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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 8. August 2023 – Trenitalia SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-510/23, Trenitalia)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Trenitalia SpA

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Vorlagefrage

Ist Art. 11 der Richtlinie 2005/29/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 unter Berücksichtigung der Grundsätze des Verbraucherschutzes und der Effektivität des Verwaltungshandelns dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegensteht, die sich aus der Anwendung von Art. 14 des Gesetzes Nr. 689 vom 24. November 1981 – so wie er von der Rechtsprechung ausgelegt wird – ergibt, wonach die Autorità garante della concorrenza e della mercato (italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde) verpflichtet ist, ein Untersuchungsverfahren zur Überprüfung des Vorliegens einer unlauteren Geschäftspraxis innerhalb einer Frist von 90 Tagen einzuleiten, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt läuft, an dem die Behörde Kenntnis von den wesentlichen Merkmalen des Verstoßes erlangt, die schon bei der ersten Meldung des Verstoßes vorliegen können?

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1     Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).