Language of document : ECLI:EU:T:2014:848





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2014 –
Euro-Link Consultants und European Profiles/Kommission

(Rechtssache T‑199/12)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Projekt zur Diversifizierung und Unterstützung des Tourismus auf der Krim – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Bestätigende Maßnahme – Teilweise Unzulässigkeit – Begründungspflicht – Zuschlagskriterien – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Gleichbehandlung“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, durch die eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff der bestätigenden Entscheidung – Überprüfung einer früheren Entscheidung aufgrund eines Antrags, mit dem wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht werden – Ausschluss – Begriff der wesentlichen neuen Tatsachen – Tragweite (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 40-46, 52)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliche Anfrage hin die Merkmale und Vorzüge des berücksichtigten Angebots sowie den Namen des Zuschlagsempfängers mitzuteilen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte Zusammenfassung der Berücksichtigung jeder Einzelheit des abgelehnten Angebots im Rahmen seiner Beurteilung oder eine detaillierte vergleichende Untersuchung des angenommenen Angebots und des Angebots des übergangenen Bieters vorzulegen – Fehlen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2) (vgl. Rn. 62, 63, 66-68)

3.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates) (vgl. Rn. 77)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Grenzen (vgl. Rn. 78)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 99)

6.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Befugnismissbrauch – Begriff (vgl. Rn. 103)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Delegation der Europäischen Union in der Ukraine vom 28. Februar 2012, ergangen im Rahmen des nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/131567/C/SER/UA „Projekt zur Diversifizierung und Unterstützung des Tourismus auf der Krim“, mit dem der Auftrag nicht an das Konsortium der Klägerinnen vergeben wurde, sowie der späteren, die Beschwerden der Klägerinnen zurückweisenden Beschlüsse, erlassen am 14. März 2012 von derselben Behörde und am 2. Mai 2012 vom Direktor der Direktion „Nachbarschaft“ der Generaldirektion „Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid“ der Kommission

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Euro‑Link Consultants Srl und die European Profiles AE Meleton kai Symvoulon Epicheiriseon tragen die Kosten.