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Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 - Deutschland / Kommission

(Rechtssache T-59/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 (SG.E.3/RG/mbp D(2008) 10067), privaten Antragstellern entgegen dem Widerspruch der Bundesregierung gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Zugang zu von deutschen Behörden stammenden Dokumenten aus dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2005/4569 zu gewähren;

-    Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008, privaten Dritten entgegen dem Widerspruch der Bundesregierung Zugang zu von deutschen Behörden stammenden Dokumenten aus einem Vertragsverletzungsverfahren zu gewähren.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/20011 in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG verstoße.

Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Weitergabe von Dokumenten ihrer Behörden, die sich im Besitz von Gemeinschaftsorganen befinden, von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Die Kommission habe kein Recht auf eine umfassende eigene Prüfung der Gründe für die Verweigerung des Dokumentenzugangs nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Schweden/Kommission u.a., C-64/05 P 2, habe abschließende Kriterien festgelegt, nach denen das betroffene Gemeinschaftsorgan einen solchen Widerspruch übergehen und eine eigene Beurteilung über das Vorliegen von Versagungsgründen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vornehmen könne: Der Widerspruch müsse entweder "völlig unbegründet" sein oder "keinen Bezug" zu den Versagungsgründen aufweisen.

Hieraus ergebe sich in Zusammenschau mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, dass die Beurteilung des Vorliegens der Versagungsgründe gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Regelfall dem Mitgliedstaat zustehe. Die Kommission könne sich über die Verweigerung der Zustimmung nur ausnahmsweise hinwegsetzen, wenn die mitgliedstaatliche Begründung diese Kriterien unzureichend erfülle. Dies gebiete auch der Vergleich mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001. Bei beiden Kriterien der Rechtsprechung handele es sich um wesentliche Formerfordernisse, die sich inhaltlich an der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG orientieren müssten. Für die Rechtmäßigkeitskontrolle, ob die Verweigerung des Dokumentenzugangs Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 entspricht, sei der Gemeinschaftsrichter, nicht aber die Kommission zuständig.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass selbst wenn das Gericht die Rechtsprechung in der Rechtssache C-64/05 P so auslegen sollte, dass ein mitgliedstaatlicher Widerspruch nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das Gemeinschaftsorgan nur bindend wäre, wenn er mit Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung vereinbar sei, so wäre die Kommission allenfalls zu einer Evidenzkontrolle der vorgetragenen Begründung des Mitgliedstaats befugt gewesen. Die Begründung für den Widerspruch Deutschlands könne aber keinesfalls als manifest fehlerhaft angesehen werden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43)

2 - Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission u.a., C-64/05 P, Sgl. 2007,I-113839