Language of document : ECLI:EU:C:2009:764

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

9. Dezember 2009(*)

„Streithilfe“

In der Rechtssache C‑189/09

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 28. Mai 2009,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Balta und B. Schöfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz, der am 30. Oktober 2009 (Telefax vom 27. Oktober) bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Schutte und S. Kyriakopoulou als Bevollmächtigte, in der Rechtssache C‑189/09 die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

2        Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist bei der Kanzlei des Gerichtshofs nach Ablauf der in Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist eingegangen. Dem Antrag wird nach Art. 93 § 7 stattgegeben.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Rat der Europäischen Union wird in der Rechtssache C‑189/09 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Europäischen Kommission zugelassen.

2.      Der Streithelfer kann in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen, wenn eine solche stattfindet.

3.      Dem Streithelfer werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 9. Dezember 2009

Der Kanzler

 

      Der Präsident

R. Grass

 

      V. Skouris


* Verfahrenssprache: Deutsch.