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Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 10. Dezember 2020 - L GmbH gegen FK

(Rechtssache C-672/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: L GmbH

Berufungsbeklagter: FK

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 dahin auszulegen, dass diese Verordnung für einen Fluggast gilt, der bereits vor Erreichen des Flughafens online eingecheckt hat und kein Aufgabegepäck mit sich führt; auf der Anzeigetafel des Flughafens die Verspätung des Fluges erkennt, am Flugsteig auf weitere Informationen wartet, sich am Schalter des Luftfahrtunternehmens nach dem Abflug des gebuchten Fluges erkundigt; von den Mitarbeitern der Beklagten weder eine Erklärung, ob und wann der Flug starten werde, noch ein Angebot über einen Ersatzflug erhält; und daraufhin selbst einen anderen Flug an sein Endziel bucht, ohne den ursprünglich gebuchten Flug anzutreten?

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung zu leisten, wenn es das Endziel des Fluggasts mit einer Verspätung von 8:19 Stunden erreicht, weil auf dem Vor-Vor-Vorflug das Luftfahrtgerät durch einen Blitzschlag beschädigt wurde; der nach der Landung beigezogene Techniker eines vom Luftfahrtunternehmen beauftragten Wartungsunternehmens lediglich kleinere, jedoch nicht die Funktionstüchtigkeit des Flugzeugs beeinträchtigende Beschädigungen („some minor findings“) vorfand; der Vor-Vorflug durchgeführt wurde; sich jedoch im Zuge eines Pre-Flight-Checks vor Durchführung des Vorfluges herausstellte, dass das Fluggerät vorerst nicht weiter einsetzbar ist; und das Luftfahrtunternehmen daher anstatt des ursprünglich vorgesehenen und beschädigten Fluggeräts ein Ersatzflugzeug einsetzte, das den Vorflug mit einer Abflugverspätung von 7:40 Stunden durchführte?

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass es zu den vom Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen gehört, dem Fluggast die Umbuchung auf einen anderen Flug anzubieten, mit dem er sein Endziel mit einer Verspätung von 5:00 Stunden erreicht hätte (und – aufgrund der von ihm eigeninitiativ vorgenommenen Buchung – auch tatsächlich erreicht hat), obwohl das Luftfahrtunternehmen den Flug anstatt mit dem nicht mehr einsetzbaren Fluggerät mit einem Ersatzflugzeug durchführte, mit dem der Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von 8:19 Stunden erreicht hätte?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).