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Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa (Lettland) – eingereicht am 8. August 2023 – SIA „Laimz“/Izložu un azartspēļu uzraudzības inspekcija

(Rechtssache C-509/23, Laimz))

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA Laimz

Beklagte: Izložu un azartspēļu uzraudzības inspekcija

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Nr. 11 Buchst. a der Richtlinie 2015/8491 dahin auszulegen, dass eine Privatperson allein deshalb als einer politisch exponierten Person nahestehend angesehen werden kann, weil diese Personen derselben öffentlichen Einrichtung angehören, ohne dass dabei weitere Umstände berücksichtigt werden?

Ist [Art. 3 Nr. 9] der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass zur Feststellung, ob eine Person den Status einer politisch exponierten Person hat, festgestellt werden muss, ob diese Person einen der in diesem Artikel genannten Posten innehat, und dass darüber hinaus eine Untersuchung durchgeführt und geprüft werden muss, ob es sich um einen hochrangigen Posten und nicht um einen Posten mittleren oder niedrigeren Ranges handelt?

Ist Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 8 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten den in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 genannten Verpflichteten, die als Gesellschaften derselben Gruppe gelten, gestatten müssen, untereinander Informationen auszutauschen, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen über den Informationsaustausch sowie die Gewährleistung des gegenseitigen Informationsflusses und der Möglichkeit, sich gegenseitig auf diese Informationen zu berufen, um die Ziele der Richtlinie 2015/849 zu erreichen?

Erlaubt Art. 45 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 12 und 15 der Richtlinie außerdem, dass solche Informationen oder Entscheidungen verwendet werden und sich auf diese in mehreren Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, berufen wird, wobei die Entscheidungen innerhalb der Gruppe von der Führungsebene eines der Gruppe angehörenden Unternehmens getroffen wurden?

Ist Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Verpflichteten nicht verpflichtet sind, Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Geschäftskunden zu erfüllen, wenn weder die im nationalen Recht festgelegte Frist noch die durch die Verfahren des internen Kontrollsystems festgelegte Frist für die Erfüllung neuer Sorgfaltspflichten abgelaufen ist und dem Verpflichteten keine neuen Umstände bekannt sind, die die in Bezug auf den betreffenden Kunden durchgeführte Risikobewertung beeinflussen könnten?

Muss die den Verpflichteten in Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2015/849 auferlegte Verpflichtung zur Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem im Fall einer Transaktion in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, dahin ausgelegt werden, dass diese Sorgfaltspflichten jedes Mal anzuwenden sind, wenn der Gesamtbetrag der Transaktion 2 000 Euro erreicht, unabhängig von der Zeitspanne, in der der in dieser Bestimmung festgelegte Betrag von 2 000 Euro erneut erreicht wird?

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1     Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73).