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Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2008 von C. Michail gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-67/05, Michail/Kommission

(Rechtssache T-49/08 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christos Michail (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Meïdanis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-67/05 insoweit aufzuheben, als ihm kein finanzieller Ausgleich für den immateriellen Schaden zugesprochen wird, den er durch die Handlungen und Unterlassungen der Verwaltung erlitten hat;

den finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden des Klägers zuzusprechen, der sich auf 120 000 Euro beläuft;

über die Verfahrenskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, mit dem angefochtenen Urteil sei über seine Klage, mit der er die Nichtigerklärung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2003 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragt habe, durch die die von ihm gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegten Verwaltungsbeschwerden zurückgewiesen worden seien, fehlerhaft entschieden worden.

Im Einzelnen beruft der Rechtsmittelführer sich darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst es zu Unrecht abgelehnt habe, ihm einen finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden zuzusprechen, den er aufgrund seiner Zuweisung zur Generaldirektion Landwirtschaft (GD AGRI) nach der Auflösung der Generaldirektion Finanzkontrolle, der er unterstellt gewesen sei, erlitten habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei aufgrund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise und einer widersprüchlichen Begründung zu einer fehlerhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts gelangt.

Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, dem Gericht für den öffentlichen Dienst sei ein Irrtum unterlaufen, als es eine Entscheidung über einen konkreten Antrag abgelehnt habe oder aber sein Urteil weise eine unzureichende Begründung auf; es verletze demzufolge grundlegende Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers und stelle einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.

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