Language of document : ECLI:EU:T:2021:763

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

10. November 2021(*)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Missbrauch durch Hebelwirkung – Leistungswettbewerb oder wettbewerbswidrige Praxis – Bedingungen für den Zugang der Wettbewerber zu einem Dienst eines marktbeherrschenden Unternehmens, dessen Nutzung praktisch nicht ersetzt werden kann – Bevorzugte Anzeige des eigenen spezialisierten Suchdienstes durch das marktbeherrschende Unternehmen – Auswirkungen – Erfordernis der Erstellung eines kontrafaktischen Szenarios – Fehlen – Objektive Rechtfertigungsgründe – Fehlen – Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße angesichts bestimmter Umstände – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑612/17,

Google LLC, ehemals Google Inc., mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten),

Alphabet, Inc., mit Sitz in Mountain View,

vertreten durch T. Graf, R. Snelders, C. Thomas und K. Fountoukakos-Kyriakakos, Avocats, sowie R. O’Donoghue, M. Pickford, QC, und D. Piccinin, Barrister,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Computer & Communications Industry Association mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), vertreten durch J. Killick und A. Komninos, Avocats,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou, N. Khan, A. Dawes, H. Leupold und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, S. Heimerl und S. Costanzo als Bevollmächtigte,

durch

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Zatschler und C. Simpson als Bevollmächtigte,

durch

Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch A. Fratini, Avocate,

durch

Infederation Ltd mit Sitz in Crowthorne (Vereinigtes Königreich), vertreten durch A. Morfey, S. Gartagani, L. Hannah, A. D’heygere und K. Gwilliam, Solicitors, sowie T. Vinje, Avocat,

durch

Kelkoo mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch J. Koponen und B. Meyring, Avocats,

durch

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch Professor T. Höppner sowie die Rechtsanwälte P. Westerhoff und J. Weber,

durch

Visual Meta GmbH mit Sitz in Berlin, vertreten durch Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff,

durch

BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., mit Sitz in Berlin, vertreten durch Professor T. Höppner und Rechtsanwalt P. Westerhoff,

und durch

Twenga mit Sitz in Paris, vertreten durch L. Godfroid, S. Hautbourg und S. Pelsy, Avocats,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 4444 final der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39740 – Google Search [Shopping]) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12., 13. und 14. Februar 2020

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Hintergrund

1        Die Google LLC, vormals Google Inc., ist eine amerikanische Gesellschaft, die auf Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets spezialisiert ist. Sie ist vor allem für ihre Suchmaschine bekannt, die es den Internetnutzern (im Folgenden auch als „Nutzer“ oder „Verbraucher“ bezeichnet) ermöglicht, mit dem von ihnen benutzten Browser und mittels Hyperlinks die Internetseiten zu finden und zu erreichen, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Seit dem 2. Oktober 2015 ist die Google LLC eine 100%ige Tochtergesellschaft der Alphabet, Inc., einer Konzernobergesellschaft (im Folgenden zusammen: Google).

2        Die unter der Adresse www.google.com oder unter ähnlichen Adressen mit landesspezifischer Erweiterung zugängliche Suchmaschine von Google liefert Suchergebnisse auf Seiten, die auf den Bildschirmen der Internetnutzer angezeigt werden. Die Suchmaschine wählt diese Ergebnisse entweder anhand allgemeiner Kriterien aus, ohne dass die Websites, auf die sie verweisen, an Google eine Vergütung dafür zahlen, dass sie angezeigt werden (im Folgenden: allgemeine Suchergebnisse oder generische Ergebnisse), oder nach einer speziellen Logik für die jeweilige Art der durchgeführten Suche (im Folgenden: spezialisierte Suchergebnisse). Die spezialisierten Suchergebnisse können gegebenenfalls ohne besonderes Zutun des Internetnutzers zusammen mit den allgemeinen Suchergebnissen auf ein und derselben Seite (im Folgenden: allgemeine Ergebnisseite[n]) angezeigt werden oder separat erscheinen, nachdem der Internetnutzer sie auf einer spezialisierten Seite der Suchmaschine von Google abgerufen oder Links in bestimmten Bereichen der allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat. Google hat verschiedene spezialisierte Suchdienste entwickelt, z. B. für Nachrichten, für lokale Informationen und kommerzielle Angebote, für Flugreisen oder für den Kauf von Produkten. Um die letztgenannte Kategorie geht es in der vorliegenden Rechtssache.

3        Die spezialisierten Suchdienste für den Kauf von Produkten (im Folgenden: Preisvergleichsdienste) verkaufen selbst keine Produkte, sondern vergleichen und wählen Angebote von Händlern aus, die das gesuchte Produkt im Internet anbieten. Bei diesen Händlern kann es sich um Direktverkäufer oder um Verkaufsplattformen handeln, die die Angebote zahlreicher Verkäufer zusammenstellen und bei denen das gewünschte Produkt unmittelbar bestellt werden kann (eBay, Amazon, PriceMinister oder die Fnac gehören zu den bekanntesten).

4        Wie die allgemeinen Suchergebnisse können auch die spezialisierten Suchergebnisse Ergebnisse sein, die bisweilen als „natürlich“ bezeichnet werden und unabhängig von Zahlungen der Websites sind, auf die sie verweisen, auch wenn es sich bei diesen um Websites von Händlern handelt. Die Reihenfolge, in der diese natürlichen Ergebnisse auf den Ergebnisseiten präsentiert werden, ist ebenfalls von Zahlungen unabhängig.

5        Wie bei anderen Suchmaschinen erscheinen auf den Ergebnisseiten von Google auch Ergebnisse, die im Gegensatz dazu von Zahlungen der Websites, auf die sie verweisen, abhängig sind. Diese Ergebnisse, die üblicherweise als „Anzeigen“ (oder auf Englisch abgekürzt als „ads“) bezeichnet werden, weisen ebenfalls einen Bezug zu der vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten Suchabfrage unterschieden, z. B. durch die Wörter „Anzeige“ oder „gesponsert“. Sie werden entweder in besonderen Bereichen der Ergebnisseiten oder inmitten der anderen Ergebnisse angezeigt. Sie können Ergebnisse einer spezialisierten Suchabfrage darstellen, und einige der spezialisierten Suchdienste von Google beruhen auf einem System kostenpflichtiger Berücksichtigung. Ihre Einblendung ist mit auktionsbasierten Zahlungsverpflichtungen der Anzeigenkunden verbunden. Gegebenenfalls werden zusätzliche Auswahlkriterien angewandt. Die Anzeigenkunden zahlen an Google eine Vergütung, wenn ein Internetnutzer den in ihrer Anzeige enthaltenen Hyperlink, der auf ihre eigene Website verweist, durch einen Mausklick aktiviert.

6        Die allgemeinen Ergebnisseiten von Google können alle Arten von Ergebnissen enthalten oder enthalten haben, die oben in den Rn. 2 bis 5 aufgeführt sind. Wie oben in Rn. 2 dargelegt, können spezialisierte Suchergebnisse unabhängig davon, ob es sich um natürliche Suchergebnisse oder um Anzeigen handelt, auch allein auf einer spezialisierten Ergebnisseite angezeigt werden, nachdem der Internetnutzer eine spezialisierte Suchseite der Suchmaschine von Google aufgerufen oder Links in bestimmten Bereichen ihrer allgemeinen Ergebnisseiten aktiviert hat.

7        Neben Google bieten auch andere Suchmaschinen wie Alta Vista, Yahoo, Bing oder Qwant allgemeine und spezialisierte Suchdienste an oder haben diese angeboten. Darüber hinaus gibt es spezielle Suchmaschinen für Preisvergleiche wie Bestlist, Nextag, IdealPrice, Twenga, Kelkoo oder Prix.net.

8        Nach den unbestrittenen Erläuterungen von Google begann dieses Unternehmen im Jahr 2002, den Internetnutzern nach oder parallel zu anderen Suchmaschinen wie Alta Vista, Yahoo, AskJeeves oder America On Line (AOL) einen Preisvergleichsdienst anzubieten. Diese Initiativen sollen eine Reaktion auf die Feststellung gewesen sein, dass die bis dahin von den Suchmaschinen verwendeten Verfahren nicht unbedingt die relevantesten Ergebnisse für bestimmte Suchanfragen lieferten, wie z. B. für die Suche nach Nachrichten oder nach Produkten im Hinblick auf deren Erwerb. Google stellte daher ab Ende 2002 in den Vereinigten Staaten Vergleichsergebnisse für Produkte (im Folgenden: Produktergebnisse) bereit und erweiterte dieses Angebot etwa zwei Jahre später schrittweise auf bestimmte europäische Länder. Bei diesen Ergebnissen handelte es sich nicht um die Ergebnisse der Anwendung ihrer herkömmlichen allgemeinen Suchalgorithmen auf die in Websites vorhandenen Informationen – welche zunächst durch das sogenannte „Crawling“-Verfahren extrahiert wurden, mit dem Google Internetinhalte durchkämmt, um sie zu indexieren, sie dann zur Aufnahme in ihren „Web‑Index“ auswählt und schließlich anhand ihrer Relevanz sortiert, um sie als Antwort auf die Suchanfrage des Internetnutzers anzuzeigen –, sondern um die Ergebnisse spezifischer Algorithmen, die auf die Informationen in einer von den Verkäufern selbst gespeisten Datenbank, dem „Produktindex“, angewandt wurden. Diese Ergebnisse wurden zunächst über eine spezialisierte, als Froogle bezeichnete Suchseite bereitgestellt, die sich von der allgemeinen Suchseite der Suchmaschine unterschied, und sodann ab 2003 in den Vereinigten Staaten und ab 2005 in einigen Ländern in Europa auch über die allgemeine Suchseite der Suchmaschine. Im letztgenannten Fall erschienen die Produktergebnisse gruppiert innerhalb der allgemeinen Ergebnisseiten in der sogenannten Product OneBox (besonderes Suchergebnisfenster, im Folgenden: Product OneBox) unterhalb oder parallel zu den Anzeigen am oberen oder seitlichen Rand der Seite und über den allgemeinen Suchergebnissen, wie die folgende, von Google bereitgestellte Abbildung nebst Erläuterung zeigt:

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9        Wenn der Internetnutzer nämlich die allgemeine Suchseite nutzte, um eine Suchanfrage zu einem Produkt zu stellen, umfassten die Antworten der Suchmaschine sowohl die Ergebnisse der spezialisierten als auch die der allgemeinen Suche. Klickte der Internetnutzer auf den Link eines Ergebnisses in der Product OneBox, wurde er direkt zur entsprechenden Internetseite des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet und konnte es dort kaufen. Außerdem ermöglichte ein spezieller Link in der Product OneBox die Weiterleitung zu einer Ergebnisseite von Froogle, die eine erweiterte Auswahl spezialisierter Produktergebnisse präsentierte. Google führt aus, umgekehrt seien die Ergebnisse von Froogle niemals in den allgemeinen Suchergebnissen angezeigt worden, während die Ergebnisse anderer spezialisierter Suchmaschinen für Preisvergleiche dort hätten erscheinen können.

10      Google gibt an, die Art und Weise der Zusammenstellung der Produktergebnisse ab 2007 geändert zu haben.

11      Anlässlich dieser Änderungen gab Google die Bezeichnung Froogle für ihre spezialisierten Such- und Ergebnisseiten für Produktvergleiche auf und ersetzte sie durch die Bezeichnung Product Search.

12      Was die Produktergebnisse betrifft, die über die allgemeine Suchseite auf den allgemeinen Ergebnisseiten angezeigt wurden, erweiterte Google zum einen den Inhalt der Product OneBox durch hinzugefügte Fotografien. Hierzu legt Google die folgende Abbildung vor, die die erste Art hinzugefügter Fotografien darstellt:

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13      Google diversifizierte auch die möglichen Resultate der Aktivierung eines dort angezeigten Ergebnislinks: Je nach Fall wurde der Internetnutzer direkt zur entsprechenden Website des Verkäufers des gesuchten Produkts weitergeleitet, wo er dieses wie bisher kaufen konnte, oder er wurde zur spezialisierten Ergebnisseite Product Search weitergeleitet, wo weitere Angebote desselben Produkts angezeigt wurden. Die Product OneBox wurde schrittweise in den verschiedenen Ländern (z. B. 2008 im Vereinigten Königreich und in Deutschland) in Product Universal (im Folgenden: Product Universal) umbenannt und zugleich attraktiver gestaltet. Zur Darstellung der beiden Varianten von Product Universal legt Google die folgenden Abbildungen mit Bildunterschriften vor:

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14      Zum anderen führte Google einen Mechanismus namens Universal Search ein, der es, sobald eine Suche nach einem zu erwerbenden Produkt erkannt wurde, möglich machte, auf der allgemeinen Ergebnisseite die von der Product OneBox und später die von der Product Universal stammenden Produkte im Verhältnis zu den allgemeinen Suchergebnissen in eine Rangfolge zu bringen.

15      Was die auf ihren Ergebnisseiten angezeigten Produktergebnisse betrifft, für die die Anzeigenkunden Zahlungen leisteten, führte Google ab September 2010 in Europa ein gegenüber den bislang angezeigten, nur aus Texten bestehenden Anzeigen (im Folgenden: Textanzeigen) angereichertes Format ein. Nach Wahl des Anzeigenkunden konnte der Internetnutzer durch Anklicken des Textes Fotografien der gesuchten Produkte und die vom Anzeigenkunden angebotenen Preise in einem gegenüber der ursprünglichen Textanzeige vergrößerten Format betrachten. Zur Darstellung einer so erweiterten Textanzeige legt Google die folgende Abbildung nebst Erläuterung vor: