Language of document : ECLI:EU:F:2014:19

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

12. Februar 2014

Rechtssache F‑71/13

CL

gegen

Europäische Umweltagentur (EUA)

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Beistandspflicht – Art. 24 des Statuts – Mobbing durch einen Vorgesetzten – Ablehnung des Antrags, eine Verwaltungsuntersuchung einzuleiten – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 20. September 2012, mit der der Antrag des Klägers vom 21. Mai 2012 auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, um ein Mobbing festzustellen oder genauer zu ermitteln, abgelehnt wurde, und auf Verurteilung der EUA, ihm 25 000 Euro zu zahlen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. CL trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Umweltagentur entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Der Beamte oder Bedienstete auf Zeit kann die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung der Beschwerde und die Erhebung der Klage nicht dadurch umgehen, dass er eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung durch Stellung eines Antrags angreift; nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung zulässig machen.

Im Rahmen des durch das Statut eingerichteten Rechtsschutzsystems kann ein von einem Beamten gemäß Art. 24 des Statuts gestellter Antrag auf Beistand in keinem Fall ein bereits erloschenes Klagerecht gegen eine Entscheidung, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen Bestandskraft erlangt hat, zu seinem Vorteil wieder aufleben lassen.

(vgl. Rn. 26 und 27)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 22. September 1994, Carrer u. a./Gerichtshof, T‑495/93, Rn. 21

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. September 2007, Speiser/Parlament, F‑146/06, Rn. 22