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BESCHLUSS DES GERICHTS (Einzelrichterin)

20. Dezember 2023(*)

„Unionsmarke – Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑267/22 DEP,

Consulta GmbH mit Sitz in Cham (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt M. Kinkeldey und Rechtsanwältin S. Brandstätter,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Mario Karlinger, wohnhaft in Sölden (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Mungenast,

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichterin),

Richterin: P. Škvařilová-Pelzl,

Kanzler: V. Di Bucci,

in Anbetracht des Urteils vom 17. Mai 2023, Consulta/EUIPO – Karlinger (ACASA) (T‑267/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:268),

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte der Streitigkeit

1        Mit Klageschrift, die am 16. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑267/22 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Januar 2022 (Sache R 487/2021‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen ihr selbst und dem Streithelfer.

2        Der Streithelfer unterstützte die Anträge des EUIPO, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Urteil vom 17. Mai 2023 (T‑267/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:268) wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des EUIPO und des Streithelfers.

4        Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 informierte der Streithelfer die Klägerin darüber, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 20 253,65 Euro belaufe.

5        Die Parteien erzielten keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten.

 Anträge der Parteien

6        Der Streithelfer beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, den die Klägerin für das Hauptsacheverfahren zu zahlen hat, auf 20 253,65 Euro festzusetzen.

7        Die Klägerin beantragt, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag zwischen 1 250 Euro und 2 500 Euro festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

8        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der vom Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

9        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      In Bezug auf Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums bestimmt Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung, dass „[d]ie Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, … als erstattungsfähige Kosten [gelten]“.

11      Im vorliegenden Fall beantragt der Streithelfer die Erstattung eines Betrags von 13 802,84 Euro für Anwaltshonorare im Hauptsacheverfahren, von 2 760,56 Euro für Mehrwertsteuer (20 %), von 980,25 Euro für Reise- und Übernachtungskosten und von 2 710 Euro für die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer.

 Zu den Anwaltshonoraren

12      Der Streithelfer verlangt die Erstattung eines Betrags von 13 802,84 Euro für Anwaltshonorare im Hauptsacheverfahren. Diese entsprechen 63 Arbeitsstunden seines Anwalts im Hauptsacheverfahren zu unterschiedlichen Stundensätzen zwischen 28,20 Euro und 1 042,80 Euro. Im Einzelnen führt der Streithelfer aus, sein Anwalt habe vier Stunden für das Studium der Klageschrift und der Rechtsprechung zu einem Stundensatz von 693,40 Euro, vier Stunden für Besprechungen mit dem Mandanten zu einem Stundensatz von 521,40 Euro, zwei Stunden für das Aktenstudium zu einem Stundensatz von 693,40 Euro sowie eine Stunde für die Prüfung der Akte in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zu einem Stundensatz von 693,40 Euro aufgewendet. Außerdem verlangt er ohne nähere Angaben zur aufgewendeten Zeit die Erstattung von 826,40 Euro für die Erstellung der Klagebeantwortung. Darüber hinaus habe sein Anwalt zwei Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Abfassung seiner mündlichen Ausführungen zu einem Stundensatz von 693,40 Euro, eine Stunde für die letzten Vorbereitungen und eine Schlussbesprechung mit dem Mandanten vor der mündlichen Verhandlung zu einem Stundensatz von 1 042,80 Euro, zwei Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 8. März 2023 zu einem Stundensatz von 619,80 Euro, 32 Stunden Zeitversäumnis während der Reisen vom 7. und 8. März 2023, abzüglich der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu einem Stundensatz von 28,20 Euro, 14 Stunden Zeitversäumnis während der Reise am 16. und 17. Mai 2023 zu einem Stundensatz von 33,84 Euro und eine Stunde für die Teilnahme an der Urteilsverkündung vom 17. Mai 2023 zu einem Stundensatz von 991,68 Euro aufgewendet.

13      Die Klägerin beanstandet diese Anwaltshonorare, die überhöht seien.

14      Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern er hat den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im Licht dieser Erwägungen ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Anwaltshonorare im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.

17      Erstens kann das Gericht im Rahmen der Beurteilung von Gegenstand, Art und Schwierigkeit des Rechtsstreits sowohl die Neuheit und/oder Schwierigkeit der gestellten Fragen als auch die geltend gemachten Klagegründe und ihre Behandlung berücksichtigen (Beschluss vom 11. Januar 2017, Wahlström/Frontex, T‑653/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:12, Rn. 18 bis 21) als auch der Frage Rechnung tragen, ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Rechtssache handelt, die in tatsächlicher Hinsicht sehr komplex ist oder Fragen aufwirft, die zu mehreren Gerichtsverfahren geführt haben (Beschluss vom 10. September 2015, UOP/Kommission, T‑198/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:693, Rn. 18).

18      Im vorliegenden Fall ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits, zu seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und zu den Schwierigkeiten des Falles erstens festzustellen, dass die Hauptsache ihrem Gegenstand und ihrer Art nach keinen besonders hohen Komplexitätsgrad aufwies, so dass sie der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen wurde. Sie betraf eine im Markenrecht relativ häufige Problematik, nämlich im Wesentlichen die Beurteilung der Unterscheidungskraft und des nicht beschreibenden Charakters einer Wortmarke im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens.

19      Was zweitens die beteiligten wirtschaftlichen Interessen betrifft, so war die Rechtssache zwar für den Streithelfer von gewissem wirtschaftlichen Interesse; da er hierzu keine Angaben gemacht hat, kann dieses wirtschaftliche Interesse aber nicht als ungewöhnlich groß angesehen werden.

20      Was drittens den Arbeitsaufwand anbelangt, der dem Streithelfer durch das Verfahren entstanden ist, ist für das Gericht grundsätzlich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Die Unionsgerichte sind insoweit bei der Beurteilung des Wertes der erbrachten Leistungen auf genaue Angaben angewiesen (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es für eine Partei, die Kostenerstattung begehrt, zum Nachweis der Notwendigkeit der Arbeitsstunden ihrer Anwälte besonders wichtig ist, genaue Angaben zu den von ihnen für das Verfahren verrichteten Aufgaben, zur Zahl der für jede dieser Aufgaben aufgewandten Stunden und zu den angewandten Stundensätzen zu machen (Beschluss vom 19. Dezember 2022, PrenzMarien/EUIPO – Molson Coors Brewing Company [UK] [STONES], T‑766/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:866, Rn. 21).

21      Insoweit ist erstens zu berücksichtigen, ob der Anwalt des Streithelfers ihn in der vorgerichtlichen Phase vertreten hat. Haben die Anwälte einer Partei dieser nämlich in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits beigestanden, ist zu berücksichtigen, dass ihnen maßgebliche Umstände des Rechtsstreits bekannt sind, was geeignet ist, ihnen die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verkürzen (vgl. Beschlüsse vom 23. November 2022, Dr. Spiller/EUIPO – Rausch [Alpenrausch Dr. Spiller], T‑6/20 D EP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:751, Rn. 32, und vom 6. Dezember 2022, Włodarczyk/EUIPO – Ave Investment [dziandruk], T‑434/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:784, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall waren die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht im Verwaltungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten, so dass diese Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtssache hatten.

23      Außerdem beschränkte sich die Beteiligung des Streithelfers im schriftlichen Verfahren zur Hauptsache auf die Einreichung einer siebenseitigen Klagebeantwortung, in der er im Wesentlichen das Vorbringen aus seinen Erklärungen vor der Beschwerdekammer wiederholte, das diese in ihrer Entscheidung als begründet angesehen hatte. Folglich erscheint die vom Streithelfer vorgetragene Gesamtzahl von 63 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von bis zu 991,68 Euro für die Behandlung der Rechtssache im Verfahren vor dem Gericht überhöht.

24      Zweitens hindert nach der Rechtsprechung die Nichtvorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die die tatsächliche Zahlung der aufgewendeten Anwaltshonorare und ‑kosten belegen, das Gericht nicht daran, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen (Beschluss vom 23. November 2022, Alpenrausch Dr. Spiller, T‑6/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:751, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall wird zur Stützung des Kostenfestsetzungsantrags eine Aufstellung vorgelegt, in der die Leistungen der Anwälte des Streithelfers aufgeführt sind. In dieser Aufstellung sind 14 Leistungen aufgeführt, die zwischen dem 25. Mai 2022 und dem 17. Mai 2023 erbracht wurden, wobei die für die verschiedenen Leistungen aufgewendete Zeit aufgeschlüsselt wird, ohne jedoch irgendwelche Rechnungen oder andere Belege vorzulegen.

26      Drittens ist nach ständiger Rechtsprechung die Erstattung von Kosten, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum beziehen, abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschluss vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Verhandlung am 8. März 2023 geschlossen wurde und dass nach diesem Zeitpunkt keine Verfahrenshandlung mehr erfolgt ist. Daher ist die am 17. Mai 2023 erbrachte Leistung von den erstattungsfähigen Kosten auszuschließen.

28      Viertens kann die – auch nur teilweise – in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren“, im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C‑38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37). Somit sind die 32 Stunden für die Reise zwischen München (Deutschland) und Luxemburg (Luxemburg) am 7. und 8. März 2023 zu einem Stundensatz von 28,20 Euro von den erstattungsfähigen Kosten auszuschließen.

29      Was fünftens den für die Mehrwertsteuer verlangten Betrag von 2 760,56 Euro betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person einen Anspruch gegenüber den Finanzbehörden auf Erstattung der für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass diese Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Da der Streithelfer im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen hat, dass er nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, kann die Mehrwertsteuer auf die Aufwendungen und Honorare nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden.

31      Sechstens ist zum Stundensatz darauf hinzuweisen, dass es nach derzeitigem Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht ist (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die in Rechnung gestellten Sätze von bis zu 991,68 Euro pro Stunde offensichtlich überhöht sind, und zwar auch für die Dienste eines erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist (Beschluss vom 7. Mai 2020, Gibson Brands/EUIPO – Wilfer [Form eines Gitarrenkorpus], T‑340/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:206, Rn. 37).

33      Somit ist ein Stundensatz von 250 Euro zugrunde zu legen.

34      Aus den oben in den Rn. 17 bis 33 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Arbeitsstunden auf zehn Stunden zu einem Stundensatz von 250 Euro zu veranschlagen ist.

35      Folglich ist der Gesamtbetrag der Anwaltshonorare für das Hauptverfahren auf 2 500 Euro festzusetzen.

 Zu den Reise- und Aufenthaltskosten

36      Der Streithelfer beantragt die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 980,25 Euro. Diese entsprechen 164,64 Euro als Kilometervergütung für die Hin- und Rückfahrt mit dem Auto, berechnet auf der Grundlage von 42 Eurocent/km für eine zurückgelegte Strecke von 392 km zwischen Innsbruck (Österreich) und dem internationalen Flughafen München, 214,86 Euro für Flugtickets für Hin- und Rückflug zwischen München und Luxemburg, 70 Euro für Parkgebühren am Flughafen München, 141,75 Euro für Unterbringungskosten in Luxemburg, 250 Euro für Verpflegungskosten, 50 Euro für Taxifahrten sowie 89 Euro für eine nicht datierte zusätzliche Unterbringung.

37      Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

38      Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Nachweise nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (Beschluss vom 23. November 2022, Alpenrausch Dr. Spiller, T‑6/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:751, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im Licht dieser Erwägungen ist im vorliegenden Fall zu beurteilen, in welcher Höhe die Reise- und Aufenthaltskosten erstattungsfähig sind.

40      Der Streithelfer hat keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass die Reise‑, Aufenthalts- und Verpflegungskosten, deren Erstattung er begehrt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe.

41      Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sich die Anwaltskanzlei 167 km vom internationalen Flughafen München entfernt in Innsbruck befindet, was die 392 km Fahrtstrecke für Hin- und Rückfahrt rechtfertigt (siehe oben, Rn. 36), und dass der den Streithelfer vertretende Anwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

42      Die Reise‑, Aufenthalts- und Verpflegungskosten hält das Gericht grundsätzlich für angemessen und nicht überhöht, mit Ausnahme der Kosten für eine undatierte Unterbringung in Höhe von 89 Euro, die folglich von den erstattungsfähigen Kosten auszuschließen sind. Außerdem sind die Verpflegungskosten mangels Rechnungen oder anderer Belege auf 180 Euro herabzusetzen.

43      Nach alledem hält das Gericht es für angemessen, die Kosten, die dem Streithelfer für Reise- und Aufenthaltskosten anlässlich seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren zu erstatten sind, auf 821,25 Euro festzusetzen.

 Zu den Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO

44      Der Streithelfer beantragt die Erstattung von 2 710 Euro für das Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO. Dieser Betrag umfasst 1 080 Euro für die in der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 19. Januar 2021 zugesprochenen Kosten sowie 1 630 Euro für die in der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2022 zugesprochenen Kosten.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die vor der Nichtigkeitsabteilung entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind (Beschluss vom 26. März 2021, Adapta Color/EUIPO – Coatings Foreign IP [ADAPTA POWDER COATINGS, Bio proof ADAPTA, Bio proof ADAPTA und Rustproof System ADAPTA], T‑223/17 DEP bis T‑226/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:176, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer in Höhe von 1 630 Euro ist über den Antrag nicht zu entscheiden, da die fraglichen Kosten bereits im Tenor der angefochtenen Entscheidung festgesetzt wurden; diese stellt einen vollstreckbaren Titel dar, mit der der Streithelfer seine Forderung beitreiben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. März 2019, Sun Media/EUIPO – Meta4 Spain [METAPORN], T‑273/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:225, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach alledem hält es das Gericht im vorliegenden Fall für angemessen, die dem Streithelfer zu erstattenden Kosten auf 3 321,25 Euro festzusetzen, d. h. auf 2 500 Euro für Anwaltshonorare und auf 821,25 Euro für Reise- und Aufenthaltskosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Herrn Mario Karlinger von der Consulta GmbH zu erstattenden Kosten wird auf 3 321,25 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 20. Dezember 2023

Der Kanzler

 

Die Einzelrichterin

V. Di Bucci

 

P. Škvařilová-Pelzl


*      Verfahrenssprache: Deutsch.