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Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2015 – Invivo/Kommission

(Rechtssache T-690/13)1

(Untätigkeitsklage – Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten – Stellungnahme – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Invivo OOO (Abinsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Huopalainen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass es das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Untersuchung einzuleiten, und auf Erlass einer Anordnung, diese Untätigkeit zu beenden

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Invivo OOO trägt die Kosten.

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1     ABl. C 151 vom 19.5.2014.