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Klage, eingereicht am 21. Mai 2013 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-286/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Fiorentino, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2013) 1264 final der Kommission vom 7. März 2013, zugestellt am 11. März 2013, aus den in den drei Klagegründen dargelegten Gründen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage ficht die italienische Regierung den Beschluss C(2013) 1264 final der Europäischen Kommission vom 7. März 2013, zugestellt am 11. März 2013, an, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 17. November 2011 in der Rechtssache C-496/09 die Italienische Republik zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 16.533.000 Euro als Zwangsgeld aufforderte.

Mit diesem Urteil hatte der Gerichtshof die Italienische Republik u. a. dazu verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr der Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02, Kommission/Italien nachzukommen.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 260 Abs. 1 und 3 Unterabs. 2 AEUV: Verstoß gegen das durchzuführende Urteil (Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2011, Rechtssache C-496/09, Kommission/Italien) aufgrund fehlerhafter Auslegung derjenigen Randnummer jenes Urteils, in der als Referenzwert für die Berechnung des Zwangsgelds die „zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge“ genommen worden seien.

Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass jene Randnummer des durchzuführenden Urteils dahin auszulegen sei, dass nicht das Datum von Bedeutung sei, an dem das Urteil erlassen worden sei, sondern dasjenige, an dem die Phase der Beweiserhebung in dem Verfahren abgeschlossen worden sei, d. h. der Zeitpunkt, an dem sich die tatsächliche Verfahrenssituation konkretisiert habe, auf deren Grundlage der Gerichtshof den Rechtsstreit entschieden habe. Die Rückforderungsmaßnahmen, die die italienische Regierung im Laufe des Verfahrens – aber nach Abschluss der Ermittlungsphase – durchgeführt habe, seien nämlich für die Zwecke der Herabsetzung des halbjährlichen Zwangsgelds zu berücksichtigen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 260 Abs. 1 und 3 Unterabs. 2 AEUV: Verstoß gegen das durchzuführende Urteil aufgrund fehlerhafter Auslegung derjenigen Randnummer jenes Urteils, in der vorgesehen sei, dass für die Berechnung des für jedes Halbjahr geschuldeten Zwangsgelds die Beträge der Beihilfen nicht berücksichtigt werden dürften, „die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde“.

Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass jene Randnummer des durchzuführenden Urteils dahin auszulegen sei, dass für die genannte Beurteilung von Bedeutung sei, dass das beweiskräftige Dokument innerhalb des halbjährlichen Bezugszeitraums erstellt worden sei, nicht aber der Umstand, dass jenes Dokument der Kommission nach Ablauf dieses Halbjahrs zur Kenntnis gebracht worden sei. Die von der Europäischen Kommission vertretene entgegengesetzte Auslegung, nach der es der Italienischen Republik obliege, die Beweise für die Berechnung des halbjährlichen Zwangsgelds spätestens am letzten Tag des jeweiligen Halbjahrs vorzulegen, so dass von der Berechnung diejenigen Beträge ausgeschlossen würden, deren Rückzahlung zwar in jenem Zeitraum stattfinde, die aber erst später der Kommission mitgeteilt würden, verstoße gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und sei nicht durch den Zweck der Anordnung des Gerichtshofs gerechtfertigt, was faktisch dazu führe, dass der Zeitraum, der den italienischen Behörden zur Verfügung stehe, um dieser Anordnung nachzukommen und dadurch den Betrag des halbjährlichen Zwangsgelds zu verringern, in unzulässiger Weise verkürzt werde.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 260 Abs. 1 und 3 Unterabs. 2 AEUV: Verstoß gegen das durchzuführende Urteil in Bezug auf Forderungen gegen Unternehmen, die zum Vergleichsverfahren („concordato preventivo“) zugelassen oder unter Zwangsverwaltung („amministrazione concordata“) gestellt wurden.

In dem Beschluss würden nämlich von der bei Ablauf des halbjährlichen Bezugszeitraums noch zurückzuzahlenden Beihilfe nicht die Forderungen abgezogen, die gegen diese Unternehmen in den entsprechenden Konkursverfahren angemeldet worden seien, obgleich es sich nach Ansicht der italienischen Regierung um Forderungen handelt, zu deren Rückforderung der Mitgliedstaat alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt habe und die daher von dem Betrag der nach dem Tenor des durchzuführenden Urteils noch zurückzuzahlenden Beihilfen ausgeschlossen werden müssten.