Language of document : ECLI:EU:T:2011:449

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke dm – Ältere nationale Bildmarke dm – Verwaltungsverfahren – Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen – Widerruf – Berichtigung materieller Fehler – Inexistenter Rechtsakt – Zulässigkeit von bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerden – Beschwerdefrist – Berechtigtes Vertrauen – Art. 59, 60a, 63 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60, 62, 65 und 80 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

In der Rechtssache T‑36/09

dm-drogerie markt GmbH & Co. KG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Bludovsky und Rechtsanwältin C. Mellein,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch J. Novais Gonçalves, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Distribuciones Mylar, SA mit Sitz in Gelves (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2008 (Sache R 228/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Distribuciones Mylar, SA und der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 23. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 1. Juli 2009, die Einreichung einer Erwiderung nicht zu gestatten,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Beteiligten,

aufgrund der am 15. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen der Beteiligten,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) sieht in ihren Erwägungsgründen 11 und 12 (jetzt Erwägungsgründe 12 und 13 der Verordnung Nr. 207/2009) vor:

„Das mit dieser Verordnung geschaffene Markenrecht bedarf für jede einzelne Marke des administrativen Vollzugs auf der Ebene der Gemeinschaft. Deshalb ist es erforderlich, unter Wahrung des bestehenden organisatorischen Aufbaus der Gemeinschaft und des Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie rechtlich, organisatorisch und finanziell hinreichend selbständiges Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu schaffen. Hierfür ist die Form einer Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich und geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Ausführungsbefugnissen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und unbeschadet der von den Organen der Gemeinschaft wahrgenommenen Befugnisse ausübt.

Den von den Entscheidungen des Amtes in Markensachen Betroffenen ist ein rechtlicher Schutz zu gewährleisten, welcher der Eigenart des Markenrechts voll gerecht wird. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Entscheidungen der Prüfer und der verschiedenen Abteilungen des Amtes mit der Beschwerde anfechtbar sind. Sofern die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde nicht abhilft, legt sie die Beschwerde einer Beschwerdekammer des Amtes vor, die darüber entscheidet. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sind ihrerseits mit der Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar; dieser kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“

2        Art. 60a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 62 der Verordnung Nr. 207/2009) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 70, S. 1) regelt die Beschwerde, die in Erwägungsgrund 12 der Verordnung Nr. 40/94 erwähnt ist, in dem es heißt, dass „die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, [sofern sie] der Beschwerde nicht abhilft, … die Beschwerde einer Beschwerdekammer des Amtes vor[legt], die darüber entscheidet“. Art. 60a der Verordnung Nr. 40/94 lautet:

„(1)      Steht dem Beschwerdeführer ein anderer Verfahrensbeteiligter gegenüber und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.

(2)      Der Beschwerde kann nur abgeholfen werden, wenn die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, dem anderen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt hat, dass sie der Beschwerde abhelfen will, und wenn dieser der Abhilfe innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zustimmt.

(3)      Stimmt der andere Verfahrensbeteiligte nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 der Abhilfe der Beschwerde zu und gibt er eine entsprechende Erklärung ab oder gibt er innerhalb der vorgesehenen Frist keine Erklärung ab, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

(4)      Erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde jedoch nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung als zulässig und begründet, so ergreift sie nicht die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, sondern legt die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vor.“

3        Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009), der ebenfalls durch die Verordnung Nr. 423/2004 eingefügt wurde, bestimmt:

„(1)      Nimmt das Amtes eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist. Gibt es nur einen einzigen Verfahrensbeteiligten und berührt die Eintragung oder der Vorgang dessen Rechte, so werden die Löschung bzw. der Widerruf auch dann angeordnet, wenn der Fehler für den Beteiligten nicht offenkundig war.

(2)      Die Löschung oder der Widerruf gemäß Absatz 1 werden von Amts wegen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von derjenigen Stelle angeordnet, die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat. Die Löschung oder der Widerruf werden binnen sechs Monaten ab dem Datum der Eintragung in das Register oder dem Erlass der Entscheidung nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten sowie der möglichen Inhaber der Rechte an der betreffenden Gemeinschaftsmarke, die im Register eingetragen sind, angeordnet.

(3)      Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 57 und 63 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, nach den in der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 157 Absatz 1 festgelegten Verfahren und Bedingungen sprachliche Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Fehler in Entscheidungen des Amtes sowie solche Fehler bei der Eintragung der Marke oder bei der Veröffentlichung der Eintragung, die dem Amtes anzulasten sind, zu berichtigen.“

4        Regel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), auf die in Art. 77a Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 80 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) Bezug genommen wird, bestimmt:

„Stellt das Amtes von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Am 13. August 2004 meldete die Klägerin, die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, nach der Verordnung Nr. 40/94 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

6        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen dm.

7        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 9 und 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Batterien, Brillen, belichtete Filme, Fotoapparate, Audio- und Videokassetten, Speicher für digitale Kameras und Datenverarbeitungsanlagen, Messgeräte, Thermometer, Steckdosenschutz, elektrische Speichermedien, Kameras, CD-Brenner, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Drucker für Computer“;

–        Klasse 16: „Papier, Pappe (Kartons); Schreibwaren, Tücher aus Papier oder Zellstoff, Windeln aus Papier oder Zellstoff, Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder Haushaltszwecke, Fotoecken, Fotoalben, Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke, Abfallsäcke aus Papier oder Kunststoff, Verpackungsbeutel, Hüllen, Taschen aus Papier oder Kunststoff, Folien aus Metall für Verpackungszwecke, Papierhandtücher“.

8        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 19/2005 vom 9. Mai 2005 veröffentlicht.

9        Am 26. Juli 2005 erhob die Distribuciones Mylar, SA nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 7 aufgeführten Waren.

10      Für den Widerspruch wurde die folgende ältere spanische Bildmarke Nr. 2561742 angeführt, die am 13. Oktober 2003 angemeldet und am 19. August 2004 eingetragen worden war:

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11      Der Widerspruch wurde auf alle nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 39 gestützt, für die die ältere Marke eingetragen worden war:

–        Klasse 9: „Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“;

–        Klasse 39: „Transport, Verpackung, Lagerung und Vertrieb von Computerbauteilen, Druckerzeugnissen und Schreibwaren“.

12      Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

13      Die Klägerin hat vor der Widerspruchsabteilung keine Stellungnahme abgegeben.

14      Mit Entscheidung vom 16. Mai 2007, die der Klägerin am selben Tag zugestellt wurde, gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch hinsichtlich der oben in Randnr. 7 angeführten Waren der Klasse 9 mit Ausnahme von Brillen und Thermometern statt. Hingegen wurde der Widerspruch für Brillen und Thermometer in Klasse 9 sowie für sämtliche Waren der Klasse 16 zurückgewiesen.

15      Was belichtete Filme sowie Audio- und Videokassetten betrifft, wies die Widerspruchsabteilung auf Folgendes hin (S. 4, erster und dritter Absatz):

„… Dieser Grad an Ähnlichkeit ist ebenfalls in Bezug auf Audio- und Videokassetten festzustellen, soweit diese auch digitale umfassen und in digitalen Videokameras verwendet werden können. Außerdem ermöglichen bestimmte Geräte die Umwandlung von analogen Kassetten in digitale DVDs.

Die oben angeführten Entsprechungen reichen jedoch nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen belichteten Filmen sowie Audio- und Videokassetten einerseits und irgendeiner Ware der Widerspruchsführerin andererseits zu begründen. In Anbetracht all dessen sind Waren wie belichtete Filme, die mit der herkömmlichen Alternative zu Digitalkameras verwendet werden, oder Vorrichtungen wie Audio- und Videokassetten, die die herkömmliche A [sic]“

16      Sodann stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass für sämtliche Waren, die als ähnlich angesehen werden könnten, einschließlich derjenigen, die als entfernt ähnlich angesehen würden, die Gefahr einer Verwechslung zwischen der angemeldeten Marke und derjenigen der Widerspruchsführerin, der Distribuciones Mylar, SA, bestehe. Infolgedessen wurde die Eintragung der angemeldeten Marke für diese Waren, darunter belichtete Filme sowie Audio- und Videokassetten, abgelehnt.

17      Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 informierte die Widerspruchsabteilung die Verfahrensbeteiligten darüber, dass sie beabsichtige, die Entscheidung vom 16. Mai 2007 nach Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 wegen eines offensichtlichen Verfahrensfehlers, der im Fehlen eines erschöpfenden Vergleichs der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen bestehe, zu widerrufen. Die Verfahrensbeteiligten wurden aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Monaten ihre Stellungnahmen zur Zweckmäßigkeit dieses Widerrufs zu übermitteln.

18      Die Klägerin gab mit Schreiben vom 23. Juli 2007, das am 24. Juli 2007 beim HABM einging, eine Stellungnahme ab. In diesem Schreiben machte sie geltend, die Widerspruchsführerin habe das Bestehen ihres älteren Rechts nicht hinreichend nachgewiesen und die von den Marken erfassten fraglichen Waren seien nicht ähnlich. Darüber hinaus wies sie auf Folgendes hin:

„Die Anmelderin begrüßt die Absicht der Widerspruchsabteilung, ihre Entscheidung vom 16. Mai 2007 zu widerrufen, da so die beabsichtigte Beschwerde gegen diese Entscheidung möglicherweise vermieden werden kann.“

19      Am 26. November 2007 richtete ein Mitglied der Widerspruchsabteilung ein Schreiben an die Verfahrensbeteiligten, in dem es hieß:

„Das [HABM] stellt abschließend fest, dass seine Entscheidung vom 16. Mai 2007 keinen offensichtlichen Verfahrensfehler beinhaltet. Daher ist Art. 77a im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Allerdings enthielt diese Entscheidung auf Seite 4 einen offensichtlichen Fehler, den das [HABM] gemäß Regel 53 der [Verordnung Nr. 2868/95] berichtigt hat. Diese Berichtigung hat keine Auswirkung auf das Ergebnis der Entscheidung.“

20      Diesem Schreiben war eine geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 (im Folgenden: geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007) beigefügt. Diese neue Fassung der Entscheidung trug dasselbe Datum wie die ursprüngliche Fassung und enthielt denselben Tenor. In dieser neuen Fassung war der dritte Absatz auf Seite 4 der ursprünglichen Fassung (siehe oben, Randnr. 15) durch den folgenden Absatz ersetzt worden:

„Die Datenverarbeitungsgeräte der Widerspruchsführerin bestehen in einem breiten Spektrum von Waren, das u. a. Geräte umfasst, die die auf einem belichteten Film enthaltenen Bildinformationen lesen und in optische oder elektrische digitale Informationen umwandeln können (und umgekehrt). Diese Geräte können in Fotofachgeschäften an Profis und Amateure verkauft werden. In Anbetracht dessen ist das [HABM] der Auffassung, dass zwischen den belichteten Filmen und den Datenverarbeitungsgeräten eine entfernte Ähnlichkeit besteht.“

21      Mit Schreiben vom 26. November 2007 beantragte die Widerspruchsführerin, den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens eine Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die berichtigte Entscheidung zu gewähren.

22      Am 19. Dezember 2007 schrieb ein Mitglied der Widerspruchsabteilung mit folgenden Worten an die Beteiligten:

„Bitte beachten Sie, dass das [HABM] der Auffassung ist, dass [die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007] eine Entscheidung darstellt, die mit der Beschwerde angefochten werden kann, und dass folglich nach Art. 58 der Verordnung Nr. 40/94 die Beschwerde denjenigen zusteht, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind. Nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung (d. h. dem 26. November 2007) schriftlich beim [HABM] einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach dem genannten Zeitpunkt schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 Euro entrichtet worden ist.“

23      Am 24. Januar 2008 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde ein, um zum einen die Aufhebung der „geänderten Fassung der Widerspruchsentscheidung [der Widerspruchsabteilung] vom 16. Mai 2007“ und zum anderen die Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt zu erreichen.

24      Die Klägerin legte die Gründe für ihre Beschwerde in ihrer am 17. März 2008 eingereichten Beschwerdeschrift dar. Dabei erhob sie insbesondere die folgenden Rügen. Erstens bezögen sich die Änderungen an der ursprünglichen Entscheidung nicht auf die Berichtigung offensichtlicher Fehler. Denn diese Änderungen hätten darin bestanden, eine widersprüchliche und teilweise unverständliche Begründung durch neue Argumente zu ersetzen. Zweitens seien die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren nicht ähnlich. Drittens habe die Widerspruchsführerin nicht nachgewiesen, dass sie Inhaberin der Marke sei, auf die sich der Widerspruch gestützt habe.

25      Die Widerspruchsführerin hat zu der Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

26      Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 14. November 2008 zugestellt wurde, wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde als unzulässig zurück.

27      Sie vertrat erstens die Ansicht, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in ihrer am 16. Mai 2007 zugestellten Fassung nicht innerhalb der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung über 207/2009) vorgesehenen Frist mit der Beschwerde angefochten worden und deshalb bestandskräftig geworden sei.

28      Das Schreiben der Widerspruchsabteilung vom 8. Juni 2007, mit dem die Beteiligten aufgefordert worden seien, Stellungnahmen zum Widerruf der genannten Entscheidung abzugeben, habe nicht zu einer Aussetzung der Beschwerdefrist geführt.

29      Die Antwort der Klägerin auf dieses Schreiben könne nicht als eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde angesehen werden. Jedenfalls sei diese Antwort, die beim HABM am 24. Juli 2007 eingegangen sei, nach Ablauf der mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Beschwerdefrist von zwei Monaten eingelegt worden.

30      Die Beschwerdekammer vertrat außerdem die Ansicht, dass die Verständnisschwierigkeiten, zu denen die ursprüngliche Fassung der Entscheidung geführt habe, die Klägerin nicht daran gehindert hätten, Beschwerde einzulegen, sondern sie im Gegenteil dazu hätten veranlassen müssen.

31      Die am 24. Januar 2008 gegen die Entscheidung vom 16. Mai 2007 in ihrer ursprünglichen Fassung eingelegte Beschwerde der Klägerin sei somit verspätet und müsse als unzulässig zurückgewiesen werden.

32      Zweitens räumte die Beschwerdekammer ein, dass die Berichtigung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 ein Rechtsakt gewesen sei, der die Interessen der Klägerin berühren könne, indem er deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändere.

33      Jedoch habe die im vorliegenden Fall fragliche Berichtigung die Interessen der Beteiligten nicht im Sinne von Art. 58 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 59 der Verordnung Nr. 207/2009) beeinträchtigt. Die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 habe denselben Tenor wie die ursprüngliche Fassung enthalten. Indem sich die fragliche Berichtigung somit darauf beschränkt habe, den Tenor der ursprünglichen Entscheidung zu rechtfertigen, habe sie die Klägerin nicht beschwert. Folglich sei die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 kein Rechtsakt, der mit der Beschwerde angefochten werden könne.

34      Außerdem habe die Widerspruchsabteilung dadurch, dass sie sich für die in Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehene Berichtigung materieller Fehler und nicht für den in Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Widerruf oder die in Art. 60a dieser Verordnung vorgesehenen Abhilfe entschieden habe, die ursprüngliche Entscheidung nicht durch eine neue Entscheidung ersetzt.

35      Folglich wurde die Beschwerde auch insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie gegen die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 gerichtet war.

 Anträge der Parteien

36      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen oder, hilfsweise, die Sache an das HABM zurückzuverweisen;

–        der Widerspruchsführerin die Kosten aufzuerlegen.

37      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

38      Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Beschwerde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, und begehrt mit ihrem ersten Antrag die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Außerdem beantragt sie, den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen oder, hilfsweise, die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

 Vorbringen der Parteien

39      Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beschwerdekammer habe ihre Beschwerde zu Unrecht als unzulässig angesehen.

40      Erstens hätte die Stellungnahme, die sie am 23. Juli 2007 in Beantwortung des Schreibens vom 8. Juni 2007, in dem die Widerspruchsabteilung die Beteiligten über ihre Absicht informiert habe, die Entscheidung vom 16. Mai 2007 zu widerrufen, abgegeben habe, die Aussetzung der Frist für die gegen diese Entscheidung eröffnete Beschwerde zur Folge gehabt.

41      Denn es sei unlogisch und jedem durch eine Entscheidung geschädigten Beteiligten gegenüber ungerecht, wenn gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werden müsse, während sie gleichzeitig Gegenstand eines Widerrufsverfahrens sei. Die gegenteilige Lösung hätte die gleichzeitige Führung von zwei unterschiedlichen Verfahren zur Folge, die von zwei unterschiedlichen Organen des HABM bearbeitet würden und unterschiedlich ausgehen könnten. Außerdem hätte der Widerruf der Entscheidung gegebenenfalls zur Folge, dass der Beschwerde ihre Wirksamkeit genommen würde.

42      Deshalb sei davon auszugehen, dass die Eröffnung eines Verfahrens zum Widerruf einer Entscheidung innerhalb der Frist zur Einlegung der gegen diese Entscheidung eröffneten Beschwerde die Aussetzung dieser Frist zur Folge habe.

43      Zweitens hätte es, falls die Eröffnung des Widerrufsverfahrens im vorliegenden Fall nicht zu einer Aussetzung der Beschwerdefrist geführt habe, der Grundsatz des Vertrauensschutzes erfordert, dass die Beteiligten darauf hingewiesen und über die Notwendigkeit der Einlegung einer separaten Beschwerde bei der Beschwerdekammer informiert würden.

44      Drittens habe die Beschwerdekammer zu Unrecht behauptet, dass die Zustellung der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 im vorliegenden Fall kein Rechtsakt gewesen sei, gegen den die Beschwerde statthaft gewesen sei, weil sie zu keinem anderen Ergebnis geführt habe als dem der ursprünglichen Fassung dieser Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 die widersprüchliche und teilweise unverständliche Begründung der ursprünglichen Fassung durch eine neue Begründung ersetze. Es sei zum einen unmöglich, eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einzulegen, die einen Begründungsmangel aufweise. Zum anderen müssten die Teile der Entscheidung, auf die sich die Änderung beziehe, mit einer Beschwerde angefochten werden können. Im Übrigen teile das HABM den Standpunkt der Klägerin, wie sowohl aus der Angabe der Beschwerdefrist in der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 als auch aus dem Wortlaut des Schreibens vom 19. Dezember 2007 (siehe oben, Randnr. 22) hervorgehe.

45      Viertens hätte es der Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfordert, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde als zulässig ansehe. Das HABM habe zweimal deutlich und ausdrücklich darauf hingewiesen (siehe oben, Randnr. 44), dass die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 ein Rechtsakt sei, der mit der Beschwerde angefochten werden könne. Das HABM hätte sich somit an seine eigenen Hinweise halten müssen.

46      Das HABM führt zunächst, obgleich seiner Ansicht nach die Beschwerdekammer die Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückwies, die im vorliegenden Fall von der Widerspruchsabteilung begangenen Unregelmäßigkeiten auf.

47      Erstens sei die Begründung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 mit Mängeln, insbesondere einer widersprüchlichen Begründung und einem unvollendeten Satz, behaftet.

48      Zweitens habe die Widerspruchsabteilung das in Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehene Widerrufsverfahren eingeleitet, obwohl kein offensichtlicher Verfahrensfehler begangen worden sei.

49      Drittens habe die Widerspruchsabteilung Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/95, die die Berichtigung materieller Fehler ermögliche, angewandt, obwohl die an der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 vorgenommenen Änderungen keine Berichtigung offensichtlicher Fehler wie sprachlicher Fehler, Schreibfehler oder anderer Arten von Fehlern betreffe, die ganz eindeutig in dem Sinne hätten berichtigt werden müssen, dass kein anderer Wortlaut hätte beabsichtigt sein können. Die Beschwerdekammer habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsabteilung im Schreiben vom 26. November 2007 die ihr nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) obliegende Begründungspflicht verkannt habe, da sie nicht präzisiert habe, worin die materiellen Fehler bestanden hätten, deren Berichtigung erforderlich gewesen sei.

50      Viertens sei das Schreiben vom 26. November 2007, worauf die Beschwerdekammer ebenfalls hingewiesen habe, unter Verstoß gegen Regel 100 der Verordnung Nr. 2868/95 von nur einem Mitglied dieser Abteilung unterzeichnet worden.

51      Allerdings habe die Beschwerdekammer die von der Klägerin gegen die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 eingelegte Beschwerde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da die Zustellung des Schreibens vom 8. Juni 2007 an die Klägerin, mit dem die Beteiligten aufgefordert worden seien, zu einem möglichen Widerruf der Entscheidung vom 16. Mai 2007 Stellung zu nehmen, nicht die Frist für die gegen diese Entscheidung eröffnete Beschwerde ausgesetzt habe, da ferner die Klägerin sich im vorliegenden Fall nicht in begründeter Weise auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne und da schließlich die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 nicht die Rechtsposition der Klägerin berühre und daher keinen Rechtsakt darstelle, der mit der Beschwerde anfechtbar wäre.

52      In erster Linie macht das HABM geltend, dass aus Art. 77a Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgehe, dass die Einleitung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Widerrufsverfahrens keine Aussetzung der in Art. 59 dieser Verordnung vorgesehenen Frist für die gegen eine Entscheidung eröffnete Beschwerde zur Folge habe.

53      Außerdem sei das HABM nicht verpflichtet, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist im Fall der Eröffnung eines Widerrufsverfahrens nicht ausgesetzt werde.

54      Die Klägerin habe gegen die Entscheidung vom 16. Mai 2007 innerhalb der Frist von zwei Monaten nach deren Zustellung keine Beschwerde eingelegt. Die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde sei somit darauf gerichtet gewesen, dass diese eine bestandskräftig gewordene Entscheidung einer erneuten Prüfung unterziehe, wozu sie nicht befugt gewesen sei.

55      In zweiter Linie macht das HABM geltend, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht in begründeter Weise auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne.

56      Denn erstens sei die Klägerin bei der Zustellung der Entscheidung vom 16. Mai 2007, die am selben Tag erfolgt sei, darauf hingewiesen worden, dass sie über eine Frist von zwei Monaten verfüge, um gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.

57      Zweitens führe die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht zwingend zu dem beabsichtigten Widerruf. Unter den Umständen des vorliegenden Falles habe die Klägerin umso mehr Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass die Entscheidung vom 16. Mai 2007 habe widerrufen werden können, als die Mängel, mit denen diese Entscheidung behaftet gewesen sei, nicht in offensichtlichen Verfahrensfehlern bestanden hätten. Sie habe somit den Widerruf der fraglichen Entscheidung nicht in berechtigter Weise mit einem solchen Grad der Gewissheit erwarten dürfen, dass sie beruhigt hätte darauf verzichten können, eine Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung einzulegen.

58      Drittens habe die Berichtigung, die die Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall vorgenommen habe, keine Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin gehabt, da der Umfang der Zurückweisung der Anmeldung der Klägerin unverändert geblieben sei.

59      Nach Ansicht des HABM war die Beschwerdekammer daher verpflichtet, die Beschwerde der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, so wie sie es auch getan habe.

60      Als Ergebnis vertritt das HABM die Auffassung, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen habe und die vorliegende Klage abzuweisen sei. Dennoch stelle es sich dem nicht entgegen, dass das Gericht unter Berücksichtigung der von der Widerspruchsabteilung begangenen Verfahrensfehler nach billigem Ermessen entscheide.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zu der Möglichkeit, gegen die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 Beschwerde einzulegen

61      Aus Art. 57 in Verbindung mit Art. 58 der Verordnung Nr. 40/94 geht hervor, dass die das Widerspruchsverfahren abschließenden Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen mit der Beschwerde vor den Beschwerdekammern des HABM von den Beteiligten angefochten werden können, die durch die Entscheidung beschwert sind.

62      Mit ihrer Beschwerde, die sie bei der Beschwerdekammer einlegte, beantragte die Klägerin die Aufhebung der „geänderten Fassung der Widerspruchsentscheidung [der Widerspruchsabteilung] vom 16. Mai 2007“ sowie die Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

63      Da diese Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wurde, begehrt die Klägerin vom Gericht die Aufhebung dieser Entscheidung.

64      Die Beschwerdekammer gelangte im Wesentlichen dadurch zu dem in der angefochtenen Entscheidung niedergelegten Ergebnis, dass sie davon ausging, dass zum einen die Klägerin die Entscheidung vom 16. Mai 2007 nicht mehr in zulässiger Weise habe anfechten können, da sie nicht innerhalb der durch die Zustellung der ursprünglichen Fassung dieser Entscheidung eröffneten Frist Beschwerde eingelegt habe, und dass zum anderen die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 keinen mit der Beschwerde anfechtbaren Rechtsakt darstelle, da die von der Widerspruchsabteilung vorgenommene Berichtigung den Umfang der Rechte bezüglich der Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Marke nicht geändert habe.

65      Im Rahmen ihrer Klagebegründung tritt die Klägerin diesen beiden Erwägungen entgegen.

66      Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 mit einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer angefochten werden konnte. Folglich ist es erforderlich, vorab den Umfang der Änderungen zu bestimmen, die die Widerspruchsabteilung an der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 vorgenommen hat.

67      Die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 enthält auf Seite 4 einen wie folgt gefassten Absatz:

„… Dieser Grad an Ähnlichkeit ist ebenfalls in Bezug auf Audio- und Videokassetten festzustellen, da diese auch digitale Kassetten umfassen und in digitalen Videokameras verwendet werden können. Außerdem ermöglichen bestimmte Geräte die Umwandlung von analogen Kassetten in digitale DVDs.“

68      Auf derselben Seite befand sich jedoch auch der folgende, vollständig wiedergegebene Absatz:

„Die oben angeführten Entsprechungen reichen jedoch nicht aus, um eine Ähnlichkeit zwischen belichteten Filmen sowie Audio- und Videokassetten einerseits und irgendeiner Ware der Widerspruchsführerin andererseits zu begründen. In Anbetracht all dessen sind Waren wie belichtete Filme, die mit der herkömmlichen Alternative zu Digitalkameras verwendet werden, oder Vorrichtungen wie Audio- und Videokassetten, die die herkömmliche A [sic]“

69      In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Entscheidung vom 16. Mai 2007 somit eine widersprüchliche Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob Audio- und Videokassetten und die von der angemeldeten Marke der Widerspruchsführerin erfassten Waren einander ähnlich sind. Außerdem vertrat die Widerspruchsabteilung die Ansicht, dass belichtete Filme und die Waren, für die die Marke der Widerspruchsführerin eingetragen worden war, einander nicht ähnlich seien. Dennoch wurde dem Widerspruch stattgegeben und infolgedessen die Anmeldung der Klägerin sowohl für Audio- und Videokassetten als auch für belichtete Filme zurückgewiesen.

70      Die von der Widerspruchsabteilung vorgenommene Berichtigung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 bestand darin, den oben in Randnr. 68 wiedergegebenen Absatz durch den folgenden Absatz zu ersetzen:

„Die Datenverarbeitungsgeräte der Widerspruchsführerin bestehen in einem breiten Spektrum von Waren, das u. a. Geräte umfasst, die die auf einem belichteten Film enthaltenen Bildinformationen lesen und in optische oder elektrische digitale Informationen umwandeln können (und umgekehrt). Diese Geräte können in Fotofachgeschäften an Profis und Amateure verkauft werden. In Anbetracht dessen ist das [HABM] der Auffassung, dass zwischen den belichteten Filmen und den Datenverarbeitungsgeräten eine entfernte Ähnlichkeit besteht.“

71      Mit dieser Berichtigung wurde somit der ursprüngliche, sich auf die Audio- und Videokassetten beziehende Widerspruch beseitigt und der ursprünglichen Beurteilung, wonach keine Ähnlichkeit zwischen belichteten Filmen und den von der angemeldeten Marke der Widerspruchsführerin erfassten Waren bestehe, widersprochen. Der Tenor wurde hingegen nicht geändert.

72      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsabteilung, nachdem sie zunächst den Widerruf der Entscheidung vom 16. Mai 2007 beabsichtigt hatte, einräumte, dass die Voraussetzungen von Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorgelegen hätten. Im Schreiben vom 26. November 2007, das der Zustellung der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 beigefügt war (siehe oben, Randnr. 21), wies eines der Mitglieder der Widerspruchsabteilung darauf hin, dass die ursprüngliche Fassung dieser Entscheidung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet sei, der in Anwendung von Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/95 berichtigt werden müsse.

73      In dieser Vorschrift heißt es, dass das HABM, wenn es von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung feststellt, dafür sorgt, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die aufgrund dieser Vorschrift vorgenommenen Berichtigungen sich nur auf die Richtigstellung von Rechtschreib- oder Grammatikfehlern, von Schreibfehlern – wie beispielsweise Fehler bezüglich der Namen der Beteiligten oder der Schreibweise der Zeichen – oder von Fehlern beziehen können, die einen solchen Grad an Offensichtlichkeit aufweisen, dass keine andere Fassung beabsichtigt gewesen sein konnte als die, die aus der Berichtigung hervorgeht.

74      Die im vorliegenden Fall vorgenommenen Änderungen (siehe oben, Randnrn. 67 bis 71) bestanden nicht nur darin, einen unvollendeten Satz, dessen Sinn unverständlich war, zu vervollständigen, sondern auch darin, einen die Audio- und Videokassetten betreffenden inneren Widerspruch der Begründung sowie einen sowohl diese Waren als auch belichtete Filme betreffenden Widerspruch zwischen der Begründung und dem Tenor zu beseitigen.

75      Es ist somit festzustellen, dass die Berichtigung der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 sich auf den eigentlichen Gehalt dieser Entscheidung bezog und es daher nicht um die Richtigstellung eines materiellen Fehlers ging. Hierzu ist bemerken, dass ein Widerspruch innerhalb der Begründung einer Entscheidung, der sich auf die Frage bezieht, ob bestimmte, von der angemeldeten Marke erfasste Waren und bestimmte Waren, für die die Marke des Widerspruchsführers eingetragen wurde, ähnlich sind oder nicht, sowohl in die eine Richtung wie auch in die andere Richtung entschieden werden kann. Ebenso kann eine Widersprüchlichkeit zwischen der Begründung und dem Tenor einer Entscheidung, die sich daraus ergibt, dass bestimmte Waren der angemeldeten Marke und jene der Marke des Widerspruchsführers nicht als ähnlich angesehen werden, während dem Widerspruch hinsichtlich dieser Waren gleichwohl stattgegeben wird, sowohl mit der Feststellung eines bestimmten Grads an Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren als auch durch Zurückweisung des Widerspruchs hinsichtlich dieser Waren aufgelöst werden.

76      Folglich stellte sich der Wortlaut, der den ursprünglichen Wortlaut der Entscheidung vom 16. Mai 2007 ersetzte, nicht als zwingend dar, und somit kann die im vorliegenden Fall vorgenommene Änderung nicht als Berichtigung einer der in Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/25 vorgesehenen Fehlerarten angesehen werden.

77      Diese Änderung kann auch nicht auf der Grundlage einer der anderen Vorschriften vorgenommen worden sein, die es den Widerspruchsabteilungen erlauben, ihre Entscheidungen nach Erlass und Zustellung erneut zu überprüfen.

78      Wie nämlich in dem der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 bei deren Zustellung beigefügten Schreiben vom 26. November 2007 anerkannt wurde, lagen die Voraussetzungen nach Art. 77a der Verordnung Nr. 40/94 nicht vor, da im vorliegenden Fall kein offensichtlicher, dem HABM zuzurechnender Verfahrensfehler begangen wurde. Die Widerspruchsabteilung durfte somit nicht die Entscheidung vom 16. Mai 2007 widerrufen und eine andere Entscheidung erlassen.

79      Die Widerspruchsabteilung konnte im vorliegenden Fall auch nicht von ihrer in Art. 60a der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Befugnis zur Abänderung ihrer eigenen Entscheidungen Gebrauch machen, da die Ausübung dieser Befugnis von der Einlegung einer Beschwerde bei der Beschwerdekammer abhängt und unstreitig ist, dass die Klägerin nicht innerhalb der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Frist Beschwerde gegen die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 eingelegt hatte.

80      Wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung Nr. 40/94 ausgeführt wird, beabsichtigte der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Verordnung, die Befugnisse des HABM und der jeweiligen Instanzen dieser Einrichtung festzulegen. So besteht der normale Weg zur Anfechtung von Entscheidungen der Widerspruchsabteilungen darin, dass die Beteiligten, deren Interessen durch diese Entscheidungen beeinträchtigt werden, die in Titel VII der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Titel VII der Verordnung Nr. 207/2009) vorgesehene Beschwerde einlegen. Außerdem sind in der Verordnung Nr. 40/94 drei Fälle vorgesehen, in denen die Widerspruchsabteilungen die von ihnen erlassenen Entscheidungen selbst abändern können, nämlich die oben in den Randnrn. 72 bis 79 geprüften Fälle. Diese Fälle haben abschließenden Charakter. Denn aus der allgemeinen Systematik der durch die Verordnung Nr. 40/94 geschaffenen Verwaltungsverfahrensvorschriften geht hervor, dass die Widerspruchsabteilungen ihre Befugnis grundsätzlich ausschöpfen, wenn sie in Anwendung von Art. 43 dieser Verordnung (jetzt Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009) eine Entscheidung erlassen, und sie nicht befugt sind, von ihnen erlassene Entscheidungen außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle zurückzunehmen oder abzuändern.

81      Wie soeben dargelegt worden ist, entsprach die Berichtigung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 jedoch augenscheinlich nicht einer Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers und fiel auch unter keinen der anderen in der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Fälle.

82      Die an der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 vorgenommene Änderung erfolgte somit außerhalb der von der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Fälle, in denen die Widerspruchsabteilungen die Entscheidungen erneut überprüfen können. Sie entbehrte somit jeder rechtlichen Grundlage, was im Übrigen sowohl die Klägerin in ihrer Beschwerde bei der Beschwerdekammer als auch die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und das HABM in seiner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten Klagebeantwortung übereinstimmend festgestellt haben.

83      Hierzu ist festzustellen, dass für die Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit spricht und sie daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings bei Rechtsakten, die offensichtlich mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, dass er von der Rechtsordnung der Union nicht geduldet werden kann – auch von Amts wegen –, davon auszugehen, dass sie keine Rechtswirkung entfaltet haben, d. h., dass sie als rechtlich inexistent zu betrachten sind. Diese Ausnahme soll das Gleichgewicht zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen wahren, denen eine Rechtsordnung genügen muss, nämlich der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmäßigkeit. Die Schwere der rechtlichen Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass diese Feststellung auf ganz außergewöhnliche Fälle beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, 7/56 und 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, 126, vom 12. Mai 1977, Hebrant/Parlament, 31/76, Slg. 1977, 883, Randnr. 23, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d’Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 10 und 11, und vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg. 1994, I‑2555, Randnrn. 48 bis 50).

84      Demgemäß hat der Gerichtshof befunden, dass eine dienstliche Beurteilung, die die Verwaltung endgültig mehr als 15 Monate nach dem Zeitraum, auf den sie sich bezieht, vorgenommen hat, mangels besonderer Umstände, die eine solche Verspätung rechtfertigen könnten, rechtlich inexistent ist (Urteil Hebrant/Parlament, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 22 bis 26).

85      Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es ihm im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage obliegt, zu prüfen, ob die Bestimmung des Sekundärrechts, deren Verletzung behauptet wird, in die den Gemeinschaften übertragene Zuständigkeit fällt und deshalb innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, und dies obwohl die fragliche Entscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist mit einer Anfechtungsklage angefochten worden und somit unanfechtbar geworden war (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, Slg. 1969, 523, Randnrn. 11 bis 13).

86      Diese Präzedenzfälle zeigen, dass Unregelmäßigkeiten, die geeignet sind, den Unionsrichter dazu zu veranlassen, einen Rechtsakt als rechtlich inexistent anzusehen, sich nicht ihrer Natur nach, sondern aufgrund ihrer Schwere und aufgrund ihrer Offensichtlichkeit von den Verstößen unterscheiden, deren Feststellung grundsätzlich zur Aufhebung der Rechtsakte führt, die der im Vertrag vorgesehenen Rechtsmäßigkeitskontrolle unterliegen. Denn Rechtsakte, die mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind, die derart schwerwiegend sind, dass sie ihre wesentlichen Voraussetzungen berühren, sind als rechtlich inexistent anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/BASF u. a., oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

87      Wie oben in den Randnrn. 72 bis 82 festgestellt worden ist, war im vorliegenden Fall die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 mit Unregelmäßigkeiten behaftet, die die wesentlichen Voraussetzungen dieses Rechtsakts betrafen und deren Schwere und Offensichtlichkeit in ihrer Gesamtheit weder den Beteiligten des Widerspruchsverfahrens noch der Beschwerdekammer entgehen konnten.

88      Die Beschwerdekammer wies nämlich darauf hin, dass das Mitglied der Widerspruchsabteilung, das das Schreiben, mit dem der Klägerin die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 zugestellt worden war, allein unterzeichnet hatte, die Anwendung der Regel, die eine Berichtigung offensichtlicher Fehler ermögliche, im vorliegenden Fall nicht begründet habe (Nr. 11 der angefochtenen Entscheidung).

89      Nur vorsorglich ist anzumerken, dass das HABM selbst in den Nrn. 27 bis 32 der Klagebeantwortung auch von Amts wegen auf die Schwere der Mängel hingewiesen hat, die der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 anhaften.

90      Ebenso hat die Klägerin in der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde bezüglich der oben in Randnr. 15 wiedergegebenen Passagen der angefochtenen Entscheidung auf Folgendes hingewiesen:

„Der Beurteilung des HABM, wonach [die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 mit einem] ‚offensichtlichen Fehler‘ [behaftet sei], kann nicht gefolgt werden.

Die Prüfung der Seite 4, auf die das HABM Bezug nimmt, ergibt, dass bestimmte Sätze kaum verständlich sind:

Die zitierten Passagen sind widersprüchlich, stellen aber in keiner Weise einen offensichtlichen Fehler dar. Welche dieser beiden Auffassungen ist als offensichtlich fehlerhaft anzusehen?

Schließlich hört der dritte [Absatz] in der Mitte eines Satzes auf … Somit ist [dieser Absatz] nicht verständlich.

Vergleicht man hingegen den dritten [Absatz] von Seite 4 der [ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007] mit dem dritten [Absatz] der [geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007], stellt man fest, dass nicht der ursprüngliche Satz vervollständigt werden sollte, sondern dass völlig andere Passagen eingefügt wurden, die insbesondere neue Argumente zur ‚entfernten Ähnlichkeit zwischen den belichteten Filmen und den Datenverarbeitungsgeräten‘ enthalten. Diese neuen Argumente [stellen keine Berichtigung] eines offensichtlichen Fehlers dar, so dass die Änderung der [Entscheidung vom 16. Mai 2007] nicht mit den Vorschriften zur Gemeinschaftsmarke in Einklang zu stehen scheint.“

91      Somit haben sowohl die Klägerin als auch die Beschwerdekammer und das HABM im Verlauf des Verfahrens vor dem Gericht auf die Offensichtlichkeit der der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 anhaftenden Mängel hingewiesen.

92      Wie oben in Randnr. 82 festgestellt worden ist, hatte die Widerspruchsabteilung von ihrer Kompetenz, über den Widerspruch zu entscheiden, bereits in erschöpfender Weise Gebrauch gemacht, als sie ohne jegliche rechtliche Grundlage die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 erließ. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Kompetenzmangel eine Unregelmäßigkeit darstellt, die die wesentlichen Voraussetzungen des betreffenden Rechtsakts in Frage stellt, so dass seine Inexistenz festzustellen ist (siehe oben, Randnr. 86).

93      Daher hätte die mit einer Beschwerde gegen einen solchen Rechtsakt befasste Beschwerdekammer dessen rechtliche Inexistenz feststellen und ihn für nicht ergangen erklären müssen, so wie dies im Übrigen das HABM nunmehr in seiner Antwort auf die den Parteien hierzu vom Gericht gestellten Fragen eingeräumt hat.

94      Daraus folgt zum einen, das die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler beging, indem sie untersuchte, ob die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 die rechtliche Stellung der Klägerin berührte, und die gegen diesen Rechtsakt eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückwies, und zum anderen, dass die angefochtene Entscheidung von Amts wegen aufzuheben ist, soweit sie diesen Rechtsakt nicht für nichtig erklärte.

95      Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass der Umfang der Rechte bezüglich der Eintragung der von der Klägerin angemeldeten Marke durch die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 bestimmt wurde. Aus den dem Gericht von der Klägerin vorgelegten Aktenstücken geht hervor, dass ihr diese Entscheidung am selben Tag zugestellt wurde. Die Klägerin hätte also nach Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt Beschwerde einlegen müssen. Allerdings bestreitet die Klägerin nicht, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hat. Folglich ist festzustellen, dass die Beschwerde der Klägerin, die sie zur Anfechtung der Begründetheit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung bei der Beschwerdekammer eingelegte, grundsätzlich nicht mehr zulässig war.

96      Gleichwohl sind die Argumente der Klägerin zu den Folgen der vor Ablauf der durch die Zustellung der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 eröffneten Beschwerdefrist erfolgten Zustellung der Mitteilung des HABM, dass es beabsichtige, diese Entscheidung zu widerrufen, und die Argumente der Klägerin zum Grundsatz des Vertrauensschutzes zu prüfen.

–       Zu den Folgen der Zustellung des Schreibens vom 8. Juni 2007 für den Ablauf der Beschwerdefrist

97      Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 (siehe oben, Randnr. 17) wurde die Klägerin über die Absicht der Widerspruchsabteilung in Kenntnis gesetzt, die Entscheidung vom 16. Mai 2007 zu widerrufen.

98      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Zustellung dieses Schreibens, die innerhalb der durch die Zustellung der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 eröffneten Beschwerdefrist erfolgt sei, bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer berücksichtigt werden müsse. Die Klägerin macht auch den Umstand geltend, dass sie auf das Schreiben vom 8. Juni 2007 innerhalb der ihr in diesem Schreiben eingeräumten Frist geantwortet habe.

99      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Zustellung der Mitteilung über die Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von Art. 77a Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zu widerrufen, an die Beteiligten eines Widerspruchsverfahrens für die Widerspruchsabteilung eine zwingende Anhörungsmaßnahme darstellt, mit der den Beteiligten eine Stellungnahme zu der Frage ermöglicht werden soll, ob dieser Widerruf gerechtfertigt ist, und mit der so dem HABM darüber Aufschluss verschafft werden soll, ob die in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin im Hinblick auf das Schreiben vom 8. Juni 2007 keinerlei Gewissheit haben, welche Entscheidung das HABM hinsichtlich eines Widerrufs der Entscheidung vom 16. Mai 2007 treffen würde.

100    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 77a Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, dass das Widerrufsverfahren unbeschadet des Rechts der Beteiligten stattfindet, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, deren Widerruf beabsichtigt ist.

101    Daher und mangels jeglichen ausdrücklichen Hinweises in der Verordnung Nr. 40/94 kann die Einleitung der Anhörung der Verfahrensbeteiligten in Anwendung von Art. 77a Abs. 2 dieser Verordnung nicht die Aussetzung der Beschwerdefrist nach Art. 59 dieser Verordnung zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, Okalux/HABM – Messe Düsseldorf [OKATECH], T‑419/07, Slg. 2009, II‑2477, Randnr. 34).

102    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerin geltend macht, dass das Nebeneinanderbestehen eines Beschwerdeverfahrens und eines Widerrufsverfahrens in sich widersprüchlich sei.

103    Erstens könnte selbst dann, wenn das Nebeneinanderbestehen der beiden Verfahren tatsächlich eine Widersprüchlichkeit darstellte, diese Feststellung jedenfalls nicht zur Folge haben, dass den unbedingt gefassten, klaren und eindeutigen Bestimmungen sowohl über die Voraussetzungen des Widerrufs als auch über die für Beschwerden vor den Beschwerdekammern geltenden Fristen ihre Geltung genommen würde.

104    Zweitens wurde die behauptete Widersprüchlichkeit nicht dargetan. Zum einen kann das Widerrufsverfahren rasch zu Ende geführt werden und muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung der Entscheidung abgeschlossen sein. Obwohl es in Anbetracht der geltenden Verfahrensfristen wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdekammer vor Abschluss eines Widerrufsverfahrens entscheidet, hätte dies in dem Fall, in dem eine von der Beschwerdekammer bestätigte Entscheidung später widerrufen wird, lediglich zur Folge, dass eine neue Entscheidung erlassen werden müsste, und in dem Fall, dass die Entscheidung von der Beschwerdekammer aufgehoben wird, dass das Verfahren zum Widerruf dieser Entscheidung gegenstandslos würde. Zum anderen wäre die Beschwerdekammer, wenn eine mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung widerrufen würde, hierdurch zu der Feststellung veranlasst, dass sich die Beschwerde erledigt hat. Das Vorbringen der Klägerin, die gleichzeitige Einleitung eines Widerrufsverfahrens und Einlegung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung könnten zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen, ist daher keineswegs stichhaltig.

105    Schließlich kann die Anfechtung der Begründetheit der Entscheidung vom 16. Mai 2007 durch die Klägerin im Rahmen des Widerrufsverfahrens, das ein gegenüber dem Beschwerdeverfahren nach den Art. 57 ff. der Verordnung Nr. 40/94 eigenständiges Verfahren ist, nicht als Beschwerde gegen die fragliche Entscheidung angesehen werden. Denn die Einlegung einer Beschwerde unterliegt verfahrensrechtlichen Anforderungen – einschließlich der Zahlung einer Gebühr – sowie formellen Voraussetzungen, die die Klägerin nicht erfüllte. Selbst wenn das am 23. Juli 2007 eingereichte Schreiben mit der Stellungnahme der Klägerin als gegen die Entscheidung vom 16. Mai 2007 gerichtete Beschwerde angesehen werden könnte, wäre eine solche Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt worden.

106    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin nicht in begründeter Weise geltend machen kann, dass die Zustellung des Schreibens vom 8. Juni 2007 die Aussetzung der Beschwerdefrist zur Folge gehabt habe, die mit der Zustellung der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 in Lauf gesetzt wurde.

–       Zu den Argumenten, die die Klägerin auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützt

107    Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des berechtigten Vertrauens, das das von einem Mitglied der Widerspruchsabteilung am 19. Dezember 2007 verfasste Schreiben (siehe oben, Randnr. 22) begründet habe, eine Beschwerde gegen die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 einlegen dürfen. Sie macht außerdem geltend, dass die Beachtung dieses Grundsatzes es erfordert hätte, dass das HABM sie darauf hinweise, dass die Zustellung des Schreibens vom 8. Juni 2007, mit dem sie über die Absicht informiert worden sei, die Entscheidung vom 16. Mai 2007 zu widerrufen (siehe oben, Randnr. 17), nicht zu einer Aussetzung der Beschwerdefrist geführt habe.

108    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auch bei Fehlen einer Rechtsvorschrift jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem ein Gemeinschaftsorgan durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Kachakil Amar/HABM [Länglicher Umriss mit dreieckigem Ende], T‑388/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2006, TEA-CEGOS und STG/Kommission, T‑376/05 und T‑383/05, Slg. 2006, II‑205, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Nach der Rechtsprechung kann ein Beteiligter sich somit nicht in begründeter Weise auf das Schweigen der Verwaltung berufen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes einzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann der Umstand, dass in dem am 8. Juni 2007 an die Beteiligten gerichteten Schreiben, mit dem ein Mitglied der Widerspruchsabteilung seine Absicht mitteilte, die Entscheidung vom 16. Mai 2007 zu widerrufen, nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Einleitung des Widerrufsverfahrens nicht zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der in Art. 59 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Beschwerdefrist führt, nicht als ein Kriterium angesehen werden, das geeignet wäre, bei der Klägerin Erwartungen hinsichtlich einer Unterbrechung oder Aussetzung dieser zwingenden Frist zu wecken, auf die sie im Übrigen bei der Zustellung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 hingewiesen wurde.

111    Hingegen steht fest, dass ein Bediensteter des HABM mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 eine Entscheidung gewesen sei, die mit der Beschwerde innerhalb einer Frist habe angefochten werden können, deren Anfangszeitpunkt der Zeitpunkt der Zustellung dieser neuen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 gewesen sei.

112    Es ist festzustellen, dass dieses Schreiben sich darauf beschränkte, die Beteiligten vor der Widerspruchsabteilung darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde gegen die geänderte Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007, die ihnen am 26. November 2007 zugestellt wurde, einlegen konnten. Ein solcher Hinweis hatte nicht die klare und unbedingte Bedeutung, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 hätte einlegen können, die, wie festgestellt wurde (siehe oben, Randnrn. 93 bis 95), der einzige Rechtsakt ist, der im vorliegenden Fall Rechtswirkungen entfaltete.

113    Jedenfalls kann sich die Klägerin nicht in begründeter Weise auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um der Präklusion zu entgehen, die sie herbeigeführt hat, indem sie es unterlassen hat, innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 einzulegen.

114    Was die Möglichkeit betrifft, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, um der Präklusion zu entgehen, ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer auf Erwartungen verweisen können muss, die sich auf genaue Zusicherungen der Verwaltung gründen, durch die bei einem gutgläubigen Bürger, der die erforderliche Sorgfalt eines durchschnittlich informierten Wirtschaftsteilnehmers an den Tag legt, eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden konnte (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission, C‑44/00 P, Slg. 2000, I‑11231, Randnr. 50).

115    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in Anbetracht des zwingenden Charakters der Beschwerdefrist, auf die sie zudem bei der Zustellung der ursprünglichen Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 hingewiesen wurde, dadurch, dass sie nicht innerhalb dieser Frist, wenn auch nur vorsorglich, Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt hat, nicht die Sorgfalt aufgebracht, die normalerweise erforderlich ist, um sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil OKATECH, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 53).

116    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klägerin nicht in begründeter Weise geltend machen kann, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe, soweit mit dieser die Begründetheit der von der Widerspruchsabteilung erlassenen Entscheidung angefochten wurde.

 Zu dem Antrag, den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen

 Vorbringen des HABM

117    Das HABM vertritt die Ansicht, dass die Zuständigkeit des Gerichts durch Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009) festgelegt werde und sich folglich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer beschränke, die gegebenenfalls lediglich zu deren Aufhebung oder Abänderung führen könne. Daher sei der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Widerspruchs unzulässig.

 Würdigung durch das Gericht

118    Mit ihrem zweiten Antrag begehrt die Klägerin in erster Linie, das Gericht möge nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den von der Inhaberin der älteren spanischen Bildmarke dm erhobenen Widerspruch insgesamt zurückweisen.

119    Nach Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) ist der Unionsrichter befugt, die Entscheidungen der Beschwerdekammern aufzuheben oder abzuändern. Insoweit unterliegt ein Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht die Entscheidung erlässt, die die Beschwerdekammer nach Ansicht eines Beteiligten hätte erlassen müssen, der in Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Befugnis zur Abänderung von Entscheidungen der Beschwerdekammer (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur [La Española], T‑363/04, Slg. 2007, II‑3355, Randnrn. 29 und 30, und vom 11. Februar 2009, Bayern Innovativ/HABM – Life Sciences Partners Perstock [LifeScience], T‑413/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 14 bis 16).

120    Allerdings hat die Beschwerdekammer, wie bereits festgestellt worden ist (siehe oben, Randnr. 116), die Vorschriften zur Zulässigkeit von Beschwerden richtig angewandt, indem sie davon ausging, dass die Klägerin die Begründetheit der Entscheidung, mit der die Widerspruchsabteilung über den Widerspruch entschied, nicht in zulässiger Weise habe anfechten können. Daraus folgt konsequenterweise, dass der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung dieses Widerspruchs zurückzuweisen ist.

 Zum Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das HABM

 Vorbringen des HABM

121    Das HABM macht geltend, dass es nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009) verpflichtet sei, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den Urteilen des Gerichts ergäben. Daraus folge, dass die beim Gericht gegen das HABM gestellten Verpflichtungsanträge unzulässig seien.

 Würdigung durch das Gericht

122    Gemäß Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 ist das HABM verpflichtet, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus den Urteilen des Unionsrichters ergeben. Folglich ist der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, die Sache an das HABM zurückzuverweisen, gegenstandslos und mithin unzulässig.

 Kosten

123    Der Antrag der Klägerin, der Widerspruchsführerin die Kosten aufzuerlegen, ist zurückzuweisen, da Letztere dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten ist.

124    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Allerdings kann das Gericht nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

125    Unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist erstens der Umstand zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 eine nicht verständliche Begründung enthielt, zweitens die Schwere der bei der Zustellung der geänderten Fassung der Entscheidung vom 16. Mai 2007 begangenen Verstöße und drittens der Umstand, dass die Klägerin durch das Schreiben, das das HABM am 19. Dezember 2007 an sie richtete, dazu veranlasst wurde, eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer einzulegen. Folglich sind sämtliche von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage verauslagten Kosten als ohne angemessenen Grund im Sinne von Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung verursacht anzusehen und das HABM daher zur Tragung sämtlicher Kosten zu verurteilen, und zwar auch ohne einen entsprechenden Antrag der Klägerin.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2008 (Sache R 228/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Distribuciones Mylar, SA und der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG wird aufgehoben, soweit darin nicht die Nichtigkeit der geänderten Fassung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Mai 2007 festgestellt wurde.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das HABM trägt die Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.