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Klage, eingereicht am 17. Mai 2013 – El Corte Inglés/HABM – Gaffashion (BAUSS)

(Rechtssache T-267/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gaffashion – Comércio de Acessórios de Moda, Lda (Viana do Castelo, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2013 in der Sache R 2295/2011-2 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhoben hatte, zurückgewiesen und deren Entscheidung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 093 733 „BAUSS“ (Wortmarke) teilweise zur Eintragung zuzulassen, bestätigt wurde;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gaffashion – Comércio de Acessórios de Moda, Lda.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BAUSS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 093 733.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarken mit den Wortbestandteilen „BASS 3 TRES“, „BASS 10 DIEZ“ und „BASS 20 VEINTE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.