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Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2023 – Exxonmobil Petroleum & Chemical/Kommission und ECHA

(Rechtssache T-121/23)1

(Nichtigkeitsklage – REACH – Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe – Schreiben, mit dem die Kommission ersucht wird, der ECHA aufzugeben, die Aufnahme von Phenanthren in diese Liste zu überprüfen – Ablehnung der Kommission, der ECHA aufzugeben, ein Dossier nach Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 auszuarbeiten – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Exxonmobil Petroleum & Chemical BVBA (Antwerpen, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Estreicher und A. Bartl sowie Rechtsanwältin M. Escorneboueu)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und E. Mathieu als Bevollmächtigte), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (vertreten durch M. Heikkilä, W. Broere und S. Mahoney als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Schreibens der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022, mit dem diese es abgelehnt hat, der ECHA aufzugeben, ein Dossier nach Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, berichtigt in ABl. 2007, L 136, S. 3) zur Überprüfung ihrer Entscheidung ED/88/2018 vom 19. Dezember 2018 auszuarbeiten, mit der sie Phenanthren in die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe gemäß Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgenommen hat.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Exxonmobil Petroleum & Chemical BVBA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

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1     ABl. C 155 vom 2.5.2023.