Rechtsprechung, da die festgestellte Zuwiderhandlung eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellt, davon auszugehen, dass es den Klägerinnen, wenn sich Diskussionen im Dachverband IFS, an denen sie sich beteiligten, in Anwesenheit der Hersteller der drei Produktuntergruppen ganz oder zum Teil nur auf diese Untergruppen bezogen, nach der oben in Randnr. 249 angeführten Rechtsprechung oblag, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie sich davon offen distanziert hatten.

253    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist, ohne dass es erforderlich oder sachgerecht wäre, dem oben in Randnr. 230 angeführten Anträge auf Vernehmung von Zeugen zu entsprechen, das Vorbringen zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an produktübergreifenden Abstimmungen über die Preise im Dachverband IFS bei besonderen Ereignissen als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum Informationsaustausch

254    Die Klägerinnen räumen zwar ein, sich im Dachverband IFS an einem allgemeinen Informationsaustausch über die Umsatzentwicklungen beteiligt zu haben. Sie machen aber im Wesentlichen geltend, dass dieser Informationsaustausch, da die Kommission nicht bewiesen habe, dass es im Dachverband IFS Absprachen zu Preiserhöhungen gegeben habe, keine dienende Funktion für eine eventuelle Wettbewerbsbeschränkung gehabt habe und die Ungewissheit der Teilnehmer über das zukünftige Marktverhalten ihrer Wettbewerber nicht verringert hätten. Der Austausch habe einzig und allein dazu gedient, einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Entwicklung des Sanitärsektors zu erhalten.

255    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Erstens ist nämlich zunächst festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 950 bis 958 unter Abschnitt 5.2.4.6 („Rechtliche Relevanz bestimmter Absprachen – Argumente der Adressaten und Bewertung durch die Kommission“) des angefochtenen Beschlusses diesen Informationsaustausch dahin aufgefasst hat, dass er das Verhalten, das den Herstellern von Badezimmerausstattungsartikeln hauptsächlich als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, nämlich die regelmäßige Koordinierung der Preiserhöhungen, ergänze. Folglich hat die Kommission nicht behauptet, dass sie diesen Austausch als solchen als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln werte.

256    Sodann geht aus den Randnrn. 951 und 954 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission ihre Beurteilung hinsichtlich des zusätzlichen Austausches sensibler Geschäftsinformationen unter den Mitgliedern des in Rede stehenden Kartells auf den Treffen der nationale Verbände untermauert hat, indem sie klar auf Abschnitt 4 dieses Beschlusses verwies, in dem die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel den von ihr Land für Land festgestellten Sachverhalt, der die in Rede stehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung kennzeichnet, substantiiert begründet dargelegt hat.

257    Schließlich hat die Kommission, wie sich ausdrücklich aus den Randnrn. 955 und 957 des angefochtenen Beschlusses ergibt, festgestellt, dass die fraglichen Informationen aktualisiert, regelmäßig und systematisch ausgetauscht sowie nach Mitgliedern aufgeschlüsselt und zusammengefasst wurden. Daher war sie unter Verweis auf das oben in Randnr. 211 angeführte Urteil Thyssen Stahl/Kommission der Ansicht, dass dieser Informationsaustausch eine künstliche Markttransparenz geschaffen und eine Verfälschung der Marktbedingungen bewirkt habe.

258    Zweitens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht oben entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen entschieden hat, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Treffen des Dachverbands IFS, an denen die Klägerinnen teilnahmen, einen wettbewerbswidrigen Zweck hatten. Sodann hat die Kommission, wie bereits oben festgestellt, die in Rede stehenden Praktiken zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert. Schließlich geht aus der oben angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Kommission, um die Klägerinnen für die Beteiligung an der festgestellten – d. h. an einer einheitlichen und fortgesetzten – Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen, zu Recht den Austausch von ihrer Ansicht nach sensiblen Geschäftsinformationen berücksichtigt hat, um insbesondere nachzuweisen, dass die Klägerinnen Kenntnis von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten hatten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele dieser Zuwiderhandlung beabsichtigten oder an den Tag legten.

259    Daher ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

260    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Argumente der Klägerinnen, mit dem sie die Ergebnisse der Kommission in Bezug auf die Handlungen im oder am Rande des Dachverbands IFS rügen, zurückzuweisen sind.

261    In Anbetracht der zu den Argumenten der Klägerinnen vorstehend gezogenen Schlussfolgerungen ist davon auszugehen, dass sie nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie im Licht der von ihr beigebrachten Beweismittel die Teilnahme der Klägerinnen an neun Treffen des Dachverbands IFS, nämlich an denen vom 5. Oktober 2000, vom 24. April und 14. November 2001, vom 11. April, 4. Juli und 20. November 2002, vom 9. April und 15. Oktober 2003 und vom 27. April 2004 berücksichtigt hat, um ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung darzutun.

 Zu den Treffen des Fachverbands FSKI (dritter Klagegrund)

262    Die Klägerinnen machen zu den Treffen des Fachverbands FSKI im Wesentlichen geltend, dass die von der Kommission vorgebrachten Beweismittel nicht belegten, dass sie sich an einer regelmäßig oder bei besonderen Ereignissen erfolgenden Koordinierung der Preiserhöhungen oder am Austausch sensibler Geschäftsinformationen beteiligt hätten.

263    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

264    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Anhang 4 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission den Klägerinnen vorgeworfen hat, sie hätten an sieben Treffen des Fachverbands FSKI teilgenommen, nämlich an denen vom 7. und 8. Juli 2000, vom 23. Januar und 13. Juli 2001, vom 23. Januar und 5. Juli 2002 sowie vom 17. Januar und vom 4. und 5. Juli 2003.

–       Zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen auf den Treffen des Fachverbands FSKI

265    Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die von der Kommission herangezogenen Beweismittel hinsichtlich der Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 und vom 13. Juli 2001 reichten nicht aus, um ihre Beteiligung an einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen zu belegen.

266    Als Erstes machen sie geltend, die Beweise hinsichtlich des Vorliegens bilateraler Abstimmungen der Preise für Sanitärkeramik in Deutschland seien unzureichend. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie die Vernehmung von vier Zeugen.

267    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Zuwiderhandlung, wie oben in Randnr. 2 ausgeführt, hauptsächlich in der Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen durch die Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände bestand.

268    Sodann geht aus Randnr. 175 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den deutschen Sanitärkeramikmarkt eindeutig hervor, dass die Kommission die gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwürfe auf deren angebliche Beteiligung an den Treffen des Dachverbands IFS und des Fachverbands FSKI stützte.

269    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission hinsichtlich der Treffen des letztgenannten nationalen Verbands, an denen die Klägerinnen teilgenommen hatten, u. a. Praktiken einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen festgestellt hat. Keinesfalls hat sie den Klägerinnen zum Nachweis von deren Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung vorgeworfen, sie hätten sich an einem bilateralen Kontakt mit anderen Keramikherstellern beteiligt.

270    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 266 erwähnten Antrag auf Vernehmung von vier Zeugen zu entsprechen.

271    Da das Vorbringen der Klägerinnen, die Beweise für die bilateralen Kontakte seien unzureichend, lediglich auf nebensächlichen Feststellungen der Kommission zur Koordinierung der Preise auf dem Sanitärkeramikmarkt in Deutschland beruht, geht es ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

272    Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, die Beweise hinsichtlich des Vorliegens einer Koordinierung der Preise für Sanitärkeramik in Deutschland auf den Treffen des Fachverbands FSKI seien unzureichend. Hierzu rügen sie den Beweiswert der auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gerichteten Erklärungen von Ideal Standard, des Protokolls von Ideal Standard zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 und des Protokolls des Treffens vom 13. Juli 2001.

273    Insoweit haben die Klägerinnen, was den Beweiswert der Aussagen von Ideal Standard im Rahmen ihres Antrags auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betrifft, erstens geltend gemacht, diese Aussagen seien unklar und widersprüchlich. Hierzu führen sie die drei folgenden Passagen aus Abschriften an, die auf der Grundlage von Aufnahmen zweier Aussagen angefertigt wurden:

–      „Es gibt für den Bereich Keramik auch einen Arbeitskreis, den FSKI … Dort hat es in den offiziellen Treffen dieses FSKI keinen Austausch über Preiserhöhungen gegeben. Es fand ein rein allgemeiner Austausch über die Geschäftslage statt, so schildert es Herr [S. (Ideal Standard)], zur Erlangung von einem Überblick über die allgemeine Marktlage.“

–      „Sowohl für Sanitärkeramik als auch für Armaturen haben sich die Hersteller an einem Informationsaustausch über den Umsatz und an einer frühzeitigen Mitteilung geplanter Preiserhöhungen vor Bekanntgabe an die Kunden beteiligt … Was die Sanitärkeramik betrifft, fand dieser Informationsaustausch im Rahmen der Treffen des FSKI statt, aber auch bilateral zwischen den führenden Lieferanten …“

–      „Informationen zu beabsichtigten Preiserhöhungen oder zur Höhe von Preisen, die einer Erhöhung gleichkommen, wurden auf den FSKI-Treffen normalerweise nicht ausgetauscht. Allerdings hat Herr [S. (Ideal Standard)] ausgesagt, dass solche Informationen bilateral ausgetauscht worden seien …“

274    Es ist festzustellen, dass diese drei Passagen es nicht erlauben, eindeutig und übereinstimmend festzustellen, dass der Informationsaustausch über den Umsatz und über zukünftige Preiserhöhungen gerade anlässlich der offiziellen Treffen des Fachverbands FSKI stattgefunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass diesen Aussagen für sich genommen ein geringer Beweiswert zukommt, was den Beweis einer Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung betrifft.

275    Was zweitens das Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 angeht, stellen die Klägerinnen den Beweiswert des Protokolls von Ideal Standard zu diesem Treffen in Frage und machen insoweit geltend, ihr Vertreter habe die in diesem Protokoll wiedergegeben Äußerung nicht abgegeben. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie die Vernehmung von sechs Zeugen.

276    Hierzu ist festzustellen, dass dieses Treffen in den Randnrn. 200, 270, 278 und 279 des angefochtenen Beschlusses angeführt wird. Die Kommission stellt dort im Wesentlichen fest, dass der Vertreter der Klägerinnen auf diesem Treffen im Hinblick auf eine außerordentliche Preiserhöhung um 3 % in Frankreich empfohlen habe, an der Regelpreiserhöhung von 4 % in Deutschland festzuhalten. Zur Stützung dieser Bewertung beruft sich die Kommission auf das Protokoll von Ideal Standard zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000.

277    Es ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen einerseits darauf beschränken, die angeblich von ihrem Vertreter auf diesem Treffen getätigten Äußerungen zu bestreiten, ohne mit anderen Mitteln als durch bloßes Negieren oder durch eine Aufforderung an das Gericht, ihren Vertreter zu vernehmen, den Beweis zu führen, dass dieser die in den Notizen von Ideal Standard wiedergegebene Empfehlung nicht abgegeben hat.

278    Andererseits aber ist, wie aus den Randnrn. 277 bis 282 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, festzustellen, dass der in dem Protokoll von Ideal Standard, bezüglich dessen die Klägerinnen nicht bestreiten, dass es zur damaligen Zeit erstellt wurde, enthaltene Hinweis auf eine Empfehlung, an der Regelpreiserhöhung von 4 % im Bereich Sanitärkeramik in Deutschland festzuhalten, durch weitere Beweismittel der Kommissionsakte bestätigt wird.

279    So ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 277 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass die Klägerinnen ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Dokument beigefügt hätten, mit dem nachgewiesen werden solle, dass ihre Preise 2001 sich um 0 % bis 8 % statt um 4 %, wie in dem Protokoll von Ideal Standard angegeben, erhöht hätten. Auf dieses Dokument wird in Fn.  290 des angefochtenen Beschlusses als Anhang 7 zur Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verwiesen. In Randnr. 279 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission jedoch ausgeführt, dass sich ihrer Ansicht nach aus diesem Dokument ergebe, dass sich die Preiserhöhungen im Jahr 2001 für die dort aufgeführte Produktreihen größtenteils im Bereich zwischen 4 % und 5 % bewegt hätten. Diese Feststellung wurde von den Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache nicht bestritten.

280    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in Randnr. 78 ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine „Preisliste 30“ verweisen, die in Anlage 7 zu dieser Erwiderung wiedergegeben ist. Es ist festzustellen, dass oben auf der Seite, auf der die „Preisliste 30“ wiedergegeben ist, angegeben ist, dass die Erhöhung der Preise der darin genannten Produktreihen der Marke Duravit ab dem 1. Januar 2001 gelten sollte. Sodann ist festzustellen, dass bezüglich der 24 in der ersten Spalte von links der ersten Tabelle der „Preisliste 30“ angeführten Produktreihen aus der zweiten Spalte von links dieser Tabelle hervorgeht, dass bei zwei dieser Produktreihen eine Erhöhung um 0 %, bei zwei um 3 %, bei zwei um 3,5 %, bei acht um 4 %, bei fünf um 5 %, bei zwei um 6 %, bei zwei um 8 % und bei einer um 10 % vorgenommen wurde. Damit ist zum einen festzustellen, dass der Median der Preiserhöhungen bezüglich der in dieser Liste angeführten 24 Produktreihen bei 4 % liegt und der Mittelwert bei 4,5 % und zum anderen, dass die Spanne von 4 % bis 5 % mehr als 54 % aller für das Jahr 2001 vorgesehenen Erhöhungen ausmacht. Daraus ist zu schließen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass sich aus der „Preisliste 30“ ergebe, dass sich die Preiserhöhungen für die betreffenden Produktreihen größtenteils im Bereich zwischen 4 % und 5 % bewegt hätten.

281    Zum anderen geht aus den im Rahmen des Antrags von Masco auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 übermittelten Notizen von Hansgrohe hervor, dass die Keramikhersteller bezüglich des Treffens des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000 für 2001 eine Preiserhöhung um 4,5 % vorgesehen hatten.

282    Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die „Preisliste 30“ und die Notizen von Hansgrohe den Hinweis im Protokoll von Ideal Standard auf eine Empfehlung einer Preiserhöhung für Sanitärkeramik um 4 % bestätigen.

283    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 275 erwähnten Antrag auf Vernehmung von sechs Zeugen zu entsprechen.

284    Somit ist festzustellen, dass dem Protokoll von Ideal Standard zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000, bezüglich dessen die Klägerinnen nicht bestreiten, dass es zu dieser Zeit erstellt wurde, für sich genommen ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis ihrer Beteiligung an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zukommt.

285    Was drittens das Treffen des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 angeht, stellen die Klägerinnen die Auslegung des Protokolls dieses Treffens durch die Kommission sowie seinen Beweiswert in Frage. Bei dem in diesem Protokoll angeführten Prozentsatz von etwa 3 % handle es sich nicht, wie die Kommission angenommen habe, um den Maximalsatz für die Preiserhöhungen für den Handel ab 2002, sondern um den Maximalsatz der Ausnahmen, die gegebenenfalls hinsichtlich dieser Erhöhungen gewährt werden könnten. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie die Vernehmung von sechs Zeugen.

286    Hierzu ist festzustellen, dass das Treffen vom 13. Juli 2001 in den Randnrn. 215, 270, 278, 279 und 644 des angefochtenen Beschlusses angeführt wird. Die Kommission behauptet dort im Wesentlichen, die Beteiligten hätten sich zum einen darauf geeinigt, den Großhändlern einen einheitlichen Ausstellungsrabatt von 50 % zu gewähren, und zum anderen darauf, für den Handel ab dem 1. Januar 2002 eine Preiserhöhung mit einem Maximalsatz von etwa 3 % vorzunehmen. Zur Stützung dieser beiden Feststellungen berief sich die Kommission u. a. auf ein Protokoll zu diesem Treffen, auf das in den Fn. 183 und 184 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird.

287    Zunächst ist zu bemerken, dass die Feststellung der Kommission, die Teilnehmer hätten sich darauf geeinigt, den Großhändlern einen einheitlichen Ausstellungsrabatt von 50 % zu gewähren, von den Klägerinnen nicht bestritten wird.

288    Sodann geht zu der Feststellung der Kommission, es gebe eine Vereinbarung über eine Preiserhöhung für den Handel ab dem 1. Januar 2002 mit einem Maximalsatz von etwa 3 % aus Randnr. 215 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die folgende Passage aus dem Protokoll zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 herangezogen hat:

„Die dem Handel zugehende Preiserhöhung gilt fest ab 01.01.2002. Etwaige, erforderliche Ausnahmen sollten prozentual für das I. Quartal 2002 gewährt werden. Maximalsatz: ca. 3 %.“

289    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, wie die Klägerinnen geltend machen, einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie annahm, dass die Erwähnung eines Maximalsatzes von etwa 3 % in dieser Passage aus dem Protokoll des genannten Treffens sich auf eine Vereinbarung über den Höchstsatz für Preiserhöhungen für den Handel beziehe. Aus dem Wortlaut der deutschen Originalfassung der vorstehend zitierten Passage des Protokolls geht nämlich eindeutig hervor, dass sich der in dieser Passage erwähnte Höchstsatz auf den in Prozent ausgedrückten Höchstbetrag für etwa gewährte Ausnahmen bezog.

290    Somit ist, ohne dass es erforderlich oder sachgerecht wäre, dem oben in Randnr. 285 erwähnten Antrag auf Vernehmung von sechs Zeugen zu entsprechen, festzustellen, dass die oben in Randnr. 288 zitierte Passage aus dem Protokoll zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 in der unzutreffenden Auslegung durch die Kommission nicht den Nachweis einer Beteiligung der Klägerinnen an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen erlaubt.

–       Zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen bei besonderen Ereignissen auf den Treffen des Fachverbands FSKI

291    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Diskussionen im Fachverband FSKI zur Einführung des Euro und einer Straßenmaut in Deutschland habe keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt.

292    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, sowie nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts nach ständiger Rechtsprechung u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, Slg. 2009, II‑2309, Randnr. 156). Entsprechende Anforderungen sind an ein Vorbringen zur Stützung eines Klagegrundes zu stellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger muss nämlich in der Klageschrift die Rügen, über die das Gericht entscheiden soll, genau angeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C‑52/90, Slg. 1992, I‑2187, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

293    Im vorliegenden Fall ist als Erstes hinsichtlich der Einführung des Euro davon auszugehen, dass dieses dritte Argument abstrakt vorgebracht wird. Die Klägerinnen beschränken sich nämlich darauf, auf ihr Vorbringen zum Fehlen eines wettbewerbswidrigen Zwecks der Diskussionen über die Einführung des Euro anlässlich der Zusammenkünfte des Dachverbands IFS zu verweisen. Hingegen führen sie nirgends aus, welche der Zusammenkünfte des Fachverbands FSKI Anlass zu Diskussionen über die Einführung des Euro gegeben haben sollen, deren wettbewerbswidrigen Zweck sie bestreiten, noch, welchen der von der Kommission herangezogenen Beweismitteln betreffend diese Zusammenkünfte kein Beweiswert zukommen soll.

294    Folglich ist dieses Vorbringen gemäß der oben in Randnr. 292 angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

295    Als Zweites machen die Klägerinnen hinsichtlich der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland geltend, die Diskussionen darüber auf dem Treffen des Fachverbands FSKI vom 4. Juli 2003 hätten keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt, da, wie aus dem Protokoll zu diesem Treffen hervorgehe, keine Einigung erzielt worden sei. Zur Stützung dieses Vorbringens beantragen sie die Vernehmung von sieben Zeugen.

296    Die Kommission hat in Fn. 1007 des angefochtenen Beschlusses zu den Diskussionen um eine Koordinierung der Preiserhöhungen im Rahmen der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland u. a. auf das Protokoll zum Treffen des Fachverbands FSKI vom 4. Juli 2003 verwiesen, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass „sich die Unternehmen [dennoch] nicht auf einen einheitlichen Aufschlag in Deutschland [einigten]“.

297    Insoweit ist im Hinblick auf die oben in Randnr. 210 angeführte Rechtsprechung das Argument der Klägerinnen bezüglich des Nichtzustandekommens einer Einigung auf dem Treffen des Fachverbands FSKI vom 4. Juli 2003 als unbegründet zurückzuweisen.

298    Jedenfalls ist festzustellen, dass die in den Randnrn. 753 und 754 des angefochtenen Beschlusses angeführten, im Rahmen von Nachprüfungen erhaltenen Beweismittel, d. h. die jeweiligen Protokolle zu den Treffen des Fachverbands FSKI vom 17. Januar und vom 4. Juli 2003, deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Teilnehmer auf diesen Treffen versucht hatten, hinsichtlich der Konsequenzen, die aus der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland in Bezug auf eine Preiserhöhung gezogen werden sollten, eine Einigung zu erzielen.

299    So hat die Kommission erstens, was das Treffen vom 17. Januar 2003 betrifft, in Randnr. 753 des angefochtenen Beschlusses folgende Passage aus dem Protokoll zu diesem Treffen übernommen:

„… wird vertreten[,] dass solche, von der Sanitär-Keramischen Industrie weder erzeugte noch beeinflussbare Kosten über die Preise weitergegeben werden müssten“.

300    Es ist festzustellen, dass aus diesem Protokoll eindeutig hervorgeht, dass die Diskussionen zu einer Mehrheitsmeinung führten, nach der die durch die Einführung einer Straßenmaut in Deutschland verursachten Kosten über den Preis weitergegeben werden sollten. Im Hinblick auf die oben in Randnr. 210 angeführte Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass diese Diskussionen einen wettbewerbswidrigen Zweck hatten. Daher ist festzustellen, dass dem Protokoll zu diesem Treffen, bezüglich dessen die Klägerinnen nicht bestreiten, dass es zur damaligen Zeit erstellt wurde, für sich genommen ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis ihrer Beteiligung an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zukommt.

301    Was zweitens das Treffen vom 4. Juli 2003 betrifft, hat die Kommission die folgende Passage des Protokolls zu diesem Treffen in die Randnr. 754 des angefochtenen Beschlusses übernommen:

„Die Teilnehmer sind sich einig, dass diese Mehrbelastung, die einer Steuererhöhung gleichkommt, nicht einseitig von der Industrie getragen werden kann, die Weitergabe an den Handel aber behutsam angegangen werden muss, zumal die tatsächlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen der Sanitärkeramik laut Aussagen der Teilnehmer nur zwischen 0,2 und 0,4 % Anteil am Umsatz darstellen.“

302    Zu dieser Passage des Protokolls, die von ihnen weder inhaltlich noch in Bezug auf die Zeit ihrer Erstellung bestritten wird, machen die Klägerinnen jedoch geltend, dass sie nicht geeignet sei, den Beweis für eine Abstimmung unter den Teilnehmern des Treffens vom 4. Juli 2003 darüber zu erbringen, „ob und inwieweit eine Weitergabe der Kosten tatsächlich durchgeführt werden soll“.

303    Hierzu ist festzustellen, dass sich aus dem ersten Absatz der Randnr. 754 des angefochtenen Beschlusses, der dem Zitat der in Randnr. 301 des vorliegenden Urteils angeführten Passage vorangeht, ergibt, dass die Kommission diese Passage nur angeführt hat, um darzulegen, dass die anlässlich des Treffens des Fachverbands FSKI vom 17. Januar 2003 behandelte Frage nach den Konsequenzen, die hinsichtlich der Kosten der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland zu ziehen waren, „ebenso in der Sanitärkeramik-Sitzung [desselben Verbands] am 4. Juli 2003 diskutiert [wurde]“.

304    Wie das Gericht oben in Randnr. 300 ausgeführt hat, kommt dem Protokoll des Treffens vom 17. Januar 2003 jedoch ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis der Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung zu. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie auf der Grundlage der oben in Randnr. 301 wiedergegebenen Passage des Protokolls zum Treffen vom 4. Juli 2003, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Teilnehmer den Umfang der Weitergabe an den Handel im Hinblick auf das Verhältnis beurteilt haben, in dem die Mehrbelastungen durch diese Abgabe zu ihrem Umsatz stehen, angenommen hat, dass die mit der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland verbundene Problematik auf diesem zweiten Treffen erneut zur Sprache gekommen sei.

305    Gemäß der oben in den Randnrn. 49 bis 53 angeführten Rechtsprechung hält es das Gericht im Hinblick auf den Gegenstand der Klage, den Inhalt der Gerichtsakten und die vorstehenden Ausführungen zu den Argumenten der Klägerinnen weder für erforderlich noch für sachgerecht, dem oben in Randnr. 295 erwähnten Antrag auf Vernehmung von sieben Zeugen zu entsprechen.

306    Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass dem Protokoll des Treffens des Fachverbands FSKI vom 4. Juli 2003 für sich genommen ein erhöhter Beweiswert für den Nachweis der Beteiligung der Klägerinnen an den im Rahmen der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigten wettbewerbswidrigen Handlungen zukommt.

–       Zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an dem rechtswidrigen Informationsaustausch auf den Treffen des Fachverbands FSKI

307    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Informationsaustausch im Rahmen der Treffen des Fachverbands FSKI habe weder einen wettbewerbswidrigen Zweck noch wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt gehabt.

308    Insoweit ist festzustellen, dass dieses dritte Argument nach der oben in Randnr. 292 angeführten Rechtsprechung aus ähnlichen Gründen wie den oben in Randnr. 293 dargelegten abstrakt vorgebracht wird. Die Klägerinnen beschränken sich nämlich darauf, zu behaupten, dass der Informationsaustausch innerhalb des Fachverbands FSKI zum einen nicht den Zweck gehabt habe, den Wettbewerb zu beschränken, und zum anderen im Hinblick auf die Art der ausgetauschten Informationen, die die Entwicklung des Gesamtumsatzes der verschiedenen Teilnehmer betroffen hätten, keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Hingegen führen sie nirgends aus, welche der Zusammenkünfte Anlass zu einem Informationsaustausch gegeben haben sollen, dessen wettbewerbswidrigen Zweck und wettbewerbswidrige Auswirkungen sie bestreiten, noch, welchen der von der Kommission herangezogenen Beweismitteln zu diesen Zusammenkünften kein Beweiswert zukommen soll.

309    Infolgedessen ist dieses Argument als unzulässig zurückzuweisen.

310    Aus alledem ergibt sich, dass mit Ausnahme der Argumente, die sich auf das Treffen des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 beziehen, das gesamte Vorbringen der Klägerinnen, mit dem sie die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Handlungen, die im oder am Rande des Fachverbands FSKI erfolgt sind, in Frage stellen wollen, als teilweise unzulässig, teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

311    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen mit Ausnahme des Treffens des Fachverbands FSKI vom 13. Juli 2001 nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie ihre Beteiligung an sechs weiteren Treffen dieses Verbands, nämlich an denen vom 7. und 8. Juli 2000, vom 23. Januar 2001, vom 23. Januar und 5. Juli 2002 sowie vom 17. Januar und vom 4. und 5. Juli 2003 berücksichtigt hat, um ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung nachzuweisen.

 Schlussfolgerung hinsichtlich der Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland

312    Aus den oben in den Randnrn. 261 und 311 gezogenen Schlussfolgerungen geht hervor, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Kommission zum Nachweis ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland zu Unrecht folgende Treffen des Dachverbands IFS und des Fachverbands FSKI herangezogen hat:

–        Treffen des Fachverbands FSKI vom 7. und 8. Juli 2000,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 5. Oktober 2000,

–        Treffen des Fachverbands FSKI vom 23. Januar 2001,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 24. April 2001,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 14. November 2001,

–        Treffen des Fachverbands FSKI vom 23. Januar 2002,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 11. April 2002,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 4. Juli 2002,

–        Treffen des Fachverbands FSKI vom 5. Juli 2002,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 20. November 2002,

–        Treffen des Fachverbands FSKI vom 17. Januar 2003,

–        Treffen des Fachverbands FSKI vom 4. und 5. Juli 2003,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 9. April 2003,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 15. Oktober 2003,

–        Treffen des Dachverbands IFS vom 27. April 2004.

313    Im Hinblick auf den erhöhten Beweiswert, der nahezu allen Beweismitteln zukommt, die sich auf die in der vorstehenden Randnummer aufgelisteten Treffen in den Jahren 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 beziehen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen der Kommission zu Unrecht vorwerfen, sie habe ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung während dieser fünf Jahre in Deutschland, d. h. zwischen dem 7. Juli 2000 und dem 9. November 2004, nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen.

314    Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Argument der Klägerinnen in Frage gestellt werden, die Kommission habe in Bezug auf die Feststellungen, die sie in Fn. 294 des angefochtenen Beschlusses zu einem Schreiben aus dem Jahr 1998, in dem es um Badezimmeraccessoires gegangen sei, getroffen habe, um ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland nachzuweisen, einen Beurteilungsfehler begangen.

315    Es ist nämlich festzustellen, dass sich der Verweis auf die Fn. 294 in Randnr. 282 des angefochtenen Beschlusses befindet. In dieser Randnummer, der die Prüfung des auf Deutschland bezogenen Vorbringens der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren durch die Kommission abschließt, hat die Kommission aber ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerinnen „an den wettbewerbswidrigen Diskussionen in Deutschland zumindest ab 2000 beteiligt gewesen [sind]“. Daraus ergibt sich, dass die Kommission ihre Einschätzungen bezüglich des Schreibens aus dem Jahr 1998 nur beiläufig mitgeteilt hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut dieser Fußnote, in der die Kommission einräumt, dass sich dieses Schreiben zum einen nicht auf die drei Produktuntergruppen, sondern auf Badezimmeraccessoires einer bestimmten Badezimmerdesignlinie beziehe und zum anderen nicht den Zeitraum betreffe, für den die Klägerinnen für die festgestellte Zuwiderhandlung haftbar gemacht würden. Da das Gericht oben in Randnr. 313 festgestellt hat, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Klägerinnen für eine Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland zwischen dem 7. Juli 2000 und dem 9. November 2004 verantwortlich gemacht hat, geht daher das Vorbringen bezüglich eines eventuellen Beurteilungsfehlers der Kommission in Bezug auf die Feststellungen zu dem in Fn. 294 angeführten Schreiben aus dem Jahr 1998 ins Leere und ist zurückzuweisen.

d)     Zu den für die wettbewerbswidrigen Handlungen in Frankreich und Belgien herangezogenen Beweismitteln (vierter Klagegrund)

316    Was erstens die von der Kommission angeführten Handlungen in Belgien und Frankreich betrifft, machen die Klägerinnen geltend, dass sie zwar nicht bestritten, an Treffen nationaler Verbände in diesen Ländern teilgenommen zu haben, dass aber, da die Entscheidungen in den jeweiligen Unternehmen auf der Ebene der Muttergesellschaft getroffen worden seien, ihre Vertreter auf den nationalen Treffen in Frankreich und Belgien über keinerlei Verhandlungsspielraum verfügt hätten. Daher habe der Informationsaustausch über die Preise bei diesen Anlässen keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt.

317    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

318    Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Entscheidungen innerhalb eines Konzerns, der auf verschiedenen nationalen Märkten im Unionsgebiet tätig ist und der ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellt, auf der Ebene der Muttergesellschaft getroffen werden, die Tochtergesellschaften nicht von ihrer Verantwortung aus der Beteiligung an wettbewerbswidrigen Handlungen im Rahmen des Unternehmens, das sie zusammen mit ihrer Muttergesellschaft bilden, auf den nationalen Märkten, auf denen sie jeweils aktiv sind, befreien kann. Somit ist das erste Argument als unbegründet zurückzuweisen.

319    Zweitens machen die Klägerinnen, was die ihnen vorgeworfenen Handlungen in Belgien betrifft, geltend, die Kommission habe den Beweis für ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung auf diesem Markt vor dem 17. September 2002 nicht erbracht.

320    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

321    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, u. a. an dem Treffen des Fachverbands VCG vom 30. Oktober 2001 teilgenommen zu haben. Aus Randnr. 507 des angefochtenen Beschlusses geht aber hervor, dass die Kommission festgestellt hat, dass auf diesem Treffen Diskussionen stattgefunden und zur Festsetzung von Skonti zugunsten der Kunden mit einem einheitlichen Satz von 3 % bei sofortiger Zahlung geführt hätten, die im Einzelnen nach den betroffenen Unternehmen aufgeführt sind. Dabei ist angegeben, dass die Klägerinnen „3 % Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen, 60 Tage nach Erhalt der Rechnung“ gewähren würden. Die Kommission nahm einen wettbewerbswidrigen Zweck dieser Diskussionen an. Es ist festzustellen, dass die Klägerinnen diese Feststellung in keiner Weise gerügt haben. Das zweite Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

322    Was drittens den französischen Markt betrifft, werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe sich auf ihre Teilnahme an einem einzigen Treffen des Fachverbands AFICS vom 25. Februar 2004 gestützt, um ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung in Frankreich über einen Zeitraum von acht Monaten festzustellen. Außerdem sei die Diskussion auf diesem Treffen, da sie sich auf das Niedrigpreissegment der Sanitärkeramik bezogen habe, das nicht in ihren Tätigkeitsbereich falle, für die Beurteilung ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung unerheblich.

323    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

324    Insoweit steht zum einen fest, dass die Kommission den Klägerinnen vorgeworfen hat, sie hätten sich an der Koordinierung zukünftiger Erhöhungen der Preise der drei Produktuntergruppen für das folgende Kalenderjahr beteiligt. Zum anderen beschränken sich die Klägerinnen für den Nachweis, dass die Kommission ihnen zu Unrecht eine Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Frankreich vorwerfe, auf die Behauptung, die Diskussion auf dem Treffen des Fachverbands AFICS vom 25. Februar 2004 sei für sie nicht von Interesse gewesen, da sie sich auf die Preise in einem Marktsegment der Sanitärkeramik bezogen habe, das nicht in ihre Produktionstätigkeit falle. Im Hinblick auf den wettbewerbswidrigen Zweck der Diskussion auf dem Treffen des Fachverbands AFICS vom 25. Februar 2004, der von den Klägerinnen nicht bestritten wird, ist aber davon auszugehen, dass der Umstand, dass sich diese Diskussion auf das Niedrigpreissegment der Sanitärkeramik bezog, nichts daran ändern kann, dass die Entscheidung der Kommission, dieses Treffen zum Beweis für die Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung heranzuziehen, richtig war. Diese Feststellung ermöglicht im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft, nämlich zumindest den Nachweis, dass den Klägerinnen nicht unbekannt gewesen sein konnte, dass es in Frankreich wettbewerbswidrige Praktiken gab, die im Wesentlichen denen in Deutschland und Belgien entsprachen. Folglich ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

325    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerinnen der Kommission zu Unrecht vorwerfen, sie habe ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Belgien und Frankreich nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen.

e)     Zu den für die wettbewerbswidrigen Handlungen in Österreich, Italien und den Niederlanden herangezogenen Beweismitteln

326    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihnen eine Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung auf dem italienischen, dem österreichischen und dem niederländischen Markt vorgeworfen habe. Insoweit machen sie zum einen geltend, sie seien nicht Mitglied der auf diesen Märkten präsenten produktübergreifenden Verbände oder Fachverbände gewesen. Sodann behaupten sie, sie hätten keine Kenntnis von etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Italien, Österreich und den Niederlanden gehabt. Was Österreich betreffe, habe sich die Kommission nämlich zu Unrecht auf eine Vertriebsvereinbarung mit Laufen Austria zu den Produkten der Klägerinnen auf diesem Markt und auf die Existenz von Handelsströmen zwischen Mitgliedstaaten gestützt, um ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf diesem Markt festzustellen. Was Italien betreffe, habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens der Klägerinnen und Laufen Austria auf diesem Markt und die Existenz von Handelsströmen zwischen Mitgliedstaaten gestützt, um ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf diesem Markt festzustellen. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass Laufen Austria (über ihre Muttergesellschaft Roca Sanitario SA) nicht für die in Italien begangene Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden sei. Was die Niederlande betrifft, tragen die Klägerinnen vor, sie hätten von der in diesem Mitgliedstaat festgestellten Zuwiderhandlung keine Kenntnis haben können, da diese bereits 1999 beendet gewesen sei.

327    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

328    Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass hinsichtlich der Niederlande, wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, aus Randnr. 868 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission im Wesentlichen davon ausging, dass, was die Klägerinnen betrifft, die Zuwiderhandlung, an der sich beteiligt zu haben sie diesen vorgeworfen hat, nicht die Niederlande umfasst habe. Hierzu hat sie in Fn. 1209 des angefochtenen Beschlusses, auf den in dessen Randnr. 868 verwiesen wird, klargestellt, dass sie nicht zu der Feststellung gelangt sei, dass in den Niederlanden nach 1999 ein Kartell bestanden habe. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass damit implizit darauf hingewiesen wird, dass die Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung später, im Jahr 2000, einsetzte.

329    Gleichwohl hat die Kommission, wie aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, eine Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in sechs Mitgliedstaaten, darunter die Niederlande, festgestellt.

330    Im Hinblick auf diesen offenkundigen Widerspruch zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen der Kommission zu Recht zum Vorwurf machen, dass sie ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in den Niederlanden angenommen hat.

331    Als Zweites geht, was den österreichischen Markt betrifft, aus Randnr. 868 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich die Kommission auf die Existenz erstens einer Vertriebsvereinbarung zu den Produkten der Klägerinnen zwischen Letzteren und Laufen Austria für den österreichischen Markt, zweitens von Handelsströmen zwischen den von der Zuwiderhandlung betroffenen Mitgliedstaaten und drittens eines zentralen Preisgestaltungssystems der Klägerinnen stützte.

332    Das Gericht ist der Ansicht, dass die beiden letztgenannten Kriterien, obgleich ihnen für die Qualifizierung der in Rede stehenden Praktiken als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eine gewisse Relevanz zukommt, nicht ausreichen können, um die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung zu beweisen. Außerdem ist das Gericht der Ansicht, dass das erste von der Kommission herangezogene Kriterium, d. h. die Existenz einer Vertriebsvereinbarung zu den Produkten der Klägerinnen zwischen Letzteren und Laufen Austria für den österreichischen Markt, auf einer schlichten Vermutung der Kommission hinsichtlich deren möglicher Auswirkungen auf diesen Markt beruht. Es ist nämlich festzustellen, dass diese Einschätzung durch kein Beweismittel gestützt wird, das den Nachweis erlauben würde, dass diese Vertriebsvereinbarung es den Klägerinnen ermöglicht hätte, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung in Österreich zu beteiligen oder zumindest von ihr Kenntnis zu haben.

333    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen der Kommission zu Recht zum Vorwurf machen, dass sie ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Österreich angenommen hat.

334    Als Drittes geht, was den italienischen Markt betrifft, aus Randnr. 868 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission sich auf die Existenz erstens eines Gemeinschaftsunternehmens der Klägerinnen und Laufen Austria für den Vertrieb der Produkte der Klägerinnen in Italien, zweitens bedeutender Handelsströme zwischen den von der Zuwiderhandlung betroffenen Mitgliedstaaten und drittens eines zentralen Preisgestaltungssystems der Klägerinnen stützte.

335    Erstens ist das Gericht auch hier der Ansicht, dass die beiden letztgenannten Kriterien, obgleich ihnen für die Qualifizierung der in Rede stehenden Praktiken als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eine gewisse Relevanz zukommt, nicht ausreichen können, um die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung zu beweisen. Außerdem ist davon auszugehen, dass das erste von der Kommission herangezogene Kriterium, d. h. die Existenz eines Gemeinschaftsunternehmens der Klägerinnen und Laufen Austria auf diesem Markt, auch hier auf einer schlichten Vermutung der Kommission hinsichtlich dessen möglicher Marktauswirkungen beruht. Es ist nämlich festzustellen, dass diese Einschätzung durch kein Beweismittel gestützt wird, mit dem nachgewiesen werden könnte, dass dieses Gemeinschaftsunternehmen es den Klägerinnen ermöglicht hätte, sich an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien zu beteiligen oder zumindest von ihr Kenntnis zu haben. Folglich kann die Feststellung der Existenz eines solchen Gemeinschaftsunternehmens selbst bei Berücksichtigung der beiden anderen Kriterien nicht zum Nachweis einer Beteiligung der Klägerinnen an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf dem italienischen Markt genügen.

336    Zweitens ist zunächst festzuhalten, dass aus den Randnrn. 396 und 591 sowie aus Art. 1 Abs. 3 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass Laufen Austria nicht wegen einer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung auf dem italienischen Markt zur Verantwortung gezogen wurde. Sodann ist festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 493 des angefochtenen Beschlusses weder die Klägerinnen noch Laufen Austria als in die Koordinierung zukünftiger Erhöhungen der Preise einer der drei Produktuntergruppen in Italien verwickelt bezeichnet hat.

337    Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen der Kommission zu Recht zum Vorwurf machen, dass sie ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien angenommen hat.

338    Aus den oben in den Randnrn. 174 bis 338 dargelegten Erwägungen folgt, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie eine Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Österreich, Italien und den Niederlanden angenommen hat. Daher ist Art. 1 des angefochtenen Beschlusses insoweit rechtswidrig, als darin die Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden festgestellt wird. Hingegen hat die Kommission zu Recht ihre Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung in Deutschland, Belgien und Frankreich festgestellt.

3.     Schlussfolgerung bezüglich des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes

339    Im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 313, 325 und 338 gezogenen Schlussfolgerungen greifen der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes, durch, da die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass sich die Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden beteiligt hätten. Im Übrigen sind die genannten Klagegründe zurückzuweisen.

C –  Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Verfahrensdauer von der Anhörung der Klägerinnen bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses

340    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens von ihrer Anhörung am 12. und 14. November 2007 bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 23. Juni 2010, d. h. fast drei Jahre, verstoße gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

341    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

342    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen nicht geltend machen, die Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, sei übermäßig lang gewesen. Wie sie nämlich auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage bestätigt haben, ist der sechste Klagegrund dahin zu verstehen, dass damit im Hinblick auf die Dauer dieses Verfahrens von der Anhörung der Klägerinnen bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses dargetan werden soll, dass die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

343    Erstens machen die Klägerinnen zunächst geltend, nach Ablauf von fast drei Jahren zwischen der Anhörung und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten sich die Teilnehmer dieser Anhörung nicht mehr an deren Inhalt erinnern können.

344    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerinnen auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage bestätigt haben, zum einen feststeht, dass ein Protokoll der Anhörung der Klägerinnen erstellt und zu den Kommissionsakten gegeben wurde, und zum anderen ihre Anhörung gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) aufgezeichnet wurde.

345    Sowohl die Erstellung eines Anhörungsprotokolls als auch die Aufzeichnung einer Anhörung haben u. a. den Zweck, den Informationsaustausch anlässlich solcher Gespräche festzuhalten. Sie gewährleisten somit erforderlichenfalls, dass jeder an dem betreffenden Entscheidungsprozess beteiligte Kommissionsbedienstete unabhängig davon, ob er an dieser Anhörung teilgenommen hat, den dabei erfolgten Informationsaustausch berücksichtigen kann, und zwar in umfassender und zuverlässiger Weise.

346    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass alle Kommissionsbediensteten, die an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, beteiligt gewesen seien, im Zeitraum zwischen ihrer Anhörung und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ausgetauscht worden seien. Deshalb sei ihr Recht auf Anhörung seiner Wirksamkeit beraubt worden, da der Austausch des gesamten mit diesem Fall betrauten Teams zwischen ihrer Anhörung und der Erstellung des angefochtenen Beschlusses es nicht ermöglicht habe, ihr Vorbringen zu berücksichtigen.

347    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass sie bei der Anhörung gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 773/2004 ihre Argumente vortragen konnten.

348    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Änderung in der Zusammensetzung eines Organs die Kontinuität des Organs selbst unberührt lässt, dessen endgültige oder vorbereitende Handlungen grundsätzlich alle ihre Wirkungen beibehalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Solvay/Kommission, T‑58/01, Slg. 2009, II‑4781, Randnr. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

349    Im Übrigen gibt es im Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz, der die Kontinuität in der Zusammensetzung des mit einer Sache, die zur Verhängung einer Geldbuße führen kann, befassten Verwaltungsorgans gebietet (vgl. Urteil Solvay/Kommission, oben in Randnr. 348 angeführt, Randnr. 189 und die dort angeführte Rechtsprechung).

350    Schließlich bestreiten die Klägerinnen nicht, wie das Gericht bereits oben in Randnr. 344 ausgeführt hat, dass zu ihrer Anhörung gemäß den geltenden Vorschriften ein Anhörungsprotokoll erstellt und diese Anhörung aufgezeichnet wurde. Folglich ist auch hier davon auszugehen, dass jede Person, die ermächtigt war, innerhalb der Kommission tätig zu werden, im Rahmen des Entscheidungsprozesses auch dann von den Argumenten, die die Klägerinnen vorgetragen hatten, Kenntnis erlangen und diese berücksichtigen konnte, wenn sie an deren Anhörung nicht teilgenommen hatte.

351    Nach alledem ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

D –  Schlussfolgerung zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

352    Aus der Prüfung der ersten sechs Klagegründe, auf die sich der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses stützt, geht hervor, dass die Kommission zum einen die in Rede stehenden Praktiken zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert und die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung in Belgien, Deutschland und Frankreich festgestellt hat und zum anderen zu Unrecht ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden festgestellt hat.

353    Demnach greifen diese Klagegründe insoweit durch, als die Kommission die Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden festgestellt hat, und sind im Übrigen zurückzuweisen.

354    Was die Konsequenzen betrifft, die im Rahmen des Antrags auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerinnen betrifft, zu ziehen sind, ist als Erstes festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen sich an der festgestellten Zuwiderhandlung in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben, insoweit für nichtig zu erklären ist, als sich diese Feststellung auf Italien, Österreich und die Niederlande bezieht.

355    Was als Zweites Art. 2 des angefochtenen Beschlusses anbelangt, hat die Kommission erstens in Anbetracht der in vorstehender Randnr. 354 gezogenen Schlussfolgerung, aus der sich ergibt, dass die Klägerinnen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV begangen haben, zu Recht in Art. 2 Nr. 9 dieses Beschlusses auf der Grundlage des in dessen Randnr. 1182 in Bezug genommenen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 beschlossen, eine Geldbuße gegen die Klägerinnen zu verhängen. Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist daher insoweit zurückzuweisen, als er dessen Art. 2 Nr. 9 betrifft.

356    Soweit zweitens in Art. 2 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses der Betrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße festgesetzt wird, hat das Gericht, was die Festsetzung dieses Betrags betrifft, die Konsequenzen aus den oben in Randnr. 338 festgestellten Rechtsfehlern im Rahmen des zweiten Antrags zu ziehen, mit dem die Klägerinnen hilfsweise die Herabsetzung des Betrags der ihnen auferlegten Geldbuße begehren.

357    Aus den Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 352 bis 356 ergibt sich, dass dem Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses teilweise zu entsprechen ist.

III –  Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

358    In Anbetracht des zweiten Antrags, mit dem die Klägerinnen die Herabsetzung des Betrags der ihnen auferlegten Geldbuße begehren, beschließt das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, in Bezug auf die Berechnung der Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile KME u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 265).

359    Das Gericht hält es insoweit, obwohl die Leitlinien von 2006 der Beurteilung der Geldbuße durch den Unionsrichter nicht vorgreifen, wenn er aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T‑49/02 bis T‑51/02, Slg. 2005, II‑3033, Randnr. 169), im vorliegenden Fall für angebracht, bei der Neuberechnung der Geldbuße von diesen Leitlinien auszugehen, und zwar insbesondere, weil sie es ermöglichen, alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles zu berücksichtigen und verhältnismäßige Geldbußen gegen alle an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen zu verhängen.

360    Was die Ermittlung der Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße anbelangt, wird das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum einen die Konsequenzen prüfen, die aus der teilweisen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zu ziehen sind, und zum anderen die weiteren Argumente, mit denen die Klägerinnen eine Herabsetzung dieser Geldbuße durch das Gericht erreichen möchten.

A –  Zu den Konsequenzen, die hinsichtlich der Höhe der Geldbuße aus der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zu ziehen sind

361    Wie oben in Randnr. 338 festgestellt, ist der angefochtene Beschluss insoweit rechtswidrig, als die Kommission eine Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden angenommen hat.

362    Zunächst ist zu bemerken, dass aus Randnr. 1226 des angefochtenen Beschlusses, wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hervorgeht, dass die Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße deren Verkäufe in Italien, Österreich und den Niederlanden nicht berücksichtigt hat, sondern nur – und dies zutreffend – deren Verkäufe in Belgien, Deutschland und Frankreich. Daher sind die von der Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße berücksichtigten Gesamtverkaufszahlen nicht zu ändern.

363    Die etwaigen Konsequenzen, die aus der genannten Rechtswidrigkeit für die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung, an der die Klägerinnen tatsächlich beteiligt waren, zu ziehen sind, sind im Rahmen des achten Klagegrundes zu prüfen, mit dem Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße gerügt werden.

B –  Zu den weiteren Argumenten, die die Klägerinnen zur Stützung ihres hilfsweise gestellten Antrags auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße vorgebracht haben

364    Das Gericht hat im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung seine eigene Beurteilung unter Berücksichtigung aller Fallumstände vorzunehmen. Zu beachten sind dabei zunächst die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn. 179 und 280) oder der Gleichbehandlungsgrundsatz (Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 187).

365    Im vorliegenden Fall sind der achte und der neunte Klagegrund, wie das Gericht oben in Randnr. 58 festgestellt hat, im Wesentlichen auf eine Herabsetzung des Betrags der verhängten Geldbuße gerichtet, wobei mit dem achten Klagegrund Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße und mit dem neunten Klagegrund ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Höhe dieser Geldbuße gerügt werden.

1.     Zum achten Klagegrund, mit dem Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße gerügt werden

366    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung sei von minderer Schwere gegenüber der anderer Beteiligter. Da die Kommission jedoch bei ihnen zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den einheitlichen Satz von 15 % als Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung angewandt habe, habe sie diesen Umstand nicht berücksichtigt. Daher würden bei der Methode für die Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen nicht beachtet.

367    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

368    Was erstens den Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der achte Klagegrund gemäß den in den Randnrn. 79 bis 82 des oben in Randnr. 90 angeführten Urteils Kommission/Verhuizingen Coppens im Hinblick auf die oben in den Randnrn. 352 und 355 gezogenen Schlussfolgerungen zu prüfen ist. Aus diesen Schlussfolgerungen ergibt sich, dass die Kommission zum einen die in Rede stehenden Praktiken zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifiziert und die Beteiligung der Klägerinnen an dieser Zuwiderhandlung in Belgien, Deutschland und Frankreich festgestellt hat und zum anderen zu Unrecht ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden festgestellt hat.

369    Sodann ist hervorzuheben, dass die Akten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die kollusiven Absprachen betreffend die Sanitärkeramik weniger intensiv gewesen wären als die betreffend die Armaturen und Duschabtrennungen. Somit ist sowohl bezüglich der Sanitärkeramik als auch bezüglich der Armaturen und Duschabtrennungen festzustellen, dass die Kommission über Beweismittel verfügte, die rechtlich hinreichend belegen, dass die Hersteller von Badezimmerausstattungen an Wettbewerbsbeschränkungen auf diesen drei Produktmärkten beteiligt waren, die zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören, nämlich der Koordinierung der jährlichen Preiserhöhungen und der Koordinierung der Preiserhöhungen anlässlich besonderer Ereignisse.

370    Schließlich ist jedenfalls bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung gemäß den Nrn. 21 bis 23 der Leitlinien von 2006 ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt worden, und zwar unter Berücksichtigung mehrerer Umstände wie Art der Zuwiderhandlung, kumulierter Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis, wobei Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gehören.

371    Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung nicht nur der Art der Zuwiderhandlung, an der sich beteiligt zu haben den Klägerinnen vorgeworfen wird – in erster Linie eine regelmäßige Koordinierung künftiger Preiserhöhungen –, sondern auch der räumlichen Ausdehnung auf drei Mitgliedstaaten festzustellen, dass diese Zuwiderhandlung zu den Schwerwiegendsten gehört.

372    In Anbetracht dessen, dass die letztgenannten Beschränkungen es nach Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 rechtfertigen, einen Anteil am oberen Ende der Bandbreite von 0 % bis 30 % anzusetzen, ist aber davon auszugehen, dass der im vorliegenden Fall angesetzte Anteil von 15 % in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung dem Mindestmaß entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, Team Relocations/Kommission, T-204/08 und T-212/08, Slg. 2011, II-3569, Randnrn. 94, 100 und 118).

373    Das Gericht ist daher der Ansicht, dass ein Prozentsatz von 15 % als Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung in Anbetracht der Merkmale der fraglichen Zuwiderhandlung angemessen ist.

374    Was zweitens die Bestimmung des Grundbetrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße betrifft, hat die Kommission ihre Berechnung, wie oben in Randnr. 17 ausgeführt, auf den Gesamtwert des Umsatzes bei den betreffenden Produktuntergruppen pro Mitgliedstaat, multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung in dem jeweiligen Mitgliedstaat, gestützt (Randnr. 1197 des angefochtenen Beschlusses). Folglich hat die Kommission gemäß den Bestimmungen der Leitlinien von 2006 berücksichtigt, dass bestimmte Unternehmen, wie die Klägerinnen, im Zeitraum ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung auf beschränkten räumlichen und Produktmärkten tätig waren.

375    Da jedoch, was die Klägerinnen anbelangt, zum einen unstreitig ist, dass die Kommission nur deren Umsätze in Deutschland, Belgien und Frankreich berücksichtigt hat, und zum anderen, wie oben in Randnr. 353 festgestellt, den Beweis für die Beteiligung der Klägerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die diese drei Mitgliedstaaten umfasst, erbracht hat, hält das Gericht es im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht für sachgerecht, die Höhe der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße aufgrund der zur Stützung des achten Klagegrundes vorgebrachten Argumente herabzusetzen.

376    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, bei der Methode für die Berechnung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße würden die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen nicht berücksichtigt. Daher ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

2.     Zum neunten Klagegrund, mit dem die Unverhältnismäßigkeit und Ungleichheit des Endbetrags der verhängten Geldbuße gerügt wird

377    Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe, indem sie gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 10 % des Jahresumsatzes des Konzerns verhängt habe, die maximal zulässige Höhe angesetzt und daher ihre Größe, ihre begrenzten Ressourcen und ihre minder schwere Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung im Vergleich zu den anderen betroffenen Unternehmen nicht berücksichtigen können.

378    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

379    Insoweit genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die 10%-Grenze des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nur für den Endbetrag der verhängten Geldbuße gilt und diese Bestimmung der Kommission nicht verbietet, bei den verschiedenen Schritten der Berechnung der Geldbußenhöhe zu einem Zwischenbetrag zu gelangen, der über der genannten Grenze liegt, sofern der Endbetrag der Geldbuße diese Grenze nicht überschreitet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Cetarsa/Kommission, C‑181/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

380    Somit ist, wenn sich herausstellt, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Grenze übersteigt, die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Grenze auf den Endbetrag (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

381    Durch diese Grenze soll nämlich die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

382    Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll. Diese Grenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

383    Die einzig mögliche Folge dieser Grenze ist, dass die anhand dieser Kriterien berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. Urteil Cetarsa/Kommission, oben in Randnr. 379 angeführt, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

384    Aus der vorstehend in den Randnrn. 379 bis 383 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass sich die Klägerinnen zu Unrecht auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung aufgrund der Anwendung der 10%-Grenze zur Berechnung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße berufen. Der neunte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

C –  Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

385    Das Gericht befindet zum einen aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, dass nichts von dem, was die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache in irgendeiner Weise geltend gemacht haben, und auch kein Grund zwingenden Rechts es rechtfertigen, von dieser Befugnis dahin Gebrauch zu machen, dass der Gesamtbetrag der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße in Höhe von 29 266 325 Euro herabgesetzt wird.

386    Zum anderen ist unter Berücksichtigung all dessen, was vor dem Gericht vorgebracht worden ist, eine Geldbuße mit einem Gesamtbetrag von 29 266 325 Euro in Anbetracht der Dauer und der Schwere der Zuwiderhandlung, an der die Klägerinnen beteiligt waren, als eine Sanktion anzusehen, die das wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerinnen in angemessener und abschreckender Weise ahndet.

387    Im Licht der oben in den Randnrn. 354, 355 und 356 dargelegten Erwägungen ist erstens Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin eine Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden feststellt, und zweitens die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

388    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

389    Da der Klage teilweise stattgegeben wurde, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, den Klägerinnen drei Viertel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen. Der Kommission werden ein Viertel der Kosten der Klägerinnen und ihre eigenen Kosten auferlegt.

390    Zu den Kosten des Rates ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen. Somit trägt der Rat als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin feststellt, dass sich die Duravit AG, die Duravit BeLux SPRL/BVBA und die Duravit SA an einer Zuwiderhandlung in Italien, Österreich und den Niederlanden beteiligt haben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Duravit AG, die Duravit BeLux und die Duravit SA tragen drei Viertel ihrer Kosten.

4.      Die Kommission trägt ein Viertel der Kosten der Duravit AG, der Duravit BeLux und der Duravit SA sowie ihre eigenen Kosten.

5.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

I –  Zu den Rechtswidrigkeitseinreden (siebter Klagegrund)

A –  Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003

B –  Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien von 2006

II –  Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

A –  Zum fünften Klagegrund, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes: Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beweisregeln bei der Qualifizierung sämtlicher in Rede stehender Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

1.  Darstellung der Rechtsprechung

a)  Zum Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

b)  Zu den im Rahmen von Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Beweisregeln

2.  Zur Rüge wegen Beurteilungsfehlern der Kommission in Bezug auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

B –  Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Klagegrund, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und verschiedene Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Beweisregeln bei der Annahme einer Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung

1.  Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, weil die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bestimmte gegen die Klägerinnen gerichtete Beschwerdepunkte und Beweismittel nicht erwähnt habe

a)  Zu den angeblich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnten Beschwerdepunkten

b)  Zu den angeblich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnten Beweismitteln

2.  Zur zweiten Rüge: Beurteilungsfehler der Kommission bei der Annahme der Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung

a)  Darstellung der Rechtsprechung zur Zurechnung der Verantwortung an ein Unternehmen wegen dessen Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

b)  Zur Glaubhaftigkeit bestimmter von der Kommission herangezogener Beweismittel

Zur Glaubhaftigkeit der Anträge von Masco und von Grohe auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Zur Glaubhaftigkeit des Antrags von Ideal Standard auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002

Zur Glaubhaftigkeit eines von der Kommission herangezogenen Indizienbündels bei Vorliegen einer alternativen Erklärung

Zur Glaubhaftigkeit eines vom Großhandel erstellten und von Masco übermittelten Dokuments betreffend die Preisübergangsfristen

c)  Zu den für die wettbewerbswidrigen Handlungen in Deutschland herangezogenen Beweismitteln

Zu den Treffen des Dachverbands IFS (zweiter Klagegrund)

–  Zu den Beweismitteln betreffend die Zusammenkünfte des Dachverbands IFS vom 14. Januar und 23. Juni 1997, vom 5. Oktober 2000, vom 20. November 2002 sowie vom 2. und 9. April 2003

–  Zu den Preiserhöhungen bei besonderen Ereignissen

–  Zum Informationsaustausch

Zu den Treffen des Fachverbands FSKI (dritter Klagegrund)

–  Zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen auf den Treffen des Fachverbands FSKI

–  Zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an einer regelmäßigen Koordinierung der Preiserhöhungen bei besonderen Ereignissen auf den Treffen des Fachverbands FSKI

–  Zur Nichtbeteiligung der Klägerinnen an dem rechtswidrigen Informationsaustausch auf den Treffen des Fachverbands FSKI

Schlussfolgerung hinsichtlich der Beteiligung der Klägerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Deutschland

d)  Zu den für die wettbewerbswidrigen Handlungen in Frankreich und Belgien herangezogenen Beweismitteln (vierter Klagegrund)

e)  Zu den für die wettbewerbswidrigen Handlungen in Österreich, Italien und den Niederlanden herangezogenen Beweismitteln

3.  Schlussfolgerung bezüglich des zweiten, des dritten und des vierten Klagegrundes, geprüft im Licht des ersten Klagegrundes

C –  Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Verfahrensdauer von der Anhörung der Klägerinnen bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses

D –  Schlussfolgerung zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

III –  Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

A –  Zu den Konsequenzen, die hinsichtlich der Höhe der Geldbuße aus der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zu ziehen sind

B –  Zu den weiteren Argumenten, die die Klägerinnen zur Stützung ihres hilfsweise gestellten Antrags auf Herabsetzung des Betrags der Geldbuße vorgebracht haben

1.  Zum achten Klagegrund, mit dem Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße gerügt werden

2.  Zum neunten Klagegrund, mit dem die Unverhältnismäßigkeit und Ungleichheit des Endbetrags der verhängten Geldbuße gerügt wird

C –  Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Herabsetzung des Betrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.