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Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 - El Corte Inglés / Kommission

(Rechtssache T-38/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Muñiz und M. Baz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2008) 6317 final der Kommission vom 3. November 2008, mit der festgestellt wird, dass die Einfuhrabgaben nachträglich zu erfassen seien und kein den Erlass dieser Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliege (Sache REM 03/07).

Die Klägerin importierte Textilwaren aus Jamaika; diese Einfuhren genießen eine Präferenzbehandlung nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, sofern ihnen eine von den zuständigen jamaikanischen Behörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nach dem Muster EUR.1 beigegeben ist. Diese Bescheinigung war als Nachweis für den jamaikanischen Ursprung der Waren beigefügt. Eine Untersuchung des OLAF kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Waren keinen Präferenzursprung in Jamaika erworben hätten, so dass sie nicht in den Genuss einer Präferenzbehandlung kommen könnten.

Infolge des Antrags der Klägerin auf Erlass der Zollschuld nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass den jamaikanischen Behörden kein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung unterlaufen sei und sich die Klägerin nicht deshalb in einer besonderen Lage befunden habe, weil die Ausführer die Fakten unrichtig dargestellt hätten.

Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung als folgenden Gründen für nichtig:

Das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führende Verwaltungsverfahren leide an schwerwiegenden Formfehlern. Konkret verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und verletze die Klägerin schwerwiegend in ihren Verteidigungsrechten, da zu dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, keine Verwaltungsakten existierten.

Der angefochtenen Entscheidung liege ein Beurteilungsfehler zugrunde, da sie zu dem Schluss gelange, dass sich die Klägerin nicht in einer besonderen Lage befunden habe. Im vorliegenden Fall sei eine besondere Lage gegeben, denn

die jamaikanischen Behörden hätten gewusst oder wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Vorzugsbehandlung nicht erfüllten, und zwar auch dann, wenn die Ausführer unrichtige Angaben gemacht hätten;

die jamaikanischen Behörden hätten in schwerwiegender Weise gegen ihre Verpflichtungen verstoßen.

Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die ordnungsgemäße Anwendung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu überwachen.

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