Language of document : ECLI:EU:T:2009:457

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

19. November 2009

Rechtssache T-50/08 P

Christos Michail

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsverfahren 2004 – Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 22. November 2007, Michail/Kommission (F‑34/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Christos Michail trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Anträge, die durch kein spezielles Argument gestützt werden – Unzulässigkeit

(Art. 225a EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Verfälschung von Beweismitteln – Sich aus den Prozessakten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen – Zulässigkeit

(Art. 225a EG; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

4.      Anfechtungsklage – Gründe – Ins Leere gehender Klagegrund – Begriff

5.      Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der gegen eine Erwägung im Urteil geltend gemacht wird, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

1.      Aus Art. 225a EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Daher sind Anträge eines auf die Aufhebung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst gerichteten Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie durch kein spezielles Argument gestützt werden.

(vgl. Randnrn. 30 bis 33)

Verweisung auf: Gerichtshof, 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 37; Gerichtshof, 28. Mai 1998, New Holland Ford/Kommission, C‑8/95 P, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 23

2.      Die Verpflichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zur Begründung seiner Entscheidungen bedeutet zwar nicht, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn dieses Argument nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf eingehende Beweise stützt, doch ergibt sich aus dieser Verpflichtung, dass es zumindest alle vor ihm geltend gemachten Rechtsverstöße prüfen muss. Insoweit müssen die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinreichend begründet sein, damit das Gericht seine richterliche Kontrolle ausüben kann.

(vgl. Randnrn. 42 und 56)

Verweisung auf: Gerichtshof, 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission, C‑221/97 P, Slg. 1998, I‑8255, Randnr. 24; Gerichtshof, 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, Slg. 2001, I‑1611, Randnr. 121; Gerichtshof, 11. September 2003, Belgique/Kommission, C‑197/99 P, Slg. 2003, I‑8461, Randnr. 81; Gerichtshof, 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gerichtshof, 4. Oktober 2007, Naipes Heraclio Fournier/HABM, C‑311/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gerichtshof, 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22

3.      Die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung können mit einem Rechtsmittel angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe. Auch die unvollständige Aufklärung des Sachverhalts kann mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

(vgl. Randnr. 50)

Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 392 bis 405; Gerichtshof, 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; Gericht, 19. September 2008, Chassagne/Kommission, T‑253/06 P, Slg. ÖD 2008, I-B-1-0000 und II‑B‑1-0000, Randnr. 57

4.      Im Rahmen einer Anfechtungsklage kann der Gemeinschaftsrichter einen Klagegrund oder eine Rüge als ins Leere gehend zurückweisen, wenn er feststellt, dass der Klagegrund oder die Rüge nicht geeignet ist, die angestrebte Aufhebung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft.

(vgl. Randnr. 59)

Verweisung auf: Gerichtshof, 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, Slg. 2000, I‑7079, Randnr. 38; Gerichtshof, 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 52

5.      Trägt einer der vom Gericht für den öffentlichen Dienst genannten Gründe den Tenor des Urteils, wirken sich mögliche Fehler einer in dem Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung jedenfalls nicht auf den Tenor aus, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund ins Leere geht und damit zurückzuweisen ist.

(vgl. Randnr. 65)

Verweisung auf: Gerichtshof, 2. Juni 1994, de Compte/Parlament, C‑326/91 P, Slg. 1994, I‑2091, Randnr. 94; Gerichtshof, 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑496/99 P, Slg. 2004, I‑3801, Randnr. 68