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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache F-40/06, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-46/08 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache F-40/06, Marcuccio/Kommission, aufzuheben, soweit a) seine Klage im ersten Rechtszug aus anderen Gründen als dem Wegfall seines Rechtschutzinteresses abgewiesen wurde, b) sein Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts entstanden ist (im Folgenden: fraglicher Schaden), abgewiesen wurden und c) er zur Tragung der Kosten und Auslagen der Kommission verurteilt worden ist;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug zulässig war, und insbesondere, dass er im Zeitpunkt ihrer Erhebung ein Rechtschutzinteresse hatte;

dem Antrag auf Ersatz des fraglichen Schadens stattzugeben und die Kommission zu verurteilen, ihm seine gesamten im ersten Rechtszug und in diesem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es über folgende Punkte entscheidet: a) über alle Teile der vorliegenden Rechtssache, über die das Gericht nicht entschieden hat oder die mit dem in diesem Rechtsmittelverfahren ergehenden Urteil aufgehoben werden; b) über die Kosten und Auslagen des ersten Rechtszugs und dieses Rechtsmittelverfahrens.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Völliges Fehlen einer Begründung, u. a. weil die Begründung offensichtlich unlogisch, widersprüchlich und konfus sei, es an einer Untersuchung fehle, über einen wesentlichen Aspekt der vorliegenden Rechtssache nicht entschieden und die Pflicht, sich klar auszudrücken, verletzt worden sei, sowie Tatsachen entstellt und verfälscht worden seien (insbesondere Randnrn. 10, 12, 26 bis 38, 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses).

Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, der Rechtsvorschriften und der Gemeinschaftsrechtsprechung zum Schadensersatz (insbesondere Randnrn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses).

Offensichtlich mangelnde Logik der Entscheidung und der Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu den Kosten und Auslagen, u. a. wegen Irrationalität, völligem Fehlen einer Begründung, Irrelevanz, Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts sowie Willkür (insbesondere Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses).

Völliges Fehlen einer Begründung der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung (insbesondere Randnrn. 26 bis 38 des angefochtenen Beschlusses).

Tatsachenentstellung und -verfälschung sowie sich daraus ergebende Verfahrensfehler von solcher Schwere, dass die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt seien und ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen vorliege, so dass der angefochtene Beschluss in nicht wiedergutzumachender Weise entwertet sei (insbesondere Randnr. 24 des angefochtenen Beschlusses).

Verstoß gegen die Bestimmungen über ein faires Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (Randnrn. 24 und 26 bis 38 des angefochtenen Beschlusses).

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