Language of document : ECLI:EU:T:2014:178





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 – Debonair Trading Internacional/HABM – Ibercosmetica (SÔ :UNIC)

(Rechtssache T‑356/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SÔ :UNIC – Ältere gemeinschaftliche und nationale Wortmarken SO…?, SO…? ONE, SO…? CHIC und nicht eingetragene Wortmarken − Relative Eintragungshindernisse – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verwechslungsgefahr – Markenfamilie – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 – Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 − Zulässigkeit des Widerspruchs“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 18)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gefahr einer gedanklichen Verbindung – Ältere Marken, die Merkmale aufweisen, die es ermöglichen, sie als Teil ein und derselben „Serie“ oder „Familie“ zu betrachten – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19, 20)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke SÔ :UNIC – Wortmarken SO…?, SO…? ONE und SO…? CHIC (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23, 25, 28, 29, 32)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor dem Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 1 und 3) (vgl. Rn. 52)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2012 (Sache R 1033/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Debonair Trading Internacional Ldª und der Ibercosmetica, SA de CV

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Juni 2012 (Sache R 1033/2011‑4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer den auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke gestützten Widerspruch im Hinblick auf die von der Debonair Trading Internacional Ldª für das Vereinigte Königreich und Irland geltend gemachten Zeichenrechte als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.