Language of document : ECLI:EU:T:2014:844





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2014 –
Scooters India/HABM – Brandconcern (LAMBRETTA)

(Rechtssache T‑51/12)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Gemeinschaftswortmarke LAMBRETTA – Ernsthafte Benutzung der Marke – Teilweiser Verfall – Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Hinreichend klare und eindeutige Angabe (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 21)

2.                     Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Umfang des daraus resultierenden Schutzes – Pflicht des Anmelders, die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich seine Anmeldung bezieht, eindeutig anzugeben (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 22)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2312/2010‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Brandconcern LV und der Scooters India Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Dezember 2011 (Sache R 2312/2010‑1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Scooters India Ltd einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

3.

Die Brandconcern BV trägt ihre eigenen Kosten.