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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ACHTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS

20. Dezember 2023(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T-423/22,

Sutor Bank GmbH, vormals Max Heinr. Sutor OHG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte A. Glos, M. Rätz, H.-U. Klöppel und M. Meisgeier,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, C. De Falco und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und T. Klupsch,

Beklagter,


 

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Sutor Bank GmbH, vormals Max Heinr. Sutor OHG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds, soweit er die Klägerin betrifft.

2        Mit Schreiben, das am 20. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, wonach jede Partei ihre eigenen Gebühren, Auslagen und Kosten, einschließlich der Kosten ihrer jeweiligen anwaltlichen Vertreter, trägt.

3        Mit Schreiben, das am 22. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die Richtigkeit der Ausführungen der Klägerin in der Klagerücknahme bestätigt und erklärt, dass er keine von der in der Vereinbarung festgelegten Kostenfolge abweichende Kostenentscheidung wünscht.

4        Nach Art. 136 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und über die Kosten gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien zu entscheiden.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT
DER ACHTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-423/22 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 20. Dezember 2023

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

 A. Kornezov


* Verfahrenssprache: Deutsch.