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Klage, eingereicht am 29. Juni 2006 - Alrosa / Kommission

(Rechtssache T-170/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alrosa Company Ltd. (Mirny, Russland) (Prozessbevollmächtigte: R. Subiotto, S. Mobley, K. Jones, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung;

Verurteilung der Kommission, Alrosas Verfahrens- und andere Kosten in dieser Angelegenheit zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2006, mit der diese eine Verpflichtungszusage, alle unmittelbaren und mittelbaren Bezüge von Rohdiamanten von der Klägerin im Zeitraum von 2006 bis 2008 stufenweise zu verringern und mit 1. Januar 2009 einzustellen, für bindend für De Beers erklärte.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zuerst einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Verfahren, das zu der Entscheidung geführt hat, geltend. Die Kommission müsse erklären, welche Stellungnahmen Dritter und welche Aspekte der Untersuchung der Kommission die Zurückweisung der ursprünglich von De Beers und der Klägerin gemeinsam vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen und die Annahme der endgültigen von De Beers vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen rechtfertigten.

Zweitens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung 1/2003, soweit die mit der angefochtenen Entscheidung für bindend erklärten Verpflichtungszusagen nur von De Beers angeboten worden seien, statt von den beteiligten Unternehmen, nämlich von De Beers und der Klägerin. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung nicht für einen bestimmten Zeitraum angenommen worden.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass das durch die angefochtene Entscheidung gegenüber De Beers verhängte absolute und potenziell unbegrenzte Verbot, Rohdiamanten unmittelbar oder mittelbar bei der Klägerin zu beziehen, gegen die Artikel 82 EG und 9 der Verordnung 1/2003 sowie gegen die Grundprinzipien der Vertragsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit verstoße.

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