Language of document : ECLI:EU:C:2010:455





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 – Kommission/Österreich

(Rechtssache C‑189/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/24/EG – Schutz des Privatlebens – Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Richtlinie – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie – Unzulässigkeit – Grenzen – Inexistenter Rechtsakt (Art. 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG) (vgl. Randnrn. 15-16)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Nicht gegeben (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 18)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG; Richtlinie 2006/24 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 19-22)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass sie die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.