Language of document : ECLI:EU:C:2022:984

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

15. Dezember 2022(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Ruhegehalt – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform von 2014 – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Anhang XIII des Statuts – Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 – Übergangsvorschriften betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Anhang – Art. 1 Abs. 1 – Sinngemäße Geltung dieser Übergangsvorschriften für sonstige Bedienstete, die am 31. Dezember 2013 angestellt waren – Unterzeichnung eines neuen Vertrags als Vertragsbediensteter – Beschwerende Maßnahme – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑366/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. Juni 2021,

Maxime Picard, wohnhaft in Hettange-Grande (Frankreich), vertreten durch S. Orlandi, Avocat,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und B. Mongin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Maxime Picard die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T‑769/16, EU:T:2021:153), in der durch den Beschluss vom 16. April 2021, Picard/Kommission (T‑769/16, EU:T:2021:200), berichtigten Fassung (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Mit diesem Urteil wurde seine Klage auf Aufhebung zum einen der Antwort des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 4. Januar 2016 (im Folgenden: Antwort vom 4. Januar 2016) und zum anderen, soweit erforderlich, der Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission (im Folgenden: GD „Humanressourcen“) vom 25. Juli 2016, mit der seine Beschwerde vom 4. April 2016 gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016), abgewiesen.

 Rechtlicher Rahmen

 Statut

2        Das Statut der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) enthält einen Titel V („Besoldung und soziale Rechte des Beamten“), dessen Kapitel 3 („Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld“) die Art. 77 bis 84 umfasst.

3        Art. 77 Abs. 1, 2 und 5 des Statuts sieht vor:

„Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. …

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.

Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.“

4        Art. 83 Abs. 1 und 2 des Statuts bestimmt:

„(1)      Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Union gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

(2)      Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. … Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten einbehalten. …“

5        Titel VII („Beschwerdeweg und Rechtsschutz“) des Statuts umfasst dessen Art. 90 bis 91a.

6        In Art. 90 Abs. 2 des Statuts heißt es:

„Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden …“

7        Art. 91 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

„Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. …“

8        Art. 21 Abs. 2 des Anhangs XIII („Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union“) des Statuts lautet:

„Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, erwerben pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Anhang VIII Artikel 3, Anspruch auf 1,9 % des in [Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts] genannten Gehalts.“

9        Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Anhangs XIII lautet:

„Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt: …“

10      Für Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind, ist das Ruhestandsalter in der in der vorstehenden Randnummer genannten Tabelle auf 64 Jahre und 8 Monate festgesetzt.

 BSB

11      Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung (im Folgenden: BSB) sieht vor:

„Das Beschäftigungsverhältnis eines … Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.“

12      Art. 39 Abs. 1 BSB bestimmt:

„Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit … Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. …“

13      In Art. 86 Abs. 2 BSB heißt es:

„Wird ein Vertragsbediensteter … innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.

Wird ein Vertragsbediensteter … in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.

…“

14      Art. 109 Abs. 1 BSB bestimmt:

„Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. …“

15      Art. 117 BSB sieht vor:

„Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.“

16      Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs („Übergangsvorschriften für die unter die [BSB] fallenden Bediensteten“) der BSB sieht u. a. vor, dass Art. 21 und Art. 22 – mit Ausnahme von Abs. 4 – des Anhangs XIII des Statuts „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten“ gelten.

 Verordnung Nr. 1023/2013

17      Der 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 lautet:

„Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Statuts erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird.“

18      Art. 3 der Verordnung Nr. 1023/2013 lautet:

„(1)      Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)      Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 44 und Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe d, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

19      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils geschildert und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

20      Der Rechtsmittelführer ist Vertragsbediensteter der Kommission.

21      Am 10. Juni 2008 wurde er von der Kommission mit Wirkung vom 1. Juli 2008 als Vertragsbediensteter beim Referat 5 des PMO eingestellt (im Folgenden: Vertrag von 2008) und in die erste Funktionsgruppe eingestuft. Der Vertrag von 2008 wurde dreimal auf bestimmte Dauer und mit Entscheidung vom 3. Mai 2011 auf unbestimmte Dauer verlängert.

22      Am 16. Mai 2014 bot die GD „Humanressourcen“ dem Rechtsmittelführer einen neuen Vertrag als Vertragsbediensteter an, den er am selben Tag unterzeichnete (im Folgenden: Vertrag vom 16. Mai 2014). Dieser unbefristete Vertrag wurde zum 1. Juni 2014 wirksam, wobei der Rechtsmittelführer in die zweite Funktionsgruppe eingestuft wurde.

23      In der Zwischenzeit wurden das Statut und die BSB durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geändert, die in Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2014 gilt (im Folgenden: Reform von 2014).

24      Im Zuge der Reform von 2014 ist in Art. 77 Abs. 2 des Statuts, der über die Verweisung in Art. 109 Abs. 1 BSB auch für Vertragsbedienstete gilt, eine neue jährliche Anwachsrate für Ruhegehaltsansprüche von 1,8 % festgelegt worden, der weniger günstig ist als die bisherige Anwachsrate von 1,9 %. Darüber hinaus ist in Art. 77 Abs. 5 des Statuts das Ruhestandsalter, das zuvor bei 63 Jahren lag, auf 66 Jahre festgesetzt worden.

25      In Anhang XIII des Statuts wurde allerdings eine Übergangsregelung vorgesehen. Beamte, die ihren Dienst zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2013 angetreten haben, erwerben daher weiterhin Ruhegehaltsansprüche in Höhe von 1,9 % jährlich. Darüber hinaus haben Beamte, die am 1. Mai 2014 mindestens 35 Jahre alt sind und vor dem 1. Januar 2014 eingestellt wurden, mit Erreichen des Alters von 64 Jahren und 8 Monaten Anspruch auf ein Ruhegehalt. Schließlich bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB, dass diese Übergangsregelung sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten gilt.

26      Mit E‑Mail vom 4. Januar 2016 bat der Rechtsmittelführer, der nicht sicher war, wie sich die Reform von 2014 auf seine Situation nach der Unterzeichnung des Vertrags vom 16. Mai 2014 auswirken würde, den Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des PMO um Erläuterungen.

27      Mit Antwort vom 4. Januar 2016 teilte der Sachbearbeiter dem Rechtsmittelführer mit, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche wegen des neuen Vertrags geändert hätten und dass daher für ihn ab dem 1. Juni 2014 ein Ruhestandsalter von 66 Jahren gelte und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche 1,8 % betrage.

28      Am 4. April 2016 legte der Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Antwort vom 4. Januar 2016 ein.

29      Mit der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016 wies der Direktor der Direktion E der GD „Humanressourcen“ in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) die Beschwerde zurück, da sie mangels einer beschwerenden Maßnahme unzulässig, hilfsweise unbegründet sei.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

30      Mit Klageschrift, die am 7. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der Antwort vom 4. Januar 2016 und, soweit erforderlich, der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016.

31      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Fehlens einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts.

32      Mit Entscheidung vom 12. Oktober 2017 setzte der Präsident der Dritten Kammer das Verfahren in der Rechtssache T‑769/16, Picard/Kommission, aus, bis die das Verfahren beendende Entscheidung in der Rechtssache T‑128/17, Torné/Kommission, rechtskräftig geworden sein würde.

33      Nach Verkündung des Urteils vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde das Verfahren in der Rechtssache T‑769/16, Picard/Kommission, wieder aufgenommen, und die Parteien nahmen zu den Auswirkungen des Urteils auf diese Rechtssache Stellung.

34      Mit Entscheidung vom 13. Mai 2019 behielt das Gericht die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit und die Kostenentscheidung dem Endurteil vor.

35      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht beschlossen, zunächst den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegrund zu prüfen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, da die Klage jedenfalls unbegründet sei.

36      Insoweit hat das Gericht entschieden, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014 dazu geführt habe, dass die in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehenen Übergangsvorschriften betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter nicht auf den Rechtsmittelführer anwendbar seien.

37      Zunächst hat das Gericht in den Rn. 65 bis 83 des angefochtenen Urteils Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ausgelegt, soweit dieser vorsieht, dass diese Übergangsvorschriften „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten gelten“.

38      Das Gericht hat u. a. entschieden, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ergebe, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf die unter die BSB fallenden Bediensteten insoweit anwendbar seien, als unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Kategorien von Bediensteten eine Analogie zwischen ihnen und den Beamten hergestellt werden könne. Nach Prüfung dieser Merkmale hat das Gericht festgestellt, dass ein Beamter aufgrund einer Ernennung, an der sich während seiner gesamten Laufbahn nichts ändere, in den Dienst der Unionsverwaltung trete und dort verbleibe, während ein Vertragsbediensteter aufgrund eines Vertrags in den Dienst eintrete und dort verbleibe, solange dieser Vertrag gelte.

39      Im Licht dieser Erwägungen hat das Gericht das Erfordernis ausgelegt, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB „am 31. Dezember 2013 angestellt“ zu sein.

40      In Rn. 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Begriff „sinngemäß“ in dieser Bestimmung voraussetze, dass sich der Bedienstete in einer vergleichbaren Situation wie der Beamte befinde. Diese Situation lasse sich nur feststellen, wenn der Bedienstete keinen neuen Vertrag unterzeichnet habe, der den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung impliziere. Insoweit hat das Gericht unter Bezugnahme auf Rn. 40 seines Urteils vom 16. September 2015, EMA/Drakeford (T‑231/14 P, EU:T:2015:639), darauf hingewiesen, dass es bereits entschieden habe, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Bediensteten und der Unionsverwaltung auch nach der Unterzeichnung eines sich formal vom ursprünglichen Vertrag unterscheidenden neuen Vertrags unverändert bestehen bleiben könne, sofern der neue Vertrag keine wesentliche Änderung der Aufgaben des Bediensteten, insbesondere der Funktionsgruppe, mit sich bringe, die geeignet sei, die funktionale Kontinuität seines Arbeitsverhältnisses mit der Verwaltung der Union in Frage zu stellen.

41      Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts nur für am 31. Dezember 2013 angestellte sonstige Bedienstete gälten, die auch danach auf der Grundlage eines Vertrags angestellt blieben, bis ihre Stellung zum Zweck der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche überprüft werde.

42      Sodann hat das Gericht in den Rn. 85 bis 93 des angefochtenen Urteils die Situation des Rechtsmittelführers anhand dieser Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB geprüft. Nachdem es die vom Rechtsmittelführer mit der Kommission geschlossenen Verträge sowie die Merkmale der Dienstposten, auf die er eingestellt worden war, geprüft und festgestellt hatte, dass durch den Wechsel der Funktionsgruppe die funktionale Kontinuität des Beschäftigungsverhältnisses des Rechtsmittelführers mit der Unionsverwaltung in Frage gestellt worden sei, hat es entschieden, dass der Vertrag vom 16. Mai 2014 dazu geführt habe, dass der Vertrag von 2008, auf dessen Grundlage der Rechtsmittelführer gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB „am 31. Dezember 2013 angestellt“ gewesen sei, in allen seinen Wirkungen geendet habe und damit das Beschäftigungsverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung unterbrochen worden sei. Der Vertrag vom 16. Mai 2014 habe damit zu einem neuen Dienstantritt im Sinne dieser Bestimmung geführt, so dass die in Anhang XIII des Statuts vorgesehenen Übergangsvorschriften betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter nicht auf den Rechtsmittelführer anwendbar seien.

43      Schließlich hat das Gericht u. a. festgestellt, dass dieses Ergebnis durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass ein neuer Vertrag der Anwendung dieser Übergangsvorschriften nicht entgegenstehe, sofern er keine Unterbrechung der Zugehörigkeit und der Beitragsleistung zum Versorgungssystem der Union mit sich bringe, nicht in Frage gestellt werden könne. Denn die Anwendung dieser Vorschriften auf Bedienstete hänge nicht von der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union ab, sondern von der funktionalen Kontinuität des Arbeitsverhältnisses.

44      Das Gericht hat daher die Klage abgewiesen.

 Anträge der Beteiligten vor dem Gerichtshof

45      Der Rechtsmittelführer beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Antwort vom 4. Januar 2016 und, soweit erforderlich, die Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016 aufzuheben, und

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

46      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47      Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, da der Rechtsmittelführer entgegen Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die von ihm beanstandeten Teile des Urteils nicht genau bezeichne.

48      Der Rechtsmittelführer beanstande die wichtigsten Randnummern des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ausgelegt habe, nicht als rechtsfehlerhaft.

49      Außerdem verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Rechtsmittel, das nicht kohärent strukturiert ist, sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und keine genauen Angaben zu den Randnummern der angefochtenen Entscheidung enthält, die rechtsfehlerhaft sein sollen, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist (Urteil vom 4. Oktober 2018, Staelen/Bürgerbeauftragter, C‑45/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:814, Rn. 15).

50      Die einzige Bezugnahme in der Rechtsmittelschrift auf einen Teil des angefochtenen Urteils sei die auf dessen Rn. 90, was die in Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung aufgestellten Erfordernisse der Klarheit nicht erfülle.

51      Der Rechtsmittelführer tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

52      Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Gründe der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein sollen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Im vorliegenden Fall lässt sich den Rn. 24 ff. der Rechtsmittelschrift entnehmen, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB rechtsfehlerhaft ausgelegt zu haben, indem es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Übergangsvorschriften der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf die sonstigen Bediensteten nur insoweit weiterhin Anwendung finden könnten, als diese keinen neuen Vertrag abschlössen oder – bei förmlichem Abschluss eines neuen Vertrags – weiterhin im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wahrnähmen. Der Rechtsmittelführer legt auch dar, aus welchen Gründen er diese Auslegung für rechtsfehlerhaft hält.

55      Entgegen dem Vorbringen der Kommission bezeichnet das Rechtsmittel somit genau die beanstandete Randnummer des angefochtenen Urteils und legt hinreichend dar, aus welchen Gründen diese Randnummer mit einem Rechtsfehler behaftet sein soll, so dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann.

56      Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zulässig.

 Zum einzigen Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57      Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er rügt, das Gericht habe in Rn. 81 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf die sonstigen Bediensteten nur insoweit weiterhin Anwendung finden könnten, als diese keinen neuen Vertrag schlössen oder – bei formalem Abschluss eines neuen Vertrags – weiterhin im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wahrnähmen.

58      Im Hinblick auf den Bereich des Versorgungssystems und das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel sei es nicht die funktionale Kontinuität, sondern die fortdauernde Zugehörigkeit zum Versorgungssystem und die kontinuierliche Zahlung von Beiträgen zu diesem System, anhand deren der Anwendungsbereich der in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB vorgesehenen Übergangsvorschriften zu bestimmen sei. Bei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Verträgen als Vertragsbediensteter erhalte der Bedienstete seine Zugehörigkeit zu diesem System aufrecht und erwerbe weiterhin Ruhegehaltsansprüche.

59      Die Kommission tritt diesem Rechtsmittelgrund entgegen. Sie trägt zunächst zu den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils vor, dass sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, die Bezugnahme des Gerichts auf seine Rechtsprechung zur funktionalen Kontinuität eines Arbeitsverhältnisses trotz Unterzeichnung eines neuen Vertrags zu rügen. Diese Bezugnahme beziehe sich nur auf die im letzten Satz dieser Rn. 81 enthaltene Ausnahme von der Regel, wonach eine Analogie zu der Situation der Beamten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB nur dann bestehe, wenn der Bedienstete aufgrund eines Vertrags angestellt bleibe und keinen neuen Vertrag unterzeichne. Diese Ausnahme hätte die Anwendung der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf den Rechtsmittelführer ermöglicht, wenn eine funktionale Kontinuität zwischen seinen verschiedenen Verträgen hätte festgestellt werden können; sie galt für ihn aber gerade nicht.

60      Sodann habe das Gericht Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB anhand seines Wortlauts ausgelegt, der darauf verweise, dass nach einer „Entsprechung“ zwischen Beamten und sonstigen Bediensteten zu suchen sei. In diesem Zusammenhang komme es angesichts dessen, dass sich das Beschäftigungsverhältnis eines sonstigen Bediensteten seiner Art nach von dem eines Beamten unterscheide, für die Feststellung, ob dieser Bedienstete noch angestellt sei, auf dessen Vertrag und nicht auf seine fortdauernde Zugehörigkeit zum Versorgungssystem an.

61      Im Übrigen sei das Urteil vom 14. Dezember 2018, Torné/Kommission (T‑128/17, EU:T:2018:969), für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig, da es in diesem Urteil, das die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts auf eine Beamtin betreffe, nicht um Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB gegangen sei. Ebenso unerheblich sei das Vorbringen, dass das Gericht in diesem Urteil ausgeführt habe, dass nur eine Unterbrechung der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union die Unanwendbarkeit der in diesen Art. 21 und 22 vorgesehenen Übergangsvorschriften rechtfertigen könne. Das Gericht habe nämlich festgestellt, dass die Klägerin, um die es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache gegangen sei, nur aufgrund ihrer Ernennung als Beamtin im Dienst der Union gestanden habe. Ihre Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Union sei lediglich die Folge dieser Feststellung.

62      Außerdem habe das Gericht im angefochtenen Urteil den Abschluss eines neuen Vertrags nicht mit einem endgültigen Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst gleichgesetzt. Es habe bloß darauf hingewiesen, dass sich bei einem Vertragsbediensteten – anders als bei einem Beamten – nicht einfach anhand einer Ernennungsurkunde feststellen lasse, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt angestellt sei.

63      Im vorliegenden Fall habe das Gericht eine Kontinuität zwischen dem Vertrag von 2008 und dem Vertrag vom 16. Mai 2014 ausgeschlossen, nachdem es in den Rn. 86 bis 90 des angefochtenen Urteils alle Umstände der Abfolge dieser Verträge sehr eingehend geprüft hatte. Da der Rechtsmittelführer diese Verträge nicht beanstandet habe, könne er nicht behaupten, dass zwischen diesen beiden Verträgen eine Kontinuität bestehe.

64      Schließlich sei Art. 86 BSB für die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB unerheblich.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Anhang XIII des Statuts für die Beamten Übergangsmaßnahmen u. a. in Bezug auf das Versorgungssystem der Union festlegt.

66      Zum anderen sieht Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs der BSB u. a. vor, dass Art. 21 und Art. 22 – mit Ausnahme von Abs. 4 – des Anhangs XIII des Statuts, die Übergangsvorschriften betreffend die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter der Beamten enthalten, „sinngemäß für die am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten [gelten]“.

67      In Rn. 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „sinngemäß“ voraussetze, dass sich der Bedienstete in einer vergleichbaren Situation wie der Beamte befinde, was ausgeschlossen sei, wenn ein Bediensteter einen neuen Vertrag unterzeichnet habe, der den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung impliziere, es sei denn, der neue Vertrag bringe keine wesentliche Änderung der Aufgaben des Bediensteten, insbesondere der Funktionsgruppe, mit sich, die geeignet sei, die funktionale Kontinuität seines Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung in Frage zu stellen. Ausgehend von dieser Prämisse hat das Gericht die Situation des Rechtsmittelführers geprüft und seine Klage abgewiesen.

68      Um festzustellen, ob das Gericht Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs der BSB rechtsfehlerhaft ausgelegt hat, ist daher insbesondere der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „sinngemäß“ zu prüfen.

69      Insoweit ist hervorzuheben, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs der BSB und insbesondere aus dem dort verwendeten Begriff „sinngemäß“ ergibt, dass diese Bestimmung gewährleisten soll, dass den sonstigen Bediensteten, die am 31. Dezember 2013 angestellt waren, trotz der zwischen ihnen und den Beamten bestehenden Unterschiede bestimmte in Anhang XIII des Statuts vorgesehene Übergangsmaßnahmen zugutekommen. Allerdings erlaubt es dieser Begriff „sinngemäß“ für sich genommen nicht, unter den am 31. Dezember 2013 angestellten sonstigen Bediensteten diejenigen, für die die betreffenden Übergangsmaßnahmen gelten sollen, genau zu bestimmen, insbesondere im Fall einer späteren Änderung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung.

70      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift aber nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Was zum einen die vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Reform von 2014 verfolgten Ziele betrifft, ergibt sich aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013, mit der das Statut und die BSB geändert wurden, um diese Reform umzusetzen, dass „Übergangsregelungen vorzusehen [sind], so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die die Bediensteten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Statuts erworben haben, gewahrt bleiben und ihrem berechtigten Vertrauen Rechnung getragen wird“.

72      Wie das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils zutreffend ausführt, gehören zu diesen Übergangsregelungen nicht nur die Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts, sondern auch Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB.

73      Daher ist in Anbetracht des 29. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1023/2013 festzustellen, dass diese Übergangsregelungen festgelegt wurden, um dem „berechtigten Vertrauen“ derjenigen Rechnung zu tragen, die am 31. Dezember 2013 „Bedienstete“ sind. Es handelt sich um eine weite Formulierung, die über die erworbenen Rechte im engeren Sinne hinausgeht und für das gesamte Personal der Union und nicht nur für deren Beamte gilt.

74      Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB ist somit, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, im Licht der Ziele der Wahrung der erworbenen Ansprüche und des berechtigten Vertrauens der sonstigen Unionsbediensteten, die am 31. Dezember 2013 mit einem Vertrag angestellt waren, auszulegen.

75      Zum anderen ist in Bezug auf den Kontext dieser Bestimmung erstens darauf hinzuweisen, dass aus Art. 83 Abs. 2 des Statuts hervorgeht, dass die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung des Versorgungssystems beitragen, wobei der Beitrag auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundgehalts festgesetzt wird (Urteil vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 43). Alle Beamten, die von der Union Bezüge oder eine Vergütung erhalten und noch nicht in den Ruhestand getreten sind, haben in gleicher Weise zu der durch das Statut eingerichteten Versorgungsordnung beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 23). Diese Beiträge verleihen dem Beamten unabhängig von den Aufgaben, die er innerhalb der Unionsverwaltung ausübt, Anspruch auf ein Ruhegehalt.

76      Einem Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Januar 2014 angetreten hat, kommen unter bestimmten Voraussetzungen die Übergangsvorschriften in Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Statuts zugute, so dass für ihn weiterhin die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter gelten, wie sie im Statut vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt waren. Ein Beamter, der seinen Dienst vor diesem Zeitpunkt angetreten hat und dessen Aufgaben sich nach diesem Zeitpunkt wesentlich ändern, verlöre aber nicht allein deshalb den Vorteil dieser Übergangsvorschriften aufgrund u. a. der Beiträge, die er während der Dauer seines Dienstes weiterhin an dieses Versorgungssystem zahlt.

77      Zweitens ist hervorzuheben, dass mit dem Statut und den BSB ein gemeinsames Versorgungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten eingerichtet wird.

78      In Anbetracht des Verweises in Art. 39 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 der BSB auf die in Titel V Kapitel 3 des Statuts vorgesehenen Bedingungen tragen die Bediensteten auf Zeit und die Vertragsbediensteten unter den in Art. 83 Abs. 2 des Statuts festgelegten Bedingungen nämlich ebenfalls zur Finanzierung dieses Versorgungssystems bei.

79      Daher befindet sich ein Vertragsbediensteter wie der Rechtsmittelführer für die Anwendung der das Versorgungssystem betreffenden Übergangsvorschriften, wie sie in den Art. 21 und 22 des Anhangs XIII des Statuts vorgesehen sind, in einer Situation, die der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils dargestellten Situation eines Beamten entspricht, wenn es nach dem 31. Dezember 2013 zu einer Änderung seines Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung kommt, die nicht zu einer Unterbrechung bei der Zahlung von Beiträgen zum Versorgungssystem der Union führt.

80      Daraus folgt, dass gemäß der systematischen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs der BSB und den in Rn. 74 des vorliegenden Urteils genannten Zielen der Wahrung der erworbenen Ansprüche und des berechtigten Vertrauens der sonstigen Unionsbediensteten, die am 31. Dezember 2013 mit einem Vertrag angestellt waren, diese Übergangsvorschriften einem anderen Bediensteten als einem Beamten, der spätestens zu diesem Zeitpunkt angestellt war und dessen Aufgaben sich durch einen neuen, nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Vertrag wesentlich verändert haben, im Wege der Analogie mit dem, was für Beamte gilt, die sich in einer Situation wie der in Rn. 76 des vorliegenden Urteils beschriebenen befinden, zugutekommen sollten, da er ununterbrochen zur Finanzierung dieses Versorgungssystems beigetragen hat.

81      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass der Begriff „sinngemäß“ in Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB in Bezug auf einen anderen Bediensteten als einen Beamten, der am 31. Dezember 2013 angestellt war und danach einen neuen Vertrag mit der Unionsverwaltung unterzeichnet hat, verlangt, dass dieser neue Vertrag keine wesentliche Änderung der Aufgaben dieses Bediensteten mit sich bringt, die geeignet ist, die funktionale Kontinuität seines Arbeitsverhältnisses mit der Unionsverwaltung in Frage zu stellen.

82      Unter diesen Umständen ist dem Rechtsmittel stattzugeben und damit das angefochtene Urteil aufzuheben.

 Zur Klage vor dem Gericht

83      Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

84      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission vor dem Gericht eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, weil es an einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts fehle. Wie in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht die Entscheidung über diese Einrede dem Endurteil vorbehalten und beschlossen, den einzigen vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Klagegrund in der Sache zu prüfen, ohne zuvor über diese Einrede zu entscheiden, da die Klage jedenfalls unbegründet sei.

85      Unter diesen Umständen ist, um den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, vor einer Prüfung der Begründetheit der Klage über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden.

86      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere angesichts des Umstands, dass sowohl die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede als auch der einzige vom Rechtsmittelführer zur Stützung seiner Klage geltend gemachte Klagegrund Gegenstand einer kontradiktorischen Erörterung vor dem Gericht waren und ihre Prüfung keiner weiteren prozessleitenden Maßnahme oder Beweisaufnahme bedarf, der Auffassung, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und endgültig zu entscheiden ist.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

87      Die Kommission begründet ihre Einrede der Unzulässigkeit damit, dass die vor dem Gericht angefochtene Handlung, d. h. die Antwort vom 4. Januar 2016, eine E‑Mail sei, die von einem Kollegen des Rechtsmittelführers beim PMO versandt worden und mit folgendem Hinweis versehen sei: „Bitte beachten Sie, dass diese Nachricht nur Informationszwecken dient und keine Entscheidung der Anstellungs-/Einstellungsbehörde darstellt, die mit einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts angefochten werden kann“. Die E‑Mail erfülle nicht die Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung für beschwerende Maßnahmen vorgesehen seien.

88      Erstens trägt die Kommission vor, sie habe im vorliegenden Fall keine Entscheidung getroffen, sondern bloß Auskunft gegeben. Dieser Hinweis mache deutlich, dass die Kommission lediglich Auskunft erteilen und zu verstehen geben wolle, dass sie nicht die für den Erlass einer beschwerenden Maßnahme unerlässlichen Vorkehrungen getroffen habe.

89      Zweitens wäre, selbst wenn der Rechtsmittelführer beim PMO einen Antrag auf Auskunft über seine zukünftigen Ruhegehaltsansprüche gestellt hätte, die Antwort auf diesen Antrag keine beschwerende Maßnahme gewesen. Was Ruhegehaltsansprüche betreffe, könne eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, erst bei Eintritt in den Ruhestand erlassen werden, was durch das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission (T‑135/89, EU:T:1990:26), bestätigt werde.

90      Drittens könne die Antwort vom 4. Januar 2016 keine andere Bedeutung haben als eine bloße Auskunft, da das Ruhestandsalter und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche durch das Statut und nicht durch eine Verwaltungsentscheidung festgelegt würden.

91      Viertens schließlich könne es sein, dass die Bestimmungen des Statuts über die Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche und das Ruhestandsalter vom Unionsgesetzgeber bis zur tatsächlichen Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche geändert würden. Daher sei eine Rüge, mit der ein Verstoß gegen sie geltend gemacht werde, definitionsgemäß verfrüht und daher unzulässig.

92      Nach Ansicht des Rechtsmittelführers ist seine Klage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme erhoben worden und damit zulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

93      Mit seiner Klage begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung zum einen der Antwort vom 4. Januar 2016 und zum anderen, soweit erforderlich, der Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Antwort vom 4. Januar 2016 eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt.

94      Nach dieser Bestimmung kann sich jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden. Gemäß Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist der Gerichtshof der Europäischen Union für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig. Diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 117 BSB entsprechend für die Rechtsbehelfe der sonstigen Bediensteten.

95      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C‑408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein anhand dessen beurteilen, dass diese Handlung die Form einer E‑Mail hat, da dies darauf hinausliefe, auf die Form der angefochtenen Handlung abzustellen statt auf ihr Wesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 64 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Daher ist gemäß der in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Inhalt der Antwort vom 4. Januar 2016 zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des Zusammenhangs ihres Erlasses und der Befugnisse des sie erlassenden Organs.

99      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Rechtsmittelführer, wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, den Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des PMO mit E‑Mail vom 4. Januar 2016 um Erläuterungen zu den möglichen Auswirkungen der Reform von 2014 auf seine Situation nach der Unterzeichnung des Vertrags vom 16. Mai 2014 ersuchte. Mit E‑Mail vom selben Tag teilte der Sachbearbeiter dem Rechtsmittelführer mit, dass sich seine Ruhegehaltsansprüche wegen des neuen Vertrags geändert hätten und dass daher für ihn ab dem 1. Juni 2014 ein Ruhestandsalter von 66 Jahren gelte und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche 1,8 % betrage.

100    Aus den Akten ergibt sich außerdem, dass der Sachbearbeiter die E‑Mail mit der Formel schloss: „Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen nützlich sein werden“. Der Unterschrift des Sachbearbeiters war folgender Hinweis beigefügt: „Bitte beachten Sie, dass diese Nachricht nur Informationszwecken dient und keine Entscheidung der Anstellungs-/Einstellungsbehörde darstellt, die mit einer Beschwerde nach Art. 90 des Statuts angefochten werden kann“.

101    Auch wenn die Antwort vom 4. Januar 2016 Anhaltspunkte dafür enthält, dass das PMO ihr rein informativen Charakter beimessen wollte, enthält sie doch auch präzise Zusicherungen, da der Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des PMO darin dem Rechtsmittelführer mitgeteilt hat, dass er ihm „tatsächlich [bestätigt], dass sich [seine] Ruhegehaltsansprüche wegen des neuen Vertrags geändert haben“.

102    Zwar werden, wie die Kommission geltend macht, das Ruhestandsalter und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche durch das Statut und nicht durch die Verwaltung festgelegt. Es ist jedoch festzustellen, dass sich der Sachbearbeiter in seiner Antwort vom 4. Januar 2016 nicht darauf beschränkt hat, den Rechtsmittelführer über den Inhalt der Bestimmungen des Statuts, wie sie sich aus der Reform von 2014 ergeben, in Kenntnis zu setzen, sondern ihm mitgeteilt hat, dass diese Bestimmungen nunmehr auf ihn anwendbar seien, und implizit, aber zwangsläufig, dass Art. 1 Abs. 1 des Statuts keine Anwendung auf ihn finde. Diese Antwort ist daher nicht so zu verstehen, dass dem Rechtsmittelführer lediglich eine Auskunft über den Inhalt des Statuts und der BSB erteilt wurde, sondern dahin, dass ihm mitgeteilt wurde, welche Bestimmungen des Statuts und der BSB nach Auffassung der Verwaltung auf seine Situation anwendbar waren.

103    Aufgrund dessen lässt sich jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ausschließen, dass die Antwort vom 4. Januar 2016 in Anbetracht ihres Inhalts als rein informativ angesehen werden kann.

104    Diese Antwort, die von einem Sachbearbeiter der Sektion „Ruhegehälter“ des PMO, also der für die Feststellung und Abwicklung der Ruhegehälter des Personals der Kommission zuständigen Dienststelle, erteilt wurde, war nämlich geeignet, die Interessen des Rechtsmittelführers unmittelbar und sofort zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderte, und zwar insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Alters, mit dem er nach bestehendem Recht, d. h. nach dem jeweils geltenden rechtlichen Rahmen, in den Ruhestand treten kann.

105    Dieses Ergebnis wird durch die Befugnisse des Verfassers dieser Antwort bestätigt. Es steht nämlich fest, dass sie von der Dienststelle erteilt wurde, die mit der Feststellung und Abwicklung der Ruhegehälter des Personals der Kommission betraut ist, ohne dass bestritten würde, dass die Kommission befugt war, gegenüber dem Betroffenen Entscheidungen in diesem Bereich zu erlassen, die verbindliche Rechtswirkungen im Sinne der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erzeugen.

106    Die Kommission trägt jedoch vor, dass eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, in Bezug auf Ruhegehaltsansprüche erst bei Eintritt in den Ruhestand erlassen werden könne, was durch das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission (T‑135/89, EU:T:1990:26), bestätigt werde.

107    Hierzu ist festzustellen, dass Ruhegehaltsansprüche vor der Versetzung in den Ruhestand, einem zukünftigen und ungewissen Ereignis, in der Tat lediglich potenzielle, in täglicher Entstehung begriffene Ansprüche sind. Gleichwohl berührt eine Verwaltungsmaßnahme, aus der sich ergibt, dass günstigere Bestimmungen hinsichtlich der Anwachsrate für diese Ansprüche und das Ruhestandsalter nicht für einen sonstigen Bediensteten gelten, dessen Rechtsstellung auch dann sofort und unmittelbar, wenn sie erst später zur Ausführung gelangt. Andernfalls würde der Rechtsmittelführer seine Ansprüche erst bei seinem Eintritt in den Ruhestand kennen und bis zu diesem Zeitpunkt nicht nur hinsichtlich seiner finanziellen Situation, sondern auch hinsichtlich des Alters, in dem er die Versetzung in den Ruhestand beantragen kann, im Ungewissen gelassen, so dass es ihm nicht möglich wäre, sofort die geeigneten persönlichen Vorkehrungen zur Absicherung seiner Zukunft, wie er sie sich vorstellt, zu treffen. Daraus folgt, dass der Rechtsmittelführer ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges sowie ausreichend gekennzeichnetes Interesse daran besitzt, ein ungewisses Element wie sein Ruhestandsalter und die jährliche Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich klären zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, EU:C:1979:24, Rn. 10 bis 12).

108    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Aufhebungsklage sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Aus der Feststellung, dass die Handlung eines Organs eine Zwischenmaßnahme darstellt, die nicht den endgültigen Standpunkt des Organs zum Ausdruck bringt, lässt sich allerdings nicht automatisch schließen, dass diese Handlung keine anfechtbare Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C‑408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 38).

110    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Zwischenmaßnahme, die eigenständige Rechtswirkungen erzeugt, Gegenstand einer Aufhebungsklage sein, soweit die mit diesem Rechtsakt verbundene Rechtswidrigkeit nicht im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, beseitigt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Folglich muss eine Zwischenmaßnahme, wenn das Bestreiten ihrer Rechtmäßigkeit im Rahmen einer solchen Klage nicht geeignet ist, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers gegen ihre Wirkungen zu gewährleisten, mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, Poggiolini/Parlament, C‑408/20 P, EU:C:2021:806, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Wie der Generalanwalt in Nr. 89 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, würde dem Rechtsmittelführer aber, wenn er gezwungen wäre, das von der zuständigen Behörde angegebene Ruhestandsalter abzuwarten, um die dann ergehende endgültige Entscheidung, mit der seine Ruhegehaltsansprüche endgültig festgesetzt werden, anfechten zu können, jeglicher effektive gerichtliche Rechtsschutz, der ihm die Geltendmachung seiner Rechte ermöglicht, genommen.

113    Zwar kann, wie die Kommission vorträgt, ein Element wie das Ruhestandsalter eines Bediensteten vom Unionsgesetzgeber jederzeit bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung seiner Ruhegehaltsansprüche geändert werden. Gleichwohl sollte der Rechtsmittelführer nicht daran gehindert werden, genau zu wissen, mit welchem Alter er nach geltendem Recht – unbeschadet einer etwaigen Änderung des rechtlichen Rahmens – regulär in den Ruhestand treten könnte. Andernfalls würde ihm der effektive gerichtliche Rechtsschutz im Sinne der vorstehenden Randnummer genommen.

114    Unter diesen Umständen muss, da die Erhebung einer Aufhebungsklage gegen die endgültige Entscheidung, die die Kommission beim Eintritt des Rechtsmittelführers in den Ruhestand erlassen würde, nicht geeignet wäre, ihm effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, die Antwort vom 4. Januar 2016, die eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt, mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können.

115    Nach alledem ist die vom Rechtsmittelführer beim Gericht erhobene Aufhebungsklage zulässig.

 Zur Begründetheit

116    Zur Stützung seiner Klage vor dem Gericht macht der Rechtsmittelführer einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er einen Rechtsfehler und einen Verstoß gegen Art. 77 Abs. 2 und 5 des Statuts, der nach Art. 109 BSB auf Vertragsbedienstete anwendbar ist, sowie gegen die Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Statuts rügt. Aus der Antwort vom 4. Januar 2016 ergebe sich nämlich, dass für die Anwendung dieser Bestimmungen des Statuts auf den 1. Juni 2014, als der Vertrag vom 16. Mai 2014 wirksam geworden sei, als Datum des Dienstantritts abgestellt worden sei, obwohl der 1. Juli 2008, als er ursprünglich als Vertragsbediensteter in den Dienst der Kommission getreten sei, hätte berücksichtigt werden müssen.

117    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass der Rechtsmittelführer seit dem 1. Juli 2008, dem Zeitpunkt seiner ursprünglichen Einstellung als Vertragsbediensteter beim PMO, ununterbrochen im Dienst der Union gearbeitet und zur Finanzierung ihres Versorgungssystems beigetragen hat.

118    Daher gelten, wie sich aus Rn. 80 des vorliegenden Urteils ergibt, für den Rechtsmittelführer gemäß Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB sinngemäß die Übergangsvorschriften betreffend die Beibehaltung der jährlichen Anwachsrate für die Ruhegehaltsansprüche von 1,9 % und des Anspruchs auf ein Ruhegehalt mit 64 Jahren und 8 Monaten nach Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs XIII des Statuts.

119    Folglich sind die Antwort vom 4. Januar 2016 und die Zurückweisungsentscheidung vom 25. Juli 2016 wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 des Anhangs der BSB aufzuheben.

 Kosten

120    Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

121    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

122    Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rechtsmittelführers neben ihren eigenen Kosten die diesem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2021, Picard/Kommission (T769/16, EU:T:2021:153), in der durch den Beschluss vom 16. April 2021, Picard/Kommission (T769/16, EU:T:2021:200), berichtigten Fassung wird aufgehoben.

2.      Die Antwort des Sachbearbeiters der Sektion „Ruhegehälter“ des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 4. Januar 2016 und die Entscheidung des Direktors der Direktion E der Generaldirektion „Humanressourcen“ der Kommission vom 25. Juli 2016, mit der die Beschwerde von Herrn Maxime Picard vom 4. April 2016 gegen diese Antwort zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben.

3.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Herrn Maxime Picard im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.