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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2008 von Ch. Michail gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-34/06, Michail/Kommission

(Rechtssache T-50/08 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ch. Michail (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Meïdanis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den vorliegenden Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-34/06 für zulässig und begründet zu erklären;

die streitigen Handlungen/Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-34/06 für nichtig zu erklären;

den finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers zuzusprechen, der sich auf 120 000 Euro beläuft;

über die Verfahrenskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, mit dem angefochtenen Urteil sei über seine Klage, mit der er die Nichtigerklärung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragt habe, durch die die von ihm gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegten Verwaltungsbeschwerden zurückgewiesen worden seien, fehlerhaft entschieden worden.

Im Einzelnen beruft der Rechtsmittelführer sich erstens darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 43 des Beamtenstatuts und die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel falsch ausgelegt habe. Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag der Klage, über die es entschieden habe, missgedeutet und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst sich für die Abweisung der Klage auf eine widersprüchliche Begründung gestützt mit der Folge, dass grundlegende Verfahrensrechte des Klägers verletzt worden seien. Viertens sei dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Fehler der Verweigerung einer Entscheidung über einen konkreten Antrag unterlaufen, oder aber es habe eine unzureichende Begründung verwendet und schließlich habe es einen Teil der Klage zu Unrecht wegen Unbestimmtheit abgewiesen.

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