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Klage, eingereicht am 23. Januar 2009 - dm-drogerie markt / HABM - Distribuciones Mylar (dm)

(Rechtssache T-36/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH + Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Bludovsky und Rechtsanwältin C. Mellein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Distribuciones Mylar, SA (Gelves, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in der Sache R 228/2008-1 aufzuheben und dahin abzuändern, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in der Sache R 228/2008-1 aufzuheben und die Sache an das HABM zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in der Sache R 228/2008-1 aufzuheben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "dm" für Waren der Klassen 1, 3-6, 8-11, 14, 16, 18, 20-22, 24-32 und 34 sowie Dienstleistungen der Klasse 40

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Eintragung Nr. 2 561 742 der Bildmarke "DM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 57 und 59 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass die Beschwerdefrist durch das Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 2008 nicht ausgesetzt worden sei, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Auffassung gelangt sei, dass zwischen den betreffenden Marken wegen der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe, und Verstoß gegen die Regel 17 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission1, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht die wesentlichen Angaben für ihren Widerspruchs gemacht habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).