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Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 - Völkl/HABM - Marker Völkl (VÖLKL)

(Rechtssache T-504/09)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke VÖLKL - Ältere internationale Marke VÖLKL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Zuständigkeit der Beschwerdekammer, wenn die Beschwerde nur einen Teil der mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betrifft - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Antrag auf Änderung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Völkl GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Raßmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marker Völkl International GmbH (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2009 (Sache R 1387/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Marker Völkl International GmbH und der Völkl GmbH & Co. KG

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. September 2009 (Sache R 1387/2008-1) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Völkl GmbH & Co. KG.

Die Marker Völkl International GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 37 vom 13.2.2010.