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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 - Völkl/HABM - Marker Völkl (VÖLKL)

(Rechtssache T-504/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Völkl GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Raßmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marker Völkl International GmbH (Baar, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2009 in dem Verfahren R 1387/2008-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Juli 2008 über den Widerspruch Nr. B 1 003 153 aufzuheben, soweit dem Widerspruch stattgegeben worden ist;

den Widerspruch zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "VÖLKL" für Waren der Klassen 3, 9, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 4 403 705)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Marker Völkl International GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "VÖLKL" (internationale Marke Nr. 571 440) für Waren der Klassen 18, 25 und 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung hinsichtlich der Feststellung der Verwechslungsgefahr der Vergleichszeichen und Zurückverweisung zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsabteilung; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung über den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung

Klagegründe:

Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (Art. 74 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/941), da die Beschwerdekammer das Verfahren zur Entscheidung an die Widerspruchsabteilung hinsichtlich solcher Waren zurückverwiesen habe, gegen die sich der Widerspruch gar nicht richte;

Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius, da die Beschwerdekammer das Verfahren nicht an die Widerspruchsabteilung zur Beurteilung hinsichtlich solcher Waren hätte zurückverweisen dürfen, für die die Widerspruchsabteilung die Eintragung bereits zugelassen habe;

Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 38 Abs. 3 und Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94);

Verletzung von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 sowie der Regel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/952, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke angenommen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1).