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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Juli 2010 - Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-189/09)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Schutz des Privatlebens - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und B. Schöfer)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Rat der Europäischen Union

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) nachzukommen

Tenor

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 180 vom 1.8.2009.