Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2013 – El Corte Inglés/Kommission

(Rechtssache T-38/09)1

(Zollunion – Einfuhr von Textilwaren, als deren Ursprung Jamaika angegeben wurde – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Erlass der Abgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art  239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Ablehnungsentscheidung der Kommission – Von einem nationalen Gericht vorgenommene Nichtigerklärung der Entscheidung der nationalen Behörden über die nachträgliche buchmäßige Erfassung – Erledigung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Baz und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordan und L. Keppenne)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Axstores AB, vormals Åhléns AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Fohlin und U. Käll, dann Rechtsanwälte U. Käll und T. Wetterlundh)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6317 final der Kommission vom 3. November 2008, mit der in Bezug auf die Einfuhr von Textilwaren, als deren Ursprung Jamaika angegeben wurde, festgestellt wird, dass die von der Beklagten nicht erhobenen Einfuhrabgaben nachträglich zu erfassen seien und kein den Erlass dieser Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliege (Sache REM 03/07)

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Jede Beteiligte trägt ihre eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 69 vom 21.3.2009.