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Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2024 – TO/EUA

(Rechtssache T-417/23)1

(Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Einrichtungsbeihilfe – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung – Im Zusammenhang mit einer gütlichen Beilegung eingegangene bedingte Verpflichtung – Antrag auf Zahlung der Einrichtungsbeihilfe auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts – Unzulässigkeit – Verpflichtungsantrag – Offensichtliche Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TO (vertreten durch Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Umweltagentur (vertreten durch O. Cornu als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin im Wesentlichen erstens, die Europäische Umweltagentur (EUA) zur Zahlung von 2 950 Euro, entsprechend dem Vorschuss auf die Einrichtungsbeihilfe abzüglich der in Durchführung des Urteils vom 11. Juni 2019, TO/EUA (T-462/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:397) gezahlten Beträge, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr seit dem 1. August 2019 und zur Zahlung von 22 000 Euro zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen, und zweitens, der EUA aufzugeben, ihr zu erläutern, worauf sich die zusätzliche Einbehaltung von 500 Euro bezieht, die auf ihrer Gehaltsabrechnung für August 2019 aufgeführt ist, und ihr, soweit diese Rückforderung nicht berechtigt ist, diesen Betrag zu zahlen.

Tenor

Die Klage wird teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, teils als unzulässig und teils als offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

TO trägt die Kosten.

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1     ABl. C, C/2023/50 vom 9.10.2023.