Language of document :

Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 - Portugiesische Republik / Kommission

(Rechtssache T-33/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Inez Fernandes und J. A. de Oliveira)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, die Entscheidung C (2008) 7419 der Kommission vom 25. November 2008, mit der die Kommission von der Portugiesischen Republik die Zahlung des Zwangsgelds verlangt hat, zu dem diese mit Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-70/06 ab dem 10. Januar 2008 verurteilt worden ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angeführte Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie über den 29. Januar 2008 hinauswirkt;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder, falls das Gericht nur den Betrag des Zwangsgelds herabsetzt, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 230 EG wegen Verletzung des EG-Vertrags oder von Bestimmungen zu dessen Durchführung seitens der Kommission.

Die Kommission habe nämlich den EG-Vertrag oder Bestimmungen zu dessen Durchführung dadurch verletzt, dass sie von der Klägerin die Zahlung des täglichen Zwangsgelds verlangt habe, zu dem sie vom Gerichtshof in der Rechtssache C-70/06 für die Zeit vom 10. Januar bis zum 17. Juli 2008 verurteilt worden sei, obwohl die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 89/6651 vollständig erfüllt gehabt habe.

Als der Gerichtshof am 10. Januar 2008 sein Urteil in der Rechtssache C-70/06 erlassen habe, mit dem die Klägerin zur Zahlung eines Zwangsgelds für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen verurteilt worden sei, die erforderlich gewesen seien, um dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03) nachzukommen, wobei diese Maßnahmen in der Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48051 vom 21. November 1967 bestanden hätten, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden seien, davon abhängig gemacht habe, dass ein Verschulden oder eine Arglist nachgewiesen werde, habe sie bereits das Gesetz Nr. 67/2007 erlassen gehabt. Mit diesem sei das erwähnte Gesetzesdekret aufgehoben und die neue Regelung der außervertraglichen Haftung des Staates und der anderen öffentlichen Einrichtungen erlassen worden, und es sei im Diário da República, 1. Serie, Nr. 251 am 31. Dezember 2007 bekannt gegeben worden. Dieses Gesetz sei 30 Tage nach seiner Bekanntgabe, am 30. Januar 2008, in Kraft getreten.

Am 4. Januar 2008 habe die Klägerin den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt und eine Kopie des erwähnten Gesetzes zu den Akten der Rechtssache C-70/06 gereicht. Wegen des fortgeschrittenen Verfahrens habe der Gerichtshof diesen Umstand nicht mehr berücksichtigen können und sein Urteil am 10. Januar 2008 verkündet.

Daher vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Zwangsgelds nur die Zeit bis zum 9. Januar 2008, oder allenfalls, unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 67/2007 nicht mit seiner Bekanntgabe zusammenfalle, bis zum 29. Januar 2008 habe betreffen können. Der Anspruch der Kommission sei daher in Bezug auf die späteren Zeiträume völlig unbegründet.

____________

1 - Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).