Language of document : ECLI:EU:T:2015:49

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

28. Januar 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Einstufung der Anmeldemarke in eine andere Markenkategorie – Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑655/13

Enercon GmbH mit Sitz in Aurich (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Böhm und Rechtsanwältin S. Overhage,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2013 (Sache R 247/2013‑1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne besteht, als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 4. Juni 2014, mit der es abgelehnt worden ist, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 19. Juli 2012 meldete die Klägerin, die Enercon GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der Anmeldemarke handelt es sich um das folgende Farbzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 7, 16 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 7: „Windenergieanlagen“;

–        Klasse 16: „Modelle und Modellbausätze von Windenergieanlagen als Lehr- und Unterrichtsmittel“;

–        Klasse 28: „Modelle und Modellbausätze von Windenergieanlagen als Spielzeug“.

4        Die oben in Rn. 2 wiedergegebene Anmeldemarke wurde im Anmeldeformular als „Farbmarke per se“ angegeben und wie folgt beschrieben: „Die Marke besteht aus 5 unmittelbar aneinandergrenzenden horizontalen Farbstreifen von im Vergleich zu ihrer Höhe mehrfach größerer Breite, die von oben nach unten die Farben sehr helles Grün, helles Grün, mittleres Grün, dunkles Grün und sehr dunkles Grün aufweisen.“ Während des Prüfungsverfahrens beantragte die Klägerin die Ergänzung der Beschreibung, dass jeder Grünton ein Fünftel der Marke ausmache.

5        Mit Entscheidung vom 3. Dezember 2012 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle beanspruchten Waren mit der Begründung zurück, dass der Anmeldemarke für diese Waren die Unterscheidungskraft fehle. Die Farben der Anmeldemarke wiesen keine auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweisende Besonderheit auf, sondern erschienen eher als ein Gestaltungselement der fraglichen Waren. Den Antrag der Klägerin auf Neueinstufung der Anmeldemarke als Bildmarke wies er mit der Begründung zurück, dass er nicht im Sinne des Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht explizit formuliert worden sei.

6        Am 1. Februar 2013 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

7        Mit Entscheidung vom 11. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass der Anmeldemarke jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle. Im Einzelnen ging sie davon aus, dass die aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne bestehende Anmeldemarke als Dekoration im Zusammenhang mit den Waren, besonders deren Umweltfreundlichkeit, oder als Verzierung zu ästhetischen Zwecken, wie die Einfügung der Anlagen in der Natur, aufgefasst werden könnte. Außerdem wies die Beschwerdekammer den Antrag auf Neueinstufung der Anmeldemarke als Bildmarke zurück, weil dadurch der wesentliche Inhalt der Marke geändert würde.

 Vorbringen der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Antrag auf Änderung der Markenkategorie zu Unrecht zurückgewiesen, da der wesentliche Inhalt dieser Marke durch einen solchen Antrag auf Änderung der Kategorie nicht angetastet werde. Im vorliegenden Fall gehöre die Anmeldemarke zu mehreren Kategorien, da sie sowohl Elemente einer Farbmarke per se als auch solche einer Bildmarke aufweise. Das Anmeldeformular lasse jedoch nur eine Angabe zu.

12      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf Antrag des Anmelders nur geändert werden, um Name und Adresse des Anmelders, sprachliche Fehler, Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten zu berichtigen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird.

14      Die Verordnung Nr. 207/2009 sieht die Möglichkeit der Änderung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke vor, legt aber die Voraussetzungen genau fest, unter denen solche Berichtigungen zulässig sind. Mit der Einräumung einer solchen Möglichkeit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zwei Ziele verfolgt. Zum einen wollte er die mit einem absoluten Verbot der Änderung einer Markenanmeldung verbundenen Nachteile, insbesondere die Verpflichtung des Anmelders, eine neue Anmeldung einzureichen, vermeiden. Zum anderen wollte er dadurch, dass er diese Möglichkeit durch die Voraussetzung einschränkte, dass die Änderung der Anmeldung den wesentlichen Inhalt der Marke nicht berührt, Missbräuche verhindern, die sich aus einem sehr liberalen Änderungsregime ergeben könnten, und so die Interessen Dritter im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Zeichen schützen (Urteil vom 15. November 2001, Signal Communications/HABM [TELEYE], T‑128/99, Slg, EU:T:2001:266, Rn. 48).

15      Wie sich aus den Akten ergibt, hat im vorliegenden Fall die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2012 an den Prüfer des HABM ausgeführt, dass eine Neueinstufung der Anmeldemarke als figurative Farbmarke zu erwägen sein könnte. Sie hat diese Neueinstufung anschließend bei der Beschwerdekammer ausdrücklich beantragt.

16      Insoweit ist mit dem HABM festzustellen, dass die beantragte Änderung keine Berichtigung des Namens und der Adresse des Anmelders der Marke, sprachlicher Fehler oder Schreibfehler ist. Es handelt sich auch nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da die Anmeldemarke, wie sie oben in Rn. 2 dargestellt ist, nach dieser Darstellung sowohl als Farbmarke per se als auch als Bildmarke angesehen werden konnte. Farbmarken per se sind jedoch, wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, formlos, während Bildmarken eine deutlich abgegrenzte Kontur aufweisen, was die Wahrnehmung der Verbraucher beeinflusst und sich auf die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke auswirkt. Die Einstufung der Marke ist im vorliegenden Fall Sache der Klägerin, und die Entscheidung für die eine statt der anderen Einstufung kann nicht als eine offensichtliche Unrichtigkeit angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin erst auf die Einwände des Prüfers hinsichtlich der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke hin implizit beantragt hat, diese anders einzustufen.

17      Überdies wird gemäß der Rechtsprechung durch die Änderung der Einstufung einer Marke unter Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 der wesentliche Inhalt der Marke berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Brauner Farbton], T‑329/09, EU:T:2010:510, Rn. 15). Somit würde die beantragte Neueinstufung den wesentlichen Inhalt der Anmeldemarke berühren, da die Einstufung der Anmeldemarke die Prüfung ihrer Unterscheidungskraft beeinflussen kann.

18      Daraus folgt, dass der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

19      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes beanstandet die Klägerin die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze. Insbesondere macht sie geltend, dass das aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne bestehende angemeldete Zeichen als Mittel zur Identifizierung von Waren unterschiedlicher betrieblicher Herkunft geeignet sei. Die Beschwerdekammer habe das angemeldete Zeichen zu Unrecht als Mittel zur Einfügung von Windenergieanlagen in die Natur und als Bezugnahme auf ihre Umweltfreundlichkeit angesehen.

20      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen.

22      Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 34).

23      Ferner ist zu beachten, dass Farben oder Farbzusammenstellungen nur dann eine Marke sein können, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens müssen sie ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, Slg, EU:C:2003:244, Rn. 23, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, Slg, EU:C:2004:384, Rn. 22).

24      Für die Frage, ob Farben oder Farbzusammenstellungen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist zu prüfen, ob sie für die Übermittlung eindeutiger Informationen, insbesondere über die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung, geeignet sind (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 37; vom 25. September 2002, Viking-Umwelttechnik/HABM [Zusammenstellung von Grün und Grau], T‑316/00, Slg, EU:T:2002:225, Rn. 23, und vom 9. Juli 2003, Stihl/HABM [Kombination von Orange und Grau], T‑234/01, Slg, EU:T:2003:202, Rn. 26).

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, dass sie aber ihrer Natur nach kaum geeignet sind, eindeutige Informationen zu übermitteln. Sie sind dies umso weniger, als sie in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft gewöhnlich in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 38).

26      Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kommt Farben nicht von vornherein Unterscheidungskraft zu, doch können sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden, eventuell infolge einer Benutzung erwerben (Urteil Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 39). So kann eine Farbe als solche für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangen. Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, ist dagegen nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil vom 12. November 2008, GretagMacbeth/HABM [Kombination von 24 Farbkästchen], T‑400/07, EU:T:2008:492, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Farbe oder Farbzusammenstellung als Marke das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Urteile Libertel, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2003:244, Rn. 60, und Heidelberger Bauchemie, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2004:384, Rn. 42).

28      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und in Bezug auf seine Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden kann (vgl. Urteil Kombination von 24 Farbkästchen, oben in Rn. 26 angeführt, EU:T:2008:492, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Der vorliegende Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

30      Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klassen 7 und 16, nämlich Windenergieanlagen sowie Modelle und Modellbausätze von Windenergieanlagen als Lehr- und Unterrichtsmittel, aufgrund ihrer technischen Natur an Fachverbraucher gerichtet sind, die eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen. Die Modelle und Modellbausätze von Windenergieanlagen als Spielzeug der Klasse 28 sind an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gerichtet. Diesen Ausführungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht widersprochen hat, ist zuzustimmen.

31      Im vorliegenden Fall besteht das Zeichen aus fünf gleich breiten und gleich langen Streifen in einer Abstufung der Farbe Grün, vom hellsten Farbton oben zum dunkelsten Ton unten.

32      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass Grün die Farbe der Natur und insbesondere die Hauptfarbe der Vegetation sei. Da sich die in Rede stehenden Waren, d. h. Windenergieanlagen, oft in grünen Gegenden befänden, sei es aus ästhetischen Gründen zweckmäßig, dass sie zumindest an dem unteren Teil der Pfähle Grün gemalt seien. Der Kontrast zwischen den Windenergieanlagen und dem Landschaftsbild sei somit reduziert. Die Abstufung der Farbtöne im angemeldeten Zeichen sei auch ein logisches Element der Integration der Anlagen in die Natur. Die Beschwerdekammer hat daraus geschlossen, dass das angemeldete Zeichen ausschließlich eine ästhetische Botschaft vermittele und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von ihm erfassten Waren erkannt werde.

33      In Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer außerdem festgestellt, dass das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit der Windenergieanlagen wahrgenommen werden könne, dass die Farbe Grün in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nicht ungewöhnlich erscheine, da sich die maßgeblichen Verkehrskreise des Zusammenhangs zwischen Energie und Umwelt eindeutig bewusst seien, und dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Farbe Grün unabhängig davon, wie sie auf die in Rede stehenden Waren aufgetragen werde, als einen Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit der Waren verstehe. In Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer schließlich ausgeführt, dass die Farbabstufung gleichmäßig, logisch und absolut banal sei.

34      Die Klägerin macht geltend, die Kombination von exakt fünf Farben mache die Marke unterscheidungskräftig. Diese Kombination sei ungewöhnlich und entspreche keiner Norm oder Branchenüblichkeit. Die Farbe könne nicht dem Einfügen der Windenergieanlagen in die Natur dienen, da diese sich aufgrund ihrer Größe nicht in die Natur einfügten. Ferner gebe es in der Natur keine klaren Abstufungen verschiedener geometrischer Farbflächen.

35      Insoweit ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass das aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne bestehende angemeldete Zeichen bei Anbringung auf den betreffenden Waren, nämlich Windenergieanlagen, als ein Dekorationselement wahrgenommen würde, das eine ausschließlich ästhetische Aufgabe erfüllt, nämlich diejenige, Windenergieanlagen in die Natur zu integrieren, und daher nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren dienen könnte. Um als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware im Sinne der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung dienen zu können, genügt es nicht, dass das fragliche Zeichen einfach nur wahrnehmbar ist, wie die Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Außerdem ist die Größe der Windenergieanlagen im Verhältnis zu Bäumen oder anderen Objekten der Landschaft im vorliegenden Fall unerheblich, da die Farbe Grün – selbst in fünf verschiedenen Tönen – den zwischen der Vegetation und den Windenergieanlagen bestehenden Kontrast abzuschwächen vermag.

36      Ferner wird das aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne bestehende angemeldete Zeichen insbesondere aufgrund dieser Abstufung eher als eine solche Abstufung betrachtet, denn als eine Kombination fünf verschiedener Farben, wie die Klägerin geltend macht. In diesem Sinne ist der Erwägung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass die Farbabstufung gleichmäßig, logisch und banal ist. Darüber hinaus ist auch die Entfernung zu berücksichtigen, die zwischen den Objekten und dem Publikum besteht. Windenergieanlagen werden aufgrund ihrer Größe nämlich von Weitem betrachtet, so dass die fünf Grüntöne eine homogene Abstufung bilden.

37      Auch der Umstand, dass Grün eine ungewöhnliche Farbe für Windenergieanlagen ist, die gewöhnlich in Weiß oder in Grau gestrichen sind, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens unerheblich. Wie oben in Rn. 35 ausgeführt worden ist, fehlt dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren die Unterscheidungskraft.

38      Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass das angemeldete Zeichen eine formlose Farbmarke per se ist, die überall auf den Waren angebracht werden kann. Bei den in Rede stehenden Waren kann es sowohl auf dem Mast in verschiedenen Höhen als auch auf der Gondel oder auf jedem anderen Teil der Windenergieanlagen angebracht werden. Das Vorbringen der Klägerin, dass das angemeldete Zeichen, das aus einer Abstufung einer Farbe in fünf Töne bestehe, unstreitig Konturen aufweise und nur die horizontalen Enden der Marke nicht abgegrenzt seien, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen. Damit versucht die Klägerin nämlich vergeblich, die Kriterien zur Beurteilung von Bildzeichen auf das angemeldete Zeichen anzuwenden.

39      Außerdem ist den Erwägungen der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit der Windenergieanlagen verstanden wird, die grüne Energie erzeugen, da sie bei der Stromerzeugung keine Treibhausgase emittieren.

40      Insoweit macht die Klägerin vergeblich geltend, dass das maßgebliche Publikum bei der Begegnung mit der Farbe Grün gerade nicht ausschließlich an Natur und Umweltschutz denken, sondern das angemeldete Zeichen mit dem betrieblichen Ursprung der Windenergieanlagen in Verbindung bringen werde. Denn selbst wenn das aus einer Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne bestehende angemeldete Zeichen nicht als ausschließlicher Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit der von ihm erfassten Waren angesehen werden kann, ändert dies nichts daran, dass diese Verwendung der Farbe Grün dem maßgeblichen Publikum bekannt ist und verhindert, das es das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren ansieht.

41      Zudem ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass Fachverbraucher, die für die Waren der Klassen 7 und 16 die maßgeblichen Verkehrskreise bilden, die Windenergieanlagen, da sie hochwertige Investitionsgüter sind, nicht anhand ihrer Dekoration oder äußeren Gestaltung identifizieren und erwerben, sondern sich nach genauen und echten Auskünften über die Herkunft der Waren richten.

42      Diese Ausführungen (Rn. 35 bis 40) gelten auch für Modelle und Modellbausätze von Windenergieanlagen der Klassen 16 und 18, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit Windenergieanlagen in Originalgröße gedanklich eng in Verbindung gebracht werden.

43      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren die Unterscheidungskraft fehlt. Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

44      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

45      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Enercon GmbH trägt die Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.