Language of document : ECLI:EU:T:2014:994

Rechtssache T‑240/13

(Auszugsweise Veröffentlichung)

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Alifoods – Ältere internationale und Gemeinschaftswortmarken ALDI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. November 2014

Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung des Widerspruchs – Nachweis der Existenz, der Gültigkeit und des Schutzumfangs einer älteren internationalen Marke – Auszug aus der Datenbank des Amtes betreffend eine internationale Registrierung, in der die Gemeinschaft benannt ist – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 152; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1, Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii)

Da das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für die Verwaltung der internationalen Registrierungen nicht zuständig und auch nicht die Stelle im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist, die die Markeneintragung vorgenommen hat, stellt ein vom Widersprechenden vorgelegter Auszug aus der Datenbank des Amtes keinen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer internationalen Marke im Sinne dieser Bestimmung dar.

Diese Beurteilung wird durch die teleologische Auslegung von Art. 152 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke gestützt. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, nicht auf das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die ein Schutz in Anspruch genommen wird. Dieses Verzeichnis wird vom Amt nicht übersetzt und ist somit nur in den drei Sprachen verfügbar, in denen die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung veröffentlicht hat, nämlich in englischer, in spanischer und in französischer Sprache.

Würde eine solche vom Amt veröffentlichte Information als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen und die internationale Registrierung, in der die Gemeinschaft benannt ist, insoweit als Gemeinschaftsmarke behandelt, würde diese daher eine Vorzugsbehandlung erfahren. Da nämlich in allen Widerspruchsverfahren, auch in denen, die in einer anderen Sprache als denjenigen geführt werden, in denen die WIPO die internationalen Registrierungen veröffentlicht, die Dokumente, die die Existenz älterer Rechte belegen, für alle Arten dieser Rechte in der Verfahrenssprache vorliegen müssen, würden die internationalen Registrierungen, in denen die Gemeinschaft benannt ist, daher in den Fällen, in denen die Verfahrenssprache des Widerspruchsverfahrens eine der beiden anderen Amtssprachen des Amtes, nämlich Deutsch oder Italienisch, wäre, insoweit in den Genuss einer Befreiung gelangen. In diesen Fällen läge das Verzeichnis der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nämlich nicht in der Verfahrenssprache vor. Eine solche Vorzugsbehandlung sieht aber weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung Nr. 2868/95 vor.

Würde im Übrigen die vom Amt veröffentlichte Information nur in denjenigen Widerspruchsverfahren als hinreichend für den Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der betreffenden Marke angesehen, in denen die Verfahrenssprache mit einer der drei Sprachen zusammenfällt, in denen die WIPO ihre internationalen Registrierungen veröffentlicht, stünde dies nicht nur in Widerspruch zum Wortlaut und zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen, sondern schüfe auch in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit und Ungleichheit.

(vgl. Rn. 28-31)