Language of document : ECLI:EU:F:2009:10

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

11. Februar 2009

Rechtssache F-7/08

Peter Schönberger

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Vergleichende Prüfung der Verdienste – Zuteilung von Verdienstpunkten – Grundsatz der Gleichbehandlung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf insbesondere Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 15. Januar 2007, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger einen dritten Verdienstpunkt für das Beurteilungsjahr 2003 zuzuteilen

Entscheidung: Die Entscheidungen, mit denen das Parlament es abgelehnt hat, dem Kläger einen dritten Verdienstpunkt für das Beurteilungsjahr 2003 zuzuteilen, werden aufgehoben. Das Parlament trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 45)

2.      Beamte – Gleichbehandlung – Begriff

1.       Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung der Verdienste, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Art. 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich daher auf die Frage zu beschränken, ob sich die Verwaltung in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

Das der Verwaltung in dieser Weise eingeräumte Ermessen wird indessen durch die Notwendigkeit begrenzt, die vergleichende Prüfung der Verdienste der Beamten sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Prüfung muss praktisch nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.

Das Erfordernis, diese Prüfung nach gleichen Kriterien vorzunehmen, und die begrenzte Zahl verfügbarer Verdienstpunkte verlangen, dass diese Punkte den verdienstvollsten Beamten zuzuteilen sind, und zwar in absteigender Rangfolge der Verdienste bis zur Erschöpfung der Punktequote. Wird bei der so durchgeführten vergleichenden Prüfung der Verdienste festgestellt, dass bestimmte Beamte gleichwertige Verdienste aufweisen, ist an diese Beamten die gleiche Anzahl von Verdienstpunkten zu vergeben. Falls die Zahl der Punkte dafür nicht ausreicht, ist die Auswahl zwischen mehreren gleich Eingestuften aufgrund sekundärer Kriterien wie des Dienstalters vorzunehmen.

(vgl. Randnrn. 42 bis 44)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 3. April 2003, Parlament/Samper, C‑277/01 P, Slg. 2003, I‑3019, Randnr. 35

Gericht erster Instanz: 30. November 1993, Tsirimokos/Parlament, T‑76/92, Slg. 1993, II‑1281, Randnr. 21; 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 66; 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 41; 13. April 2005, Nielsen/Rat, T‑353/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑95 und II‑443, Randnr. 58; 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 93

2.      Es verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden und wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden. Daher stellt es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, von einem Beamten für dieselbe Zahl von Verdienstpunkten, wie sie die Beamten, mit denen er verglichen wurde, erhalten haben, den Nachweis zu verlangen, dass seine Verdienste höher sind als die dieser Beamten.

(vgl. Randnrn. 45 und 49 bis 59)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 4. Februar 1982, Buyl u. a./Kommission, 817/79, Slg. 1982, 245, Randnr. 29; 11. Juli 1985, Appelbaum/Kommission, 119/83, Slg. 1985, 2423, Randnr. 25

Gericht erster Instanz: 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof, T‑18/89 und T‑24/89, Slg. 1991, II‑53, Randnr. 68