Language of document : ECLI:EU:T:2015:641





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 17. September 2015 –

Ricoh Belgium/Rat

(Rechtssache T‑691/13)

„Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- und Lieferaufträge – Ausschreibungsverfahren – Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräte und Wartungsdienste – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Transparenz“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission) (vgl. Rn. 31)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung anhand der Informationen, über die der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfügt – Dem Kläger zur Verfügung gestellte Informationen, aus denen die Gründe für die Ablehnung des Angebots nicht klar hervorgehen und die die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots nicht hinreichend erläutern – Unzureichende Begründung (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 113 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 161 Abs. 3) (vgl. Rn. 32-34, 37-40, 42, 43, 47, 58-67)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht –Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftliches Ersuchen hin die Merkmale und Vorteile des angenommenen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte vergleichende Untersuchung des angenommenen Angebots und des Angebots des übergangenen Bieters vorzulegen – Fehlen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 113 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 161 Abs. 3) (vgl. Rn. 41)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2013, das von der Klägerin im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens UCA 034/13 betreffend Kauf oder Anmietung von Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräten (MFP) und zugehörige Wartungsdienste in den vom Generalsekretariat des Rates genutzten Gebäuden (ABl. 2013/S 83-138901) abgegebene Angebot nicht auszuwählen und diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2013, das von der Ricoh Belgium NV im Rahmen des Auftragsvergabeverfahrens UCA 034/13 betreffend Kauf oder Anmietung von Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräten (MFP) und zugehörige Wartungsdienste in den vom Generalsekretariat des Rates genutzten Gebäuden abgegebene Angebot nicht auszuwählen und diesen Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, wird in Bezug auf Los 4 für nichtig erklärt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.