Language of document : ECLI:EU:C:2014:2173

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

4. September 2014(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚METRO‘ in den Farben Gelb und Blau – Widerspruch des Inhabers der farbigen Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚GRUPOMETROPOLIS‘ – Zurückweisung des Widerspruchs“

In der Rechtssache C‑509/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. September 2013,

Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones SL mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Carbonell Callicó, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: J.-C. Plate, Rechtsanwalt,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones SL (im Folgenden: Metropolis) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METRO) (T‑197/12, EU:T:2013:375, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R 2440/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Der Rechtsstreit beurteilt sich wegen des Zeitpunkts der Einreichung der fraglichen Anmeldung gleichwohl nach der Verordnung Nr. 40/94.

3        Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestimmte:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Sachverhalt

4        Am 6. Februar 2009 meldete die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (im Folgenden: MIP) beim HABM das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an, für das sie die Farben Blau und Gelb beanspruchte:

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5        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

„Finanzdienstleistungen, insbesondere Kreditvermittlung und Kreditvergabe für den Groß- und Einzelhandel, Leasing und Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen und Einrichtungen; diesbezügliche Finanzierungsberatung“.

6        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 21/2009 vom 8. Juni 2009 veröffentlicht.

7        Am 8. September 2009 erhob Metropolis gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rn. 5 des vorliegenden Beschlusses genannten Dienstleistungen.

8        Der Widerspruch war auf die nachstehend wiedergegebene ältere Gemeinschaftsbildmarke gestützt, die am 30. Juli 2008 angemeldet und am 14. Juli 2010 unter der Nr. 7111974 eingetragen wurde:

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9        Diese Marke bezeichnet folgende Dienstleistungen in Klasse 36 des Abkommens von Nizza:

„Immobilienerschließung; Immobilienwesen; Dienstleistungen von Immobilienverwaltern; Vermietung und Schätzung von Immobilien oder Bewertung von Kapitalgebern; Verkauf, Vermietung, Verwaltung und Erwerb von Immobilien; Handel mit Immobilien; Beratung in Bezug auf Immobiliengeschäfte“.

10      Der Widerspruch wurde auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt.

11      Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2010 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch von Metropolis mit der Begründung zurück, dass die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen in Klasse 36 des Abkommens von Nizza unterschiedlich seien, so dass weder Identität noch Ähnlichkeit der Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 40/94 vorliege.

12      Am 13. Dezember 2010 legte Metropolis gegen diese ablehnende Entscheidung Beschwerde beim HABM ein.

13      Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14      Mit Klageschrift, die am 9. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Metropolis beim Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, wobei sie drei Klagegründe geltend machte, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 und drittens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

15      Das Gericht hat, nachdem es in Rn. 17 des angefochtenen Urteils bestimmte von Metropolis zusammen mit ihrer Klageschrift vorgelegte Schriftstücke für zulässig erklärt hatte, zunächst in den Rn. 20 bis 26 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund geprüft.

16      Insoweit hat das Gericht zum einen in Rn. 23 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer erschöpfend auf das Vorbringen von Metropolis zur Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen eingegangen und nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen den betreffenden Dienstleistungen geringe Ähnlichkeit bestehe. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Beschwerdekammer habe ihre Auseinandersetzung mit dem Vorbringen von Metropolis, dass fast alle Finanzinstitute Immobiliendienstleistungen zusammen mit Finanzdienstleistungen anböten, hinreichend begründet. Denn sie habe darauf hingewiesen, dass die Finanzinstitute für die verschiedenen Dienstleistungen unterschiedliche Zweigstellen hätten und somit ihre Finanzdienstleistungen klar von ihren Immobiliendienstleistungen trennten. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer nicht gegen die Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe.

17      Das Gericht hat deshalb den zweiten Klagegrund in vollem Umfang zurückgewiesen.

18      Sodann hat das Gericht den dritten Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wurde.

19      Insoweit hat das Gericht in den Rn. 35 bis 37 des angefochtenen Urteils bei seiner im Licht der einschlägigen Rechtsprechung vorgenommenen Prüfung der Beurteilung durch die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Beschwerdekammer zutreffend bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen höheren Grad der Aufmerksamkeit als beim Durchschnittsverbraucher angenommen habe. Das Gericht ist jedoch in den Rn. 41 bis 45 des angefochtenen Urteils, anders als die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung, aber im Einklang mit der Feststellung der Widerspruchsabteilung, davon ausgegangen, dass zwischen den Dienstleistungen der einander gegenüberstehenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe.

20      Überdies hat das Gericht in den Rn. 46 bis 49 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zu sich gegenseitig ergänzenden Dienstleistungen hingewiesen und im Anschluss daran festgestellt, dass sich zwar Finanzdienstleistungen im Hinblick auf den Erwerb eines Grundstücks als wichtig erweisen könnten, dass daraus jedoch nicht abgeleitet werden könne, dass nach der Auffassung der Verbraucher die Verantwortung für die Immobiliendienstleistungen beim selben Unternehmen liege wie die Verantwortung für die Finanzdienstleistungen.

21      Daher hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft auf eine Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen geschlossen habe, wobei dieser Fehler jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung habe. Wegen der nach Auffassung des Gerichts fehlenden Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Dienstleistungen hielt es eine Befassung mit dem Vorbringen von Metropolis zur Ähnlichkeit der Zeichen nicht für erforderlich. Infolgedessen hat das Gericht den dritten Klagegrund zurückgewiesen.

22      Was schließlich den ersten Klagegrund betrifft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerügt wird, hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM nicht um ein gerichtliches Verfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren handele. Weiter hat das Gericht in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Metropolis nichts zur Stützung ihrer Behauptung einer mangelhaften oder widersprüchlichen Begründung der streitigen Entscheidung vortrage, sondern rüge, dass die Beschwerdekammer von einer geringen Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen ausgegangen sei. Da diese Rüge im dritten Klagegrund aufgeht, hat das Gericht sie aus den gleichen Gründen wie diesen Klagegrund zurückgewiesen. Zu den die klangliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betreffenden Rügen hat das Gericht festgestellt, dass diese angesichts seiner Ausführungen im Rahmen des dritten Klagegrundes ins Leere gingen.

23      Unter diesen Umständen hat das Gericht auch den ersten Klagegrund zurückgewiesen und damit die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

24      Metropolis beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Eintragung des Bildzeichens „METRO“ als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen der Klasse 36 abzulehnen;

–        den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

25      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Metropolis die Kosten aufzuerlegen.

26      MIP beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen und Metropolis die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

27      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

28      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

29      Metropolis stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, zweitens auf einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (T‑284/11, EU:T:2013:218) und drittens auf zwei Verfahrensfehler, die das Gericht begangen haben soll.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

30      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Metropolis geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr fehlerhaft angewandt.

31      Hierzu führt Metropolis zunächst aus, fehlende Zeichengleichheit oder ‑ähnlichkeit könne bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch eine vollständige oder relative Identität der von diesen Zeichen erfassten Dienstleistungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Das Gericht habe somit dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nach der Feststellung der fehlenden Ähnlichkeit zwischen den durch die einander gegenüberstehenden Marken bezeichneten Dienstleistungen nicht die Ähnlichkeit der Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht geprüft habe.

32      Das Vorliegen einer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zwischen der angemeldeten und der älteren Marke sei hier offensichtlich. Insbesondere teilten diese Marken den Bestandteil „METRO“ und seien in begrifflicher Hinsicht ähnlich, da sie sich auf die Elemente „Metropolis“ und „metropolitan“ bezögen.

33      Ferner sei das Gericht fälschlich davon ausgegangen, dass zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe.

34      Insoweit sei entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils erstens der Grad der Aufmerksamkeit der von diesen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise nicht höher als die durchschnittliche Aufmerksamkeit, da solche Dienstleistungen dem Durchschnittsverbraucher täglich angeboten würden.

35      Zweitens überschnitten sich – anders als vom Gericht in den Rn. 42 ff. des angefochtenen Urteils ausgeführt – die Art und der Verwendungszweck der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Dienstleistungen. So böten in Spanien die meisten Kreditinstitute neben Finanzdienstleistungen auch Dienstleistungen der Immobilienbranche an. Folglich nehme entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils, wonach keine Verwechslungsgefahr vorliege, der Verbraucher an, dass die beiden Dienstleistungsarten vom selben Unternehmen stammten.

36      MIP und das HABM tragen vor, soweit Metropolis mit dem ersten Rechtsmittelgrund die Feststellungen des Gerichts zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Frage stelle, ziele er in Wirklichkeit darauf ab, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts vom Gerichtshof erneut prüfen zu lassen. Daher sei diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen. Weiter macht das HABM in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines erhöhten Grades der Aufmerksamkeit geltend, dass es sich dabei um neues Vorbringen handele, auf das sich Metropolis erstmals vor dem Gerichtshof berufe und das daher unzulässig sei. Die Rüge von Metropolis, wonach das Gericht die Ähnlichkeit der Zeichen nicht geprüft habe, halten das HABM und MIP für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem Metropolis dem Gericht vorwirft, es habe bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken mehrere Rechtsfehler begangen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, wenn es um die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geht, umfassend und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Zu dieser umfassenden Beurteilung gehört eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. u. a. Urteil T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Soweit Metropolis erstens geltend macht, das Gericht habe in den Rn. 34 bis 51 des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst würden, Rechtsfehler begangen und sei fälschlich zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Ähnlichkeit vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise ist allein das Gericht zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, EU:C:2011:15, Rn. 27).

39      Die von Metropolis zum einen beanstandete Feststellung des Gerichts in den Rn. 35 bis 38 des angefochtenen Urteils, wonach der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise höher sei als beim Durchschnittsverbraucher, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 53).

40      Soweit Metropolis zum anderen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 42 ff. des angefochtenen Urteils rügt, wonach u. a. Immobilien- und Finanzdienstleistungen grundsätzlich nicht in denselben Geschäftsräumen angeboten würden und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt werde, dass für die jeweiligen Dienstleistungen dasselbe Unternehmen verantwortlich sei, beschränkt sie sich in Wirklichkeit darauf, die vom Gericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen.

41      Da Metropolis keine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht geltend gemacht hat, ist somit das Vorbringen, die Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfasst würden, sei fehlerhaft beurteilt worden, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

42      Soweit Metropolis dem Gericht zweitens vorwirft, es habe im angefochtenen Urteil die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht geprüft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwechslungsgefahr – wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht – eine Identität oder Ähnlichkeit sowohl der einander gegenüberstehenden Zeichen als auch der erfassten Waren oder Dienstleistungen voraussetzt. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen. Somit reichen beim Fehlen jeder Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke das Ansehen der älteren Marke sowie die Identität oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht aus, um Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen (vgl. Beschluss Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM, C‑216/10 P, EU:C:2010:719, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Demnach war das Gericht im Anschluss an die Feststellung in Rn. 51 des angefochtenen Urteils, dass die Beschwerdekammer unzutreffend Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen angenommen habe, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst würden, in Rn. 52 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss berechtigt, dass es keines Eingehens auf die Ähnlichkeit der Zeichen und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen ihnen bedürfe.

44      Das Vorbringen von Metropolis hierzu ist daher offensichtlich unbegründet.

45      Drittens folgt daraus, dass das Vorbringen von Metropolis, mit dem das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht dargetan werden soll, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

46      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet oder ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

47      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Metropolis, das Gericht habe im angefochtenen Urteil das Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218), auf das sie ausdrücklich Bezug genommen habe, nicht berücksichtigt. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es dieses Urteil nicht berücksichtigt und in Verfahren, an denen dieselben Parteien beteiligt gewesen seien, die denselben Gegenstand hätten und die ähnliche Marken beträfen, zwei einander widersprechende Urteile erlassen habe.

48      Das HABM und MIP machen geltend, dass sich der tatsächliche Rahmen im vorliegenden Fall und in der Rechtssache, in der das Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) ergangen sei, sowohl hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Zeichen als auch in Bezug auf die von diesen Marken erfassten Dienstleistungen unterschieden. Folglich sei das Gericht in dem Rechtsstreit, den Metropolis bei ihm anhängig gemacht habe, nicht an dieses Urteil gebunden gewesen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

49      Zu dem geltend gemachten Widerspruch zwischen dem Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) und dem angefochtenen Urteil ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr – wie in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt – umfassend und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

50      Insoweit genügt die Feststellung, dass weder die einander gegenüberstehenden Marken noch die Dienstleistungen, um die es im Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) ging, mit denen des vorliegenden Rechtsstreits übereinstimmen. Unter diesen Umständen konnte das Gericht rechtsfehlerfrei zwei Urteile erlassen, in denen die Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr aufgrund in beiden Fällen unterschiedlicher relevanter Umstände auch unterschiedlich beurteilt wurde.

51      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigt, selbst wenn sie dieselbe Entscheidung betrifft (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 66). Dies gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – um zwei Entscheidungen des HABM handelt, die unterschiedliche Zeichen und Dienstleistungen betreffen.

52      Folglich ist der von Metropolis erhobene Vorwurf, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, auf sein Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) Bezug zu nehmen, und damit auch der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

53      Der dritte Rechtsmittelgrund ist auf zwei Verfahrensfehler gestützt, die das Gericht begangen haben soll. Metropolis macht erstens geltend, das Gericht habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass es ihren Antrag auf Verschiebung der Verhandlung abgelehnt habe. Diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen, weil ihr Beistand am selben Tag an einer Verhandlung vor dem Handelsgericht von Barcelona (Spanien) habe teilnehmen müssen, deren Termin vor dem der Verhandlung vor dem Gericht festgelegt worden sei.

54      Zweitens habe das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es das von ihr in der Klageschrift ausdrücklich angeführte Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) nicht berücksichtigt habe.

55      Das HABM und MIP halten diese Rügen für nicht stichhaltig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

56      Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beeinträchtigung der Interessen des Rechtsmittelführers vorliegt, wenn das Verfahren ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile Distillers Company/Kommission, 30/78, EU:C:1980:186, Rn. 26, und Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31). Ist dies nicht der Fall, so hat der Rechtsmittelführer den Nachweis zu erbringen, dass er sich ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94).

58      Im vorliegenden Fall hat Metropolis aber keinen Grund angegeben, aus dem sich die abgelehnte Verschiebung der Verhandlung auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Gericht hätte auswirken können. Weder legt sie dar, an der Geltendmachung von Klagegründen oder Argumenten gehindert gewesen zu sein, noch führt sie aus, dass das angefochtene Urteil auf Umständen beruhe, zu denen sie sich aufgrund der Abwesenheit ihres Beistands während der Verhandlung nicht habe äußern können.

59      Folglich ist das Vorbringen von Metropolis, durch die abgelehnte Verschiebung der Verhandlung vor dem Gericht seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, offensichtlich unbegründet.

60      Die Rüge von Metropolis, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Gericht nicht auf das Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) Bezug genommen habe, überschneidet sich mit den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumenten und ist daher aus den in den Rn. 49 bis 51 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen zurückzuweisen.

61      Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

62      Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

63      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM und MIP beantragt haben, dass Metropolis die Kosten trägt, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones SL trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.