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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. April 2021 – Dansk Akvakultur, handelnd für die AquaPri A/S/Miljø- og Fødevareklagenævnet

(Rechtssache C-278/21)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dansk Akvakultur, handelnd für die AquaPri A/S

Beklagte: Miljø- og Fødevareklagenævnet

Streithelferin: Landbrug & Fødevarer (zur Unterstützung der AquaPri A/S)

Vorlagefragen

Ist Art. 6 Abs. 3 [Satz 1] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie)1 dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die vorliegende anwendbar ist, in der eine Genehmigung für den Weiterbetrieb einer bestehenden Aquakulturanlage beantragt wird, wenn deren Tätigkeit und die Emission von Stickstoff und anderen Nährstoffen im Verhältnis zu den im Jahr 2006 genehmigten Tätigkeiten und Emissionen unverändert ist, aber bei der früheren Genehmigung der Aquakulturanlage keine Prüfung sämtlicher Tätigkeiten und der kumulativen Auswirkung aller Aquakulturanlagen in dem Gebiet durchgeführt wurde, da von den zuständigen Behörden nur die Gesamtemissionen von Stickstoff usw. der betreffenden Aquakulturanlage geprüft wurden?

Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass im nationalen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete 2015-2021 das Bestehen von Aquakulturanlagen in dem Gebiet dadurch berücksichtigt wird, dass darin eine bestimmte Stickstoffmenge vorgesehen ist, um zu gewährleisten, dass die in dem Gebiet bestehenden Aquakulturanlagen ihre gegenwärtigen Emissionsgenehmigungen nutzen können und dass die tatsächlich durch diese Aquakulturanlagen verursachten Emissionen innerhalb des festgelegten Rahmens bleiben?

Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 [Satz 1] der Habitatrichtlinie durchzuführen ist, ist die zuständige Behörde dann verpflichtet, bei dieser Prüfung den im Bewirtschaftungsplan 2015-2021 festgelegten Rahmen für die Stickstoffemissionen und andere gegebenenfalls einschlägige Informationen und Prüfungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Bewirtschaftungsplan und dem Natura-2000-Programm für das Gebiet ergeben könnten?

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1 ABl. 1992, L 206, S. 7.