Language of document : ECLI:EU:T:2015:519





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Juni 2015 –
In vivo/Kommission

(Rechtssache T‑690/13)

„Untätigkeitsklage – Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten – Stellungnahme – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Untätigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Keine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Handlungen, die das OLAF im Rahmen seiner Untersuchungsaufgaben unterlassen haben soll – Klage, bei der davon auszugehen ist, dass sie gegen die Kommission gerichtet ist (Art. 265 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3; Beschluss 1999/352 der Kommission) (vgl. Rn. 14, 15)

2.                     Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Erhebung der Klage – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 17‑19)

3.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Keine Einleitung einer externen Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Fehlen einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 265 AEUV; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3; Beschluss 1999/352 der Kommission) (vgl. Rn. 21‑25)

4.                     Untätigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 31)

Gegenstand

Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass es das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Untersuchung einzuleiten, und auf Erlass einer Anordnung, diese Untätigkeit zu beenden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die In vivo OOO trägt die Kosten.